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title: "Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich"
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provisions: 42
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# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an
der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
2 Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat
Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu
Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.
Akademischer

## § 3 Titel {#par_3}

Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich
absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master
of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft».
Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in
Teaching Ethics, Religions, Community».
Anwendbares

## § 4 Recht {#par_4}

1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen
der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
2 Das Recht der UZH ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der UZH,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese
an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan
der PhF UZH gemeinsam.

## § 5 Datenbearbeitung {#par_5}

1 Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit
dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses
Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und
geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

## § 6 Informationspflicht {#par_6}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.

## § 7 Rechtsschutz {#par_7}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
B. Zulassung

## § 8 Bewerbung {#par_8}

1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der
PHZH.
2 Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und
legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher
erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der
Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird
nicht eingetreten.
Fachliche

## § 9 Voraussetzungen {#par_9}

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem der
Fachbereiche Philosophie oder Sozialwissenschaften.
2 Eine Zulassung sur dossier ist auch mit einem den oben genannten
Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

## § 10 Zulassungshindernisse {#par_10}

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 11 Zulassungsentscheid {#par_11}

1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung
der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über
den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung
und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
Widerruf der

## § 12 Zulassung {#par_12}

1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung
wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.
werden eingezogen.
Fachwissenschaftliche
Kompetenzen

## § 13 und Auflagen {#par_13}

1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft
gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 60 Kreditpunkte (ECTS Credits), wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen
und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im
Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu
einem Umfang von je 20 Kreditpunkten pro Bereich Ethik, Religionen
und Gemeinschaft auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an
den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.
3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.
C. Immatrikulation
Immatrikulation

## § 14 und Administration {#par_14}

1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und
vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats
Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten
den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu
den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der
UZH.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie
Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

## § 15 Gebühren {#par_15}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule4 und der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich5.
Änderung
persönlicher

## § 16 Daten {#par_16}

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen,
Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

## § 17 Exmatrikulation {#par_17}

1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen
Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden
Gründen erfolgen:
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5
D. Studium
Umfang des

## § 18 Studiengangs {#par_18}

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen
von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Individuelles

## § 19 Studienprogramm {#par_19}

1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles
Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt
werden.
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss
auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht-
und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr
angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.

## § 20 Ausbildungsbereiche {#par_20}

1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen
Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:
a. Fachdidaktik: 32 Kreditpunkte,
b. Erziehungswissenschaft: 18 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 10 Kreditpunkte.

## § 21 Fachdidaktik {#par_21}

1 Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die
Themenbereiche «Fachdidaktische Grundlagen» und «Fachdidaktische
Forschung».
2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen ist Voraussetzung für
die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.

## § 22 Erziehungswissenschaft {#par_22}

Der Ausbildungsbereich Erziehungswissenschaft gliedert sich
in die Themenbereiche «Allgemeine Erziehungswissenschaft» und «Methoden der empirischen Sozialforschung».
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

## § 23 Berufspraxis {#par_23}

Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen,
ein schulisches Praktikum und ein Praktikum auf der Tertiärstufe.

## § 24 Masterarbeit {#par_24}

1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht
und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Ethik, Religionen,
Gemeinschaft behandelt.
3 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik
Ethik, Religionen, Gemeinschaft beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH oder der UZH betreut.
4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie
eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen
vom Lenkungsausschuss genehmigt werden.
5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Studierenden die Frist verlängern.
6 Die Masterarbeit wird benotet.
Endgültige

## § 25 Abweisung {#par_25}

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein
Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die
geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die
endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung
Ausbildung der PHZH.
E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 26 Modulstruktur {#par_26}

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und
umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
An- und

## § 27 Abmeldung {#par_27}

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die
Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum
Leistungsnachweis.
Formen von

## § 28 Leistungsnachweisen {#par_28}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5

## § 29 Bestehen {#par_29}

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Wiederholung

## § 30 eines Moduls {#par_30}

1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann
einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul
substituiert werden.
Wiederholung

## § 31 der Masterarbeit {#par_31}

1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der
als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer
neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 25. Über die Form
der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die
Frist für die Überarbeitung fest.

