---
title: "Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung"
id: 10db829b-47df-4bc5-b6b3-cf7c32b5e7b2
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BeE 832.680"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BeE%20832.680/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/10db829b-47df-4bc5-b6b3-cf7c32b5e7b2
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5091/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2e246fb1f63d897f2176dabe9c40d74a94c6b1aabe5c5ec791b8220951038f79
provisions: 7
---

# Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Zweck
1 Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgabe im Bereich Pflegeberatung auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechende Dienstleistung für beide
Gemeinden.
2 Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden
Kosten.

## § 2 {#par_2}

Information und Vernehmlassung
1 Anlässlich eines Jahresgesprächs mit der Gemeindeverwalterin oder dem Gemeindeverwalter Bettingen sowie dem bereichszuständigen Gemeinderatsmitglied berichtet die Gemeindeverwaltung Riehen
über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen und erläutert die Jahresrechnung. Jeweils per Ende Kalenderjahr wird eine Jahresrechnung mit erläuternden Beilagen zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2 Die Gemeindeverwaltung Bettingen erhält Informationen betreffend die Kundendossiers, soweit diese für ihre Kontrollaufgaben notwendig sind.
3 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen und Reglemente betreffend die in § 1 ge -
nannten Aufgaben vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

## § 3 II. Pflegeberatung {#par_3}

Grundlagen für die Pflegeberatung
1 Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 regelt der Kanton Basel-Stadt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie
der Beiträge an die Pflege zu Hause. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause ist in der
Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) vom 4. Dezember 2012 geregelt.
2 Gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der
Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung vom 17./15. Januar 2002 übernehmen die Gemeinden Bettingen und Riehen verschiedene Aufgaben wie Planung des Angebots und Vermittlung der Pflegeplätze.
3 Im jeweils geltenden Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen CURAVIVA Basel-Stadt und dem
Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben und Kompetenzen der Pflegeberatung geregelt.
Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung: Vertrag mit Riehen BeE 832.680

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Die Pflegeberatung Riehen übernimmt die Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner der
Gemeinden Riehen und Bettingen und ist zuständig für die Bedarfsabklärung, Anmeldung und Vermittlung in die Alterspflegeheime in den beiden Gemeinden. Im Einzelnen übernimmt Riehen folgende Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen:
a. Umfassende Beratung und Pflegebedarfsabklärung gemeinsam mit den betroffenen Personen und ihrem sozialen Umfeld. Information über geeigneten Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege. Prüfung, ob die Nutzung von adäquaten Dienstleistungen im ambulanten und teilstationären Betreuungs- und Pflegeangebot als Alter-native zu einem Pflegeheimaufenthalt möglich sind. Bei Bedarf Information
über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
b. Abklären und Verfügen von Beitragsansprüchen an die Pflege zu Hause gemäss Pflegebeitragsverordnung.
c. Erstellung der Abrechnungen für die Beiträge an die Pflege zu Hause und Weitergabe an
die Gemeindeverwaltung Bettingen zur Überweisung der Beiträge an die Bezügerinnen
und Bezüger.
d. Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Pflegeheim gegeben sind, und
schriftliche Bestätigung des erbrachten Nachweises.
e. Anmeldung und Vermittlung von Pflegeheimplätzen.
f. Qualitätskontrolle über die erfolgten Pflegeberatungen.

## § 5 {#par_5}

Rekurse von Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen
1 Rekurse gegen Verfügungen der Pflegeberatung, welche Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen betreffen, sind gemäss dem üblichen Rekursverfahren der Gemeinde Bettingen an
den Gemeinderat Bettingen zu richten.

## § 6 III. Kosten und Finanzierung {#par_6}

Verrechnung der Leistungserbringung
1 Für die von der Gemeindeverwaltung Riehen erbrachten Leistungen gemäss § 4 trägt die Gemeinde
Bettingen die vollen Kosten, welche pro geleistete Arbeitsstunde in der Pflegeberatung mit
CHF 102.30 verrechnet werden. Dieser Verrechnungssatz beinhalten die gesamten Arbeitgeberkosten
(inkl. Sozialversicherungsbeiträge), einen Zuschlag für Overhead-Kosten in der Abteilung sowie einen
Zuschlag für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur.
2 Der Verrechnungssatz wird jährlich gemäss den effektiven Lohnveränderungen (Teuerung, allfällige
Beförderungen und Stellenwechsel von Mitarbeitenden) angepasst.
3 Muss der oben genannte Ansatz aufgrund von Veränderungen des Arbeitsaufwands stärker angepasst
werden als in § 6 Abs. 2 vorgesehen, kann dies nach neunmonatiger schriftlicher Ankündigung jeweils
per 1. Januar geltend gemacht werden.

## § 7 {#par_7}

Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende
eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
2 Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der
Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen
und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 12. Januar 2016.
Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung: Vertrag mit Riehen BeE 832.680
Riehen, 8. Dezember 2020
Für den Gemeinderat Riehen
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini
Bettingen, 8. Dezember 2020
Für den Gemeinderat Bettingen
Der Präsident: Patrick Götsch
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung: Vertrag mit Riehen BeE 832.680
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 19.12.2020
Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung: Vertrag mit Riehen BeE 832.680
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 19.12.2020
