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title: "Verordnung über das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol"
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# Verordnung über das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt für das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem (System) des Bundesamts für Polizei (fedpol), insbesondere:
a. die Anwendungsbereiche und den Inhalt;
b. die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte;
c. die Aufbewahrung und Archivierung der Daten;
d. den Datenschutz und die Informationssicherheit.

## Art. 2 Zweck des Systems {#art_2}

Das System dient dazu:
a. Daten über Geschäfte von fedpol zu bearbeiten;
b. ein- und ausgehende Meldungen zu bearbeiten;
c. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
d. die Arbeitsabläufe zu optimieren;
e. eine operative Geschäftskontrolle zu führen;
f. Statistiken zu erstellen.

## Art. 3 Verantwortliche Behörde und Betrieb {#art_3}

1 Fedpol ist die für das System verantwortliche Behörde. Es trifft die erforderlichen technischen sowie organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und erlässt ein Bearbeitungsreglement.
2 Fedpol sorgt für die Einhaltung dieser Verordnung und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer.
3 Der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des Systems.

## Art. 4 Anwendungsbereiche {#art_4}

Das System enthält Daten im Zusammenhang mit den Aufgaben von fedpol im Bereich:
a. der kriminalpolizeilichen Vorermittlungen und Ermittlungen, der Zusammenarbeit mit anderen Kriminalpolizeibehörden, der Koordination von Ermittlungen und der Kriminalanalyse;
b. der kriminalpolizeilichen Zentralstellen;
c. der Zentralstelle für Waffen und der Zentralstelle für Explosivstoffe;
d. der Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe;
e. der Koordination und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden;
f. der biometrischen Identifikation;
g. der Geldwäschereibekämpfung;
h. der nationalen und internationalen Personen- und Sachfahndung;
i. der Ausweise, der Identitätsdokumente und der Dokumentensicherheit;
j. der Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen;
k. der ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;
l. der vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
m. des Bedrohungsmanagements, des Personen- und Objektschutzes sowie des Sicherheitsdienstes;
n. der Sicherheit im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr;
o. des Informationsaustausches im Rahmen der Bearbeitung von Flugpassagierdaten.

## Art. 5 Bearbeitete Daten {#art_5}

1 Das System enthält:
a. Dokumente und Informationen, die den Fällen, Meldungen und Rapporten zugeordnet sind;
b. Daten zu natürlichen und juristischen Personen sowie zu weiteren Entitäten, die im Zusammenhang mit den Fällen, Meldungen und Rapporten bearbeitet werden; und
c. administrative und technische Daten, die für die Bearbeitung und Verwaltung der Geschäfte erforderlich sind.
2 Daten aus dem System dürfen in ein externes Analysesystem überführt und dort von Spezialistinnen und Spezialisten der Bundeskriminalpolizei zur Durchführung eines nach Inhalt und Dauer festgelegten Analyseauftrages bearbeitet werden.
3 Der Auftrag ist inhaltlich und zeitlich von der Leitung der Abteilung Kriminalanalyse festzulegen.
4 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

## Art. 6 {#art_6}

1 Soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, haben folgende Stellen von fedpol mittels Abrufverfahren Zugriff auf das System und können darin Daten bearbeiten:
a. die für die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die Zusammenarbeit mit anderen Kriminalpolizeibehörden sowie die für die Koordination von Ermittlungen und der Kriminalanalyse zuständigen Stellen;
b. die kriminalpolizeilichen Zentralstellen;
c. die Zentralstelle für Waffen und die Zentralstelle für Explosivstoffe;
d. die Stellen, die für die verwaltungsrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe zuständig sind;
e. die für die nationale und internationale Polizeikoordination und -kooperation zuständigen Stellen;
f. die zuständigen Stellen für die biometrische Identifikation;
g. die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die für die nationale und internationale Fahndung zuständigen Stellen;
i. die für die Ausweise, einschliesslich digitaler Ausweise, die Identitätsdokumente und die Dokumentensicherheit zuständigen Stellen;
j. die für die Echtheitsprüfung und Analyse von Falschgeld zuständigen Stellen;
k. die nationale Fussballinformationsstelle;
l. die Stellen, die für die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig sind;
m. die Stellen, die für die vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständig sind;
n. die Stellen, die für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 zuständig sind;
o. die für das Bedrohungsmanagement, den Personen- und Objektschutz und den Sicherheitsdienst zuständigen Stellen;
p. die für die Gewährleistung der Sicherheit im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr zuständigen Stellen;
q. die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten;
r. die für Datenaufsicht, Datenschutz, Informationssicherheit und den rechtskonformen Umgang mit Daten zuständigen Stellen;
s. die für die Ausbildung, den operativen Betrieb sowie den Support zuständigen Stellen.
2 Ferner haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf das System und können darin Daten bearbeiten:
a. die Verbindungsleute des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, denen nach Artikel 5 Absatz 1bis ZentG die Aufgaben von Polizeiverbindungsleuten delegiert worden sind, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist;
b. die für den operativen Betrieb sowie den technischen Unterhalt und Support zuständigen Stellen beim Informatik Service Center des EJPD zur Erfüllung dieser Aufgaben.
3 Zugriff auf das System mittels automatisiertem Abrufverfahren haben zusätzlich die Mitarbeitenden des Direktionsbereichs Internationale Rechtshilfe im Bundesamt für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981.
4 Die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen dieser Stellen werden im Bearbeitungsreglement näher geregelt.
SR 941.42
SR 351.1

## Art. 7 Aufbewahrungsdauer {#art_7}

1 Daten, die nicht mit einem Fall verknüpft sind, werden zehn Jahre nach ihrer Erfassung gelöscht.
2 Die mit einem Fall verknüpften Daten werden zehn Jahre nach der letzten Bearbeitung des Falles zusammen mit dem Fall gelöscht.
3 Vom System automatisch abgeschlossene Interpol-Warnmeldungen werden unverzüglich gelöscht.
4 Die Protokolle werden zwei Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des höherrangigen Rechts.

## Art. 8 Archivierung {#art_8}

Die Ablieferung der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 und dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998.
SR 235.1
SR 152.1

## Art. 9 Daten- und Informationssicherheit {#art_9}

Die Daten- und Informationssicherheit richtet sich nach:
a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
SR 235.11
SR 128.1

## Art. 10 Protokollierung {#art_10}

1 Der Zugriff auf die Daten im System sowie deren Bearbeitung werden elektronisch protokolliert.
2 Die Protokolle werden getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, während zwei Jahren aufbewahrt.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 5. November 2026 in Kraft.