## § 32 Unverschuldeter Hinderungsgrund {#par_32}

1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der
PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches
Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe
sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein
ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer
Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der
Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis
beizulegen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die
Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinderungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

## § 33 Nichterscheinen oder Nichteinreichen {#par_33}

1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder
Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht
bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit
und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

## § 34 Leistungsübersicht {#par_34}

1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und
die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen
als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH
innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
Informationszugang und

## § 35 Akteneinsicht {#par_35}

1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.
3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können
die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien
oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das
Modul durchführenden Hochschule.
Anrechnung

## § 36 von Kreditpunkten {#par_36}

1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für
den Masterabschluss angerechnet werden falls
a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen
Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum
Studiengang ausgewiesen wurden und
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf
schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5
Gültigkeit von

## § 37 Kreditpunkten {#par_37}

1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind
bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit
anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch
den Lenkungsausschuss verlängert werden.

## § 38 Urheberrecht {#par_38}

1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
F. Masterabschluss
Titelvergabe

## § 39 und Entzug {#par_39}

1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik
Ethik, Religionen, Gemeinschaft» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt,
wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

## § 40 Notenausweis {#par_40}

1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über
den bestandenen Masterabschluss.
2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten
Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufgeführt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 41 Diplomurkunde {#par_41}

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

## § 42 Diplomzusatz {#par_42}

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung
des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
1 OS 79, 29; Begründung siehe ABl 2023-12-01.
2 Inkrafttreten: 1. März 2024.
3 LS 414.10.
4 LS 414.20.
5 LS 414.410.5.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5
Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen
Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in den
Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft im Umfang
von mindestens 60 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei
in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
A. Bereich Ethik
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Ethik
sind Grundkenntnisse in der Logik und Argumentationstheorie, der
Praktischen Philosophie und der Geschichte der Philosophie im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen des Philosophischen Seminars der UZH erworben werden können:
– Einführung in die formale Logik 1 (6 Kreditpunkte)
– Einführung in die praktische Philosophie (6 Kreditpunkte)
– Einführung in die Geschichte der Philosophie (6 Kreditpunkte)
B. Bereich Religionen
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Religionen sind Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Erforschung
von Religion im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in
Modulen der Theologischen Fakultät der UZH zu den folgenden Themen erworben werden können:
– Historische und vergleichende Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)
– Sozialwissenschaftlich orientierte Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)
– Systematisch-theoretische Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)
C. Bereich Gemeinschaft
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Gemeinschaft sind Grundkenntnisse im Umfang von insgesamt mindestens
20 Kreditpunkten in den Themengebieten Beziehung und Sexualität,
Partizipation und Politische Bildung, Integrität und Gesundheit sowie
Zusammenleben und Konflikte. Die entsprechenden Grundkenntnisse
können insbesondere in Modulen der folgenden Institute der UZH erworben werden:
– Psychologisches Institut
– Soziologisches Institut
– Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft
– Institut für Politikwissenschaft
414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
– Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung
– Asien-Orient-Institut
– Institut für Erziehungswissenschaft
Die Auswahl geeigneter Module erfolgt in Absprache mit der Programmkoordination der betreffenden Institute.
Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5
Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)
Ausbildungsbereich
Modul-
Nr.
Modulbezeichnung ECTS
FDE 100 Fachdidaktische Grundlagen 3
Fachdidaktik FDE 200 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
1. Zyklus
FDE 210 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
2. Zyklus
FDE 220 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
3. Zyklus
FDE 230 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
Sekundarstufe II
FDE 300 Grundlagen und Bildungsanliegen des Fachs ERG 2
FDE 310 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich
Ethik
FDE 320 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich
Religionen
FDE 330 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich
Gemeinschaft
FDE 340 Fachdidaktische Kernanliegen des Fachs ERG 2
FDE 350 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Ethik 2
FDE 360 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich
Religionen
FDE 370 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich
Gemeinschaft
FDE 400 Mentorierte Forschungsarbeit 2
FDE 410 Fachdidaktisches Forschungsseminar 2
Berufspraktische
Ausbildung
FDE 700 Hospitationen 2
FDE 710 Schulisches Praktikum 4
FDE 720 Praktikum auf tertiärer Stufe 4
Erziehungswissenschaft
FDE 800 Allgemeine Erziehungswissenschaft
(Wahlpflichtbereich)
FDE 810 Methoden der empirischen Sozialforschung
(Wahlpflichtbereich)
Masterarbeit FDE 900 Masterarbeit 30
