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title: "Energieverordnung"
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provisions: 3
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# Energieverordnung

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Die Begriffsdefinitionen von Art. 1 der eidgenössischen Energieverordnung
vom 7. Dezember 1998 sowie der Fachnormen gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen, analog. *
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
a) Baute/Gebäude : Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die
einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über
einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden;
b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung,
die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc.;
c) Ausstattungen und Ausrüstungen/Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder
Anlage stehen;
d) * vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen»,
wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden;
e) * von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird;
f) * Zusatzheizung: Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die
Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

## Art. 3 {#art_3}

Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem
Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der

## Art. 4 Fachorganisationen. * {#art_4}

Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten
1 Können sich Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung mit unabhängigen Produzenten nicht über die Anschlussbedingungen zur Übernahme von Überschussenergien einigen, entscheidet das zuständige Departement.
II. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 5 * Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach den Abs. 2
bis 4. *
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die von der
Standeskommission als anwendbar erklärte Norm, mit folgenden Einschränkungen: *
a) * Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle: für Neubauten und für neue Bauteile
bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss
Anhang 1; für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen
Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2;
b) * Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen
Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: die Berechnung des Grenzwerts für die Systemanforderung und die spezifische
Heizleistung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.
3 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation St.Gallen zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Qh,li für eine Jahresmitteltemperatur von
9.4°C. Er wird um 6% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der
Klimastation reduziert oder erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts P erfolgt
entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8°C. *
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu
umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung
betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen
Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der
Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder
indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten. *
Art. 6 * Nachweispflicht für den sommerlichen Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die
Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der
Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 7 * Befreiung und Erleichterung
1 Das Departement kann Erleichterungen von den Anforderungen an den
winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss dieser Verordnung bewilligen bei:
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;
c) Bauten, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provisorische Bauten).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss dieser Verordnung befreit sind Umnutzungen, wenn damit
keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist
und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind befreit: *
a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist
(provisorische Bauten);
b) * Umnutzungen, wenn keine Räume betroffen sind, die gekühlt werden, oder bei denen eine Kühlung nicht erwünscht ist;
c) * Vorhaben, für die nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
d) * Hallenbäder und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen;
e) * Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden
können.
Art. 8 * …
Art. 9 * …
Art. 10 * …
Art. 11 Kühlräume
1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf
der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht
überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen Aussenklima: 20°C
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C
2 Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume
mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen
mittleren U-Wert von höchstens 0.15 W/m²K einhalten. *
Art. 12 * Gewächshäuser und Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung
von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, kann die Standeskommission Normen und Empfehlungen von
Fachorganisationen als anwendbar erklären. *
2 Für Traglufthallen kann die Standeskommission Normen und Empfehlungen von Fachorganisationen als anwendbar erklären. *
Art. 12a * Flächenheizungen
1 Ungeachtet des Nachweises ist beim Einsatz von Flächenheizungen in
Neubauten für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.
III. Erweiterte Anforderungen an Neubauten
Art. 13 Anforderungen Neubau *
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung in Neubauten darf den Wert gemäss Anhang 4 nicht
überschreiten. *
2 Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung
des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII
sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbaren Energien zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII ist die Nutzung der
Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. *
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. *
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommission festgelegten Gewichtungsfaktoren. *
Art. 14 Befreiung
1 Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen gemäss Anhang 4 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche *
a) * weniger als 50 m² oder
b) maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.
Art. 15 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung
Qh,eff und Warmwasser QWW mit den Nutzgraden ŋ der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden
Gewichtsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung addiert. *
2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für
Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden
nicht in den Energiebedarf eingerechnet. *
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des
gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus
Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen. *
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Standeskommission festgelegten Gewichtungsfaktoren. *
Art. 16 * Nachweis bei Standardlösungen
1 Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gilt die Anforderung an Neubauten als erbracht, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle
oder Wärmeerzeugung gemäss Anhang 5 fachgerecht umgesetzt wird. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
i) * …
k) * …
l) * …
Art. 16a * Berechnungsgrundlage Eigenstromproduktion bei Neubauten
1 Die auf der Parzelle installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10W pro m² Energiebezugsfläche leisten, wobei pro
Anlage nicht mehr als 30kW verlangt sind.
2 Von dieser Anforderung befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
a) weniger als 50m² oder
b) maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000m² beträgt.
3 Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen wird nur berücksichtigt,
wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs eingerechnet wird.
