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title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung"
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provisions: 13
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# Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 20112).

## Art. 2 {#art_2}

Name
1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im
Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.

## Art. 3 B. Finanzierung {#art_3}

Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des
Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der
rollenden Planung.
1) BGS 414.31
2) BGS 414.31
GS 2014/026 1
414.311
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs-
und Finanzplan in Kraft.
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.

## Art. 4 {#art_4}

Standards der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von
SWISS GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. *
2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung

## Art. 5 summarisch offengelegt. * {#art_5}

Anpassungen jährliche Finanzierung
1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im
Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln
erreicht werden können.
2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge
sind:
a) unerwartet hohe Aufwand- und Ertragsüberschüsse;
b) gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.);
c) Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone
(FHV-Beiträge);
d) im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Veränderungen des Umfangs
der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von
Studiengängen).
3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die
von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende
Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20
000 Franken pro Kanton und Jahr.
414.311
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach
den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom
12. Juni 20033) Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei
Teilrechnungen - zahlbar zwei Drittel per 28. Februar und ein Drittel per 31.

## Art. 7 August - erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. * {#art_7}

Eigenkapital, 1. Pflichtreserve
1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss
der letzten genehmigten Jahresrechnung.

## Art. 8 {#art_8}

2. Freie Reserve
1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss
der letzten genehmigten Jahresrechnung.
2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen.
Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet
der Fachhochschulrat.

## Art. 9 {#art_9}

3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen
innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.

## Art. 10 C. Bauliche Infrastruktur {#art_10}

Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 250 000 Franken pro Jahr
bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. *
3) BGS 414.302
414.311
2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *

## Art. 11 {#art_11}

Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch
die Standortkantone
1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung
und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden
zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung gergelt.

## Art. 12 {#art_12}

Raumkosten
1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.

## Art. 13 D. Schlussbestimmungen {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen des Konkordatsrates
Der Präsident
Reto Wyss, Regierungsrat
Der Sekretär
Arthur Wolfisberg
414.311
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 2014/026
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 2021/019
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 eingefügt GS 2021/019
22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt GS 2023/015
06.03.2026 01.04.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert GS 2026/038
06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert GS 2026/038
06.03.2026 01.04.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert GS 2026/038
414.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 2014/026
Art. 4 Abs. 1 19.03.2021 01.01.2021 geändert GS 2021/019
Art. 4 Abs. 2 19.03.2021 01.01.2021 eingefügt GS 2021/019
Art. 4 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert GS 2026/038
Art. 6 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert GS 2026/038
Art. 10 Abs. 1 06.03.2026 01.04.2026 geändert GS 2026/038
Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023/015
