---
title: "Regionales Schulabkommen Zentralschweiz"
id: 10bd3b60-6256-47ae-add8-c784035d6120
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "311.311"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/311.311/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/10bd3b60-6256-47ae-add8-c784035d6120
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12952/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a2fd3c9be2fde9ea9059a39dddfcdd333339f93fa6db304e32a6ab378a2c9057
provisions: 18
---

# Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in
anderen Vereinbarungskantonen:
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Lernenden sowie
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den
Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist
und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen
der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der
Schulen.
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton
oder in einem anderen Kanton haben,
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,
deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene
Bürgerrecht,
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f) der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn
mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum
der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die
Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei
hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch
von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang 2 nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge
besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur
Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang 2) legen
die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche
Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen
werden mit einem Code vereinbart.

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt
das Verfahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom
Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und
Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
2 Beiträge

## Art. 7 {#art_7}

Höhe der Beiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen
und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang 1 aufgeführt.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde
Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in
begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai
und der 15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom
13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der
Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der
15. November eines Jahres.
3 Lernende

## Art. 8 {#art_8}

Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen *
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,
die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

## Art. 9 {#art_9}

Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen *
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus
den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus
den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.
4 Vollzug

## Art. 10 {#art_10}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegt
a) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang 1),
b) die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang 2) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
c) der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung
der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.

## Art. 11 {#art_11}

Geschäftsstelle
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b) die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c) die Nachführung der Anhänge 1 und 2,
d) die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e) die Regelung von Verfahrensfragen,
f) die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone
bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 19691) *
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
1) Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt. Das Verfahren
richtet sich heute nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 279).
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der
Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur
Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone
dieser Vereinbarung beitreten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone
beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 20112).

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und
Übergangsregelung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die
folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April
19933) sowie
b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen
für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 19984).

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den
31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden.
2) Vom Landrat genehmigt am 23. November 2011, A 2011, 1585; mit Beschluss der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) vom 9. März 2012; A 2012, 558; in
Kraft seit 1. August 2012
3) A 1993, 1379
4) A 1999, 207

## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft
für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

## Art. 18 {#art_18}

Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone
revidiert werden.
2 Der Anhang 1 kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der
Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge
wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft
und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang 2 wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt,
wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der
Geschäftsstelle eintreffen.
A1 Anhang 1: Höhe der Beiträge und Regelung des Wohnsitzes
Art. A1-1
Ausbildungstyp Beitrag pro
Schuljahr5)
Anwendbare
Wohnsitzregelung
1 Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium)
16'700.- Art. 4 dieser Vereinbarung
2 Sekundarstufe II
2.1 Gymnasien (nach MAR) 19'800.- Art. 4 dieser Vereinbarung
2.2 Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung
18'000.- Art. 4 dieser Vereinbarung
5) Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in
Rechnung gestellt
Ausbildungstyp Beitrag pro
Schuljahr)
Anwendbare
Wohnsitzregelung
2.3 Maturitätskurse für Erwachsene
8'400.- Art. 4 dieser Vereinbarung
2.4 Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion
670.- Art. 4 dieser Vereinbarung
3 Tertiärstufe
3.1 Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen
11'330.- Art. 4 dieser Vereinbarung
3.2 Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion
380.- Art. 4 dieser Vereinbarung
3.3 aufgehoben per 1.8.2015
3.4 Pädagogische Hochschulen
Luzern und Zug: Diplomerweiterungsstudien (Erwerb einer
Lehrbefähigung für ein zusätzliches Fach) je ECTS-Punkt
Je ECTS-Punkt
1/60 des jeweils
geltenden FHV-
Tarifs für die
Lehrerbildung
Interkantonale
Fachhochschulvereinbarung
1–3 … *
A2 Anhang 2: Liste der Schulen
Art. A2-1
1 Die Liste der Schulen und die jeweilige Übernahme des Kantonsbeitrags kann auf der Bildungsdirektion oder im Internet unter https://bildung-z.ch/bkz/arbeiten/schulabkommen eingesehen werden. *
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1585,
1587, A 2012, 558
14.02.2014 01.08.2014 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Fachlich-individuelle
Begleitung bei Attestausbildungen"
aufgehoben -
10.02.2015 01.08.2015 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere
Fachschule Gesundheit Zentralschweiz"
aufgehoben A 2015, 778
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Beitrag pro
Schuljahr"
geändert A 2017, 500; A
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Anwendbare
Wohnsitzregelung"
geändert A 2017, 500; A
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr"
geändert A 2017, 500; A
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
geändert A 2017, 500; A
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert A 2017, 500; A
06.03.2017 01.08.2017 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
geändert A 2017, 500; A
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Beitrag pro Schuljahr"
geändert 2022-014
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr"
geändert 2022-014
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr"
geändert 2022-014
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitätskurse für Erwachsene" / "Beitrag pro
Schuljahr"
geändert 2022-014
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf
Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" /
"Beitrag pro Schuljahr"
geändert 2022-014
09.02.2020 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2022-014
14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale I"
aufgehoben 2022-013
14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale II"
aufgehoben 2022-013
14.02.2020 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale III"
aufgehoben 2022-013
09.02.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2023-010
09.02.2023 01.08.2023 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
geändert 2023-010
19.02.2024 01.08.2024 Art. 8 Titel geändert 2024-008
19.02.2024 01.08.2024 Art. 9 Titel geändert 2024-008
19.02.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 2024-008
19.02.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2024-008
20.02.2025 01.08.2025 Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogigeändert 2025-020
06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 1a eingefügt 2026-012
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 1 aufgehoben 2026-012
06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 2 aufgehoben 2026-012
06.03.2026 01.08.2026 Art. A1-1 Abs. 3 aufgehoben 2026-012
06.03.2026 01.08.2026 Art. A2-1 Abs. 1 geändert 2026-012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung A 2011, 1585,
1587, A 2012, 558
Art. 8 19.02.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-008
Art. 9 19.02.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-008
Art. 12 Abs. 3 19.02.2024 01.08.2024 geändert 2024-008
Art. A1-1 Abs. 1a 06.03.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-012
Art. A1-1 Abs. 1 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Beitrag pro Schuljahr"
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 2 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr"
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittelschulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag pro Schuljahr"
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitätskurse für Erwachsene" / "Beitrag pro
Schuljahr"
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturitätsjahr und Vorbereitungskurse auf
Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" /
"Beitrag pro Schuljahr"
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Fachlich-individuelle
Begleitung bei Attestausbildungen"
14.02.2014 01.08.2014 aufgehoben -
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale I"
14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale II"
14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013
Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfachschulen: Validierungsverfahren,
Teilpauschale III"
14.02.2020 01.08.2020 aufgehoben 2022-013
Art. A1-1 Abs. 3 06.03.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-012
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Beitrag pro
Schuljahr"
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitausbildungen" / "Anwendbare
Wohnsitzregelung"
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Beitrag pro Schuljahr"
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitausbildungen je Jahreswochenlektion" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere
Fachschule Gesundheit Zentralschweiz"
10.02.2015 01.08.2015 aufgehoben A 2015, 778
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi-
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi-
09.02.2020 01.08.2022 geändert 2022-014
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi-
09.02.2023 01.08.2023 geändert 2023-010
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi-
19.02.2024 01.08.2024 geändert 2024-008
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi-
20.02.2025 01.08.2025 geändert 2025-020
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
06.03.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 500; A
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogiches Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare Wohnsitzregelung"
09.02.2023 01.08.2023 geändert 2023-010
Art. A2-1 Abs. 1 06.03.2026 01.08.2026 geändert 2026-012