4 Wird aufgrund von besonderen Verhältnissen eine Befreiung gewährt und
ist eine Eigenstromproduktion nicht möglich, ist die Elektrizitätserzeugungspflicht mit einer weitergehenden Energieeffizienz abzugelten. Die gewichtete
Energiekennzahl für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
muss dabei um mindestens 10% unterschritten werden.
IV. Verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung *
Art. 17 Abrechnung
1 Bestehen in Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung
die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, sind die Kosten für den
Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden
Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Eidgenössische Institut für Metrologie anerkannt wird. *
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten. *
Art. 18 * Befreiung bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Gebäudegruppen:
a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
b) die den MINERGIE-Standard einhalten.
V. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 19 Wärmeerzeugung
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach
Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 7 dieser
Verordnung nicht unterschreiten. *
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn *
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b) * das Brauchwarmwasser zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer
Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die Kondensationswärme ausnützen können. *
5 Die Anforderung gemäss Abs. 4 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. *
Art. 19a * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1‘000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss der von der Standeskommission für anwendbar erklärten Norm einer Fachorganisation nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
Art. 19b * Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz
1 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass
a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang
6 gewährleistet ist;
b) die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
c) bei der Gebäudeeffizienz die Klasse D beim Gebäudeenergieausweis
der Kantone erreicht ist.
3 Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100kWh/m²a.
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn
der Wohnanteil 150m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
6 Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der
zuständigen Stelle aufzuzeigen, dass keine der elf Standardlösungen gemäss Anhang 6 realisiert werden kann.
Art. 19c * Ausnahmen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Vom Verbot, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zu installieren
oder zu ersetzen, können Ausnahmen bewilligt werden, wenn die betroffene
Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines
anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar
oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche
Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden für:
a) Kirchen und Kapellen;
b) Bergbahnstationen;
c) Alphütten;
d) Bergrestaurants;
e) Schutzbauten;
f) provisorische Bauten;
g) für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht
beheizten Räumen;
h) allein stehende, öffentliche Aufenthalts- und Toilettenanlagen.
Art. 20 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme
dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei
Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Brandstrahlern sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. *
2 Folgende neue und umzubauende Installationen inklusive Armaturen und
Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 8 dieser Verordnung gegen Wärmeverluste zu dämmen: *
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler.
3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen,
Pumpen, etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen
Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C, bei höheren
Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 9 dieser
Verordnung nicht überschritten werden. *
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. *
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Anlage zur Referenzraumregelung pro Wohn-
oder Nutzeinheit zu installieren. *
7 … *
Art. 21 Abwärmenutzung
1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung
sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Standeskommission bestimmt die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 22 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad
nach dem Stand der Technik aufweist. *
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder
mit einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden
pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im
gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn
mit einer Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. *
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanälen folgende Werte nicht überschreiten:
a) bis 1'000 m³/h: 3 m/s,
b) bis 2'000 m³/h: 4 m/s,
c) bis 4'000 m³/h: 5 m/s,
d) bis 10'000 m³/h: 6 m/s,
e) über 10'000 m³/h: 7 m/s.
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten
Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden
und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind
4 Bei lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich
abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
5 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je
nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials
gemäss der von der Standeskommission bezeichneten Norm gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und
Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich
der thermischen Hülle sowie im Falle von Platzproblemen bei Erneuerungen
und Sanierungen, können die Dämmstärken reduziert werden. *
Art. 22a * Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung
1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für
Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7 W/m² in
Neubauten und 12 W/m² in bestehenden Bauten nicht überschreitet.
2 Bei Anlagen für die Komfortlüftung, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels
fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.
3 Bei Anlagen, die nicht unter Abs. 1 dieses Artikels fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der
Technik erfolgen.
Art. 22b * Notheizungen
1 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
2 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig.
VI. Grossverbraucher
Art. 23 Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind
für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht
mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 24 Vereinbarungen, Gruppen
1 Das Departement kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 EnerG mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei wird die
Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher
von der Einhaltung der Anforderungen an haustechnische Anlagen gemäss
Art. 19 bis 22b dieser Verordnung sowie gemäss Art. 9 bis 11a EnerG entbunden. Das zuständige Departement kann die Vereinbarung aufheben,
wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. *
2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern.
VII. Vollzug
Art. 25 Projektnachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist auf Verlangen dem zuständigen Departement ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt
wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden. Ein MINERGIE-Label gilt als Projektnachweis.
2 Der Projektnachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom
Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.
Art. 26 Ausführungsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme
des Objektes hat die Bauherrschaft gegenüber dem zuständigen Departement zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
2 Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherrschaft und vom Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.
Art. 26a * GEAK
1 Der Kanton anerkennt den Gebäudeausweis der Kantone (GEAK).
2 Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gültigen Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus für
diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Subvention den im
harmonisierten Fördermodell der Kantone festgelegten Betrag übersteigt.
Befreit sind Bauvorhaben mit Minergie-Zertifikat.
VIII. Schlussbestimmung *
Art. 27 * …
Art. 27a *
Art. 27b * Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung findet auf sämtliche nach dem Inkrafttreten eingereichte
Bau-, Heizungs- und Fördergesuche Anwendung.
Art. 27c * Vollzug
1 Die Standeskommission regelt den weiteren Vollzug.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig
mit dem Energiegesetz vom 29. April 2001 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
24.06.2002 24.06.2002 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 Abs. 1, a) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 5 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VIII. geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 aufgehoben -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, e) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 5 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 6 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 7 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 8 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 9 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 10 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 12 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 12a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 16 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Titel IV. geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 17 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
15.06.2009 01.01.2010 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 18 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 3 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 4 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 4 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 20 Abs. 7 aufgehoben -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 2 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22 Abs. 5 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 22b eingefügt -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 24 Abs. 1 geändert -
15.06.2009 01.01.2010 Art. 27 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Art. 27a eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 01 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 02 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 03 Inhalt geändert -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 04 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 05 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 06 eingefügt -
15.06.2009 01.01.2009 Anhang 07 eingefügt -
15.09.2009 01.01.2010 Art. 15 Abs. 2 geändert -
15.09.2009 01.01.2010 Art. 15 Abs. 3 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 27 aufgehoben -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 27a aufgehoben -
03.02.2020 01.04.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2, a) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2, b) eingefügt 2020-2
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, b) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, c) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 7 Abs. 3, e) eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 8 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 9 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 10 aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Titel geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, a) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, b) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, c) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, f) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, g) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, h) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, i) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, k) aufgehoben 2020-2
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16 Abs. 1, l) aufgehoben 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 16a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Titel IV. geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 17 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19 Abs. 3, b) geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19b eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 19c eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 4 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 20 Abs. 6 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 22 Abs. 5 geändert 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 26a eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 27b eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Art. 27c eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 01 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 02 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 03 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 04 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 05 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 06 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 07 Name und Inhalt
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 08 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 09 eingefügt 2020-2
03.02.2020 01.04.2020 Anhang 10 eingefügt 2020-2
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Erlass 24.06.2002 24.06.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 2, d) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 2 Abs. 2, e) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 2 Abs. 2, f) 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 5 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 5 Abs. 2, a) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 2, b) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 5 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 6 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 7 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 7 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, b) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, c) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 7 Abs. 3, d) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 7 Abs. 3, e) 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 8 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 8 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 9 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 10 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 10 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 11 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Art. 11 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 12 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 12 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 12 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 12a 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 13 03.02.2020 01.04.2020 Titel geändert 2020-2
Art. 13 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 13 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 13 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 13 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 14 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 14 Abs. 1, a) 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 15 Abs. 2 15.09.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 15 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 15 Abs. 3 15.09.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 15 Abs. 3 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 15 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 16 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 16 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 16 Abs. 1, a) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, b) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, c) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, d) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, e) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, f) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, g) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, h) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, i) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, k) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16 Abs. 1, l) 03.02.2020 01.04.2020 aufgehoben 2020-2
Art. 16a 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Titel IV. 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Titel IV. 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 17 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 17 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 17 Abs. 3 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 18 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 19 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 19 Abs. 1 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 19 Abs. 3 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19 Abs. 3, b) 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 19 Abs. 4 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19 Abs. 5 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 19a 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 19b 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 19c 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 20 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 4 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 20 Abs. 4 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 5 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 6 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 20 Abs. 7 15.06.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 22 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 22 Abs. 2 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 22 Abs. 2 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 22 Abs. 5 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 22 Abs. 5 03.02.2020 01.04.2020 geändert 2020-2
Art. 22a 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 22b 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 24 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Art. 24 Abs. 1 15.06.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 26a 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Titel VIII. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 27 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 27 15.06.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 27 22.10.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 27a 15.06.2009 01.01.2009 eingefügt -
Art. 27a 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
Art. 27b 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Art. 27c 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Anhang 01 15.06.2009 01.01.2009 Inhalt geändert -
Anhang 01 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 02 15.06.2009 01.01.2009 Inhalt geändert -
Anhang 02 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 03 15.06.2009 01.01.2009 Inhalt geändert -
Anhang 03 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 04 15.06.2009 01.01.2009 eingefügt -
Anhang 04 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 05 15.06.2009 01.01.2009 eingefügt -
Anhang 05 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 06 15.06.2009 01.01.2009 eingefügt -
Anhang 06 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 07 15.06.2009 01.01.2009 eingefügt -
Anhang 07 03.02.2020 01.04.2020 Name und Inhalt
Anhang 08 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Anhang 09 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Anhang 10 03.02.2020 01.04.2020 eingefügt 2020-2
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A1
Anhang 1: Einzelbauteilgrenzwert bei
Neubauten und neuen Bauteilen
Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Mit Wärmebrückennachweis
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger als 2
m im Erdreich
unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
Opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden)
0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren 1.0 1.3
Türen 1.2 1.5
Tore 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.5
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ
Grenzwert
W/(m·K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten
oder Riegeln
0.3
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken
0.2
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0.2
Typ 5: Fensteranschlag 0.15
Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ
Grenzwert
W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung
0.3
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A2
Anhang 2: Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen
Grenzwerte Uli in W/(m2K)
Bauteil gegen
Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich
Unbeheizte
Räume oder
mehr als 2 m im
Erdreich
Opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden)
0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren 1.0 1.3
Türen 1.2 1.5
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.5
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A3
Anhang 3: Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten
und Umnutzungen
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9.4° C Jahresmitteltemperatur) und die spezifische Heizleistung (bei -8° C Auslegungstemperatur)
QH,li0 = Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m2)
∆QH,li = Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m2)
PH,li = Grenzwert für die spezifische Heizleistung (in W/m2)
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen
QH,li_Umbauten/Umnutzungen
kWh/m2 a
QH,li0
kWh/m2 a
∆QH,li
kWh/m2 a
PH,li
W/m2
I Wohnen MFH 13 15 20
1.5 * QH,li_Neubauten
II Wohnen EFH 16 15 25
III Verwaltung 13 15 25
IV Schulen 14 15 20
V Verkauf 7 14 –
VI Restaurants 16 15 –
VII Versammlungslokale 18 15 –
VIII Spitäler 18 17 –
IX Industrie 10 14 –
X Lager 14 14 –
XI Sportbauten 16 14 –
XII Hallenbäder 15 18 –
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A4
Anhang 4: Gewichteter Energiebedarf pro
Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung in Neubauten
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten
Ehwlk in kWh/m2
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder keine Anforderung an Ehwlk
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A5
Anhang 5: Standardlösungskombination Gebäudehülle und Wärmeerzeugung
Standardlösungskombination
Wärmeerzeugung A B C D E F G
Gebäudehülle
Anforderungen:
Elektr. Wärmepumpe
Erdsonde oder Wasser
Automatische Holzfeuerung
Fernwärme aus KVA,
ARA oder ern. Energie
Elektr. Wärmepumpe
Aussenluft
Stückholzfeuerung
Gasbetriebene Wärmepumpe
Fossiler Wärmeerzeuger
Opake Bauteile gegen
aussen 0.17 W/m2K
Fenster 1.00 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung
(KWL)
    – – –
Opake Bauteile gegen
aussen 0.17 W/m2K
Fenster 1.00 W/m2K
Th. Solaranlage für WW mit mind.
2% der Energiebezugsfläche (EBF)
() () () ()  – –
Opake Bauteile gegen
aussen 0.15 W/m2K
Fenster 1.00 W/m2K
   – – – –
Opake Bauteile gegen
aussen 0.15 W/m2K
Fenster 0.80 W/m2K
() () ()  – – –
Opake Bauteile gegen
aussen 0.15 W/m2K
Fenster 1.00 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung
(KWL)
Th. Solaranlage für WW mit mind.
2% der EBF
() () () () ()  –
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A5
Opake Bauteile gegen
aussen 0.15 W/m2K
Fenster 0.80 W/m2K
Kontrollierte Wohnungslüftung
(KWL)
Th. Solaranlage für H+WW mit
mind. 7% der EBF
() () () () () () 
 Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: „A1“)
() Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel „A2“)
Rahmenbedingungen:
- Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1.4 betragen.
- Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens
80% betragen.
- Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien, sofern fossiler Anteil ≤ 50%.
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A6
Anhang 6: Standardlösungen (SL) für den
Vollzug erneuerbarer Wärme bei Wärmeerzeugerersatz
SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung; Solaranlage:
Mindestfläche 2% der EBF;
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung; Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser;
SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft; elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig;
SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig;
SL 5 Fernwärmeanschluss, Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien;
SL 6 Wärmekraftkoppelung, elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für
mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser;
SL 7 Wärmewasserpumpe mit Photovoltaikanlage, Wärmepumpenboiler und
Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m2 EBF;
SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle, U-Wert bestehende Fenster ≥ 2.0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0.7 W/m2K;
SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach, U-Wert bestehende Fassade/ Dach/Estrichboden ≥ 0.6 W/m2K und U-Wert neue Fassade/Dach/
Estrichboden ≤ 0.2 W/m2K, Fläche mindestens 0.5 m2 pro m2 EBF;
SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilen
Spitzenlastkessel, mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener
Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser
oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistungen ergänzt mit fossilem Brennstoff
bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig;
SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung, Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%.
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A7
Anhang 7: Minimale Dämmstärken bei
Wassererwärmern sowie Warmwasser- und
Wärmespeichern
Speicherinhalt
in Litern
Dämmstärke
bei  > 0.03 W/mK
bis  ≤ 0.05 W/mK
Dämmstärke
bei  ≤ 0.03 W/mK
bis 400 110 mm 90 mm
> 400 bis 2’000 130 mm 100 mm
> 2’000 160 mm 120 mm
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A8
Anhang 8: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen
Rohrnennweite Zoll bei  > 0.03 W/mK
bis  ≤ 0.05 W/mK
bei  ≤ 0.03 W/mK
10 - 15 3/8" - 1/2" 40 mm 30 mm
20 - 32 3/4" - 11/4" 50 mm 40 mm
40 - 50 11/2" - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 21/2" - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A9
Anhang 9: Maximale UR-Werte für erdverlegte
Leitungen
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4" 1" 5/4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre [W/mK]
0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A10
Anhang 10: Technische Begriffe
ARA Abwasserreinigungsanlage
BMZ Baumassenziffer (Definition vgl. IVHB)
°C ° Celsius
DN Nenndurchmesser bei Rohrleitungen (mm)
EBF Energiebezugsfläche (Definition gemäss Norm SIA 416/1)
EFH Einfamilienhaus
Ehwlk gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
E’Li spezifischer Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (in kWh/m²)
E’V spezifischer Elektrizitätsbedarf für Lüftung (in kWh/m²)
E’VCH spezifischer Elektrizitätsbedarf für Lüftung, Kühlung, Befeuchtung (in kWh/m²)
GEAK Gebäudeenergieausweis der Kantone
GEAK Plus Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht
GFZ Geschossflächenziffer (Definition vgl. IVHB)
g-Wert Gesamtenergiedurchlassgrad von Verglasungen
IVHB Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
JAZ Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen
K Kelvin (Temperaturdifferenz, 1 K entspricht 1 °C)
KEV Kostendeckende Einspeisevergütung
KVA Kehrichtverbrennungsanlage
Kanton Appenzell Innerrhoden 730.010-A10
KWL Kontrollierte Wohnungslüftung
MFH Mehrfamilienhaus
Qh Heizwärmebedarf (in kWh/m2) (Definition gemäss Norm SIA 380/1)
Qh,li0 Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m²)
ΔQh,li Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m²)
ph,li Grenzwert für die spez. Heizleistung (in W/m²)
pli spezifische elektrische Leistung für Beleuchtung (in W/m²)
pv spezifische elektrische Leistung für Lüftung (in W/m²)
U-Wert Wärmedurchgangskoeffizient (in W/m²K)
Uli Grenzwert für U-Wert (in W/m²K)
UR-Wert Wärmedurchgangskoeffizient bei Rohren (in W/mK)
VHKA Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
W, kW Watt, Kilowatt
Wp, kWp Watt peak, Kilowatt peak (Leistung bei Photovoltaikanlagen)
WKK-Anlagen Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen
WRG Wärmerückgewinnung
λ Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes (in W/mK)
Ψ Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/mK)
χ Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/K)
