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title: "Stiftungsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhallegesellschaft in Zürich über die Errichtung der Kongresshaus-Stiftung Zürich (Vom 7. August/6. September 1937) geändert durch Regierungsratsbeschlüsse"
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# Stiftungsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhallegesellschaft in Zürich über die Errichtung der Kongresshaus-Stiftung Zürich (Vom 7. August/6. September 1937) geändert durch Regierungsratsbeschlüsse

## § 1 sowie Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 19842 {#par_1}

Die Stadt Zürich und die Tonhallegesellschaft in Zürich
errichten gemeinschaftlich eine Stiftung, die den Namen trägt:

## § 2 Kongresshaus-Stiftung Zürich.3 {#par_2}

Zweck der Stiftung ist die Erstellung und der Betrieb
eines Tonhalle- und Kongressgebäudes am Alpenquai.4
§ 3 1Die Tonhallegesellschaft in Zürich widmet der Stiftung
ihre Liegenschaft am Alpenquai5 samt darauf stehendem Gebäude, belastet mit Fr. 550 000 erste Hypothek, datiert
3. Dezember 1892, für die die Stiftung die Schuldpflicht übernimmt.
2Die Stadt Zürich widmet der Stiftung einen Betrag von
Fr. 2 300 000.

## § 4 {#par_4}

Die weiteren für die Erstellung und den Betrieb des
Tonhalle- und Kongressgebäudes notwendigen Mittel werden
aufgebracht durch
Hypotheken und Obligationenanleihen,
Beiträge von Bund, Kanton und Stadt aus dem Titel Arbeitsbeschaffung,
Beitrag der Landesausstellung 1939,
Zuwendungen der Stadt und von Gesellschaften.
§ 4bis 1Organe der Stiftung sind: 6
a) der Stiftungsrat,
b) und c)7
d) die Kontrollstelle.
2(aufgehoben)8
§ 59 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von 7 Mitgliedern geleitet, von denen drei vom Stadtrat, zwei von der Tonhallegesellschaft, eines vom Gewerbeverband der Stadt Zürich
und eines vom Verkehrsverein der Stadt Zürich je für eine
Amtsdauer von vier Jahren, die mit der Amtsdauer der Gemeindebehörden zusammenfällt, bezeichnet werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

## § 7 § 6 und § 6bis (aufgehoben)10 {#par_7}

Zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens
besteht eine Kontrolle von drei Mitgliedern, von denen zwei
vom Stadtrat und eines von der Tonhallegesellschaft bezeichnet werden.
§ 8 1Der Tonhallegesellschaft stehen zur Erfüllung ihrer
Aufgabe, das musikalische Leben von Zürich zu pflegen und
insbesondere ein Orchester zu unterhalten, die für den Musikbetrieb bestimmten Räume, nämlich: Grosser und kleiner Saal,
Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten- und Stimmzimmer
nebst dem erforderlichen Zubehör, zur unentgeltlichen freien
Verfügung. Alle Spesen für Heizung, Beleuchtung, Reinigung
und Unterhalt dieser Räume gehen zu Lasten der Stiftung.
2Soweit die Musikräume von der Tonhallegesellschaft nicht für
ihre eigenen Veranstaltungen in Anspruch genommen werden,
kann der Stiftungsrat, unter möglichster Rücksichtnahme auf
die Interessen der Tonhallegesellschaft, darüber verfügen.
3Im übrigen erlässt der Stiftungsrat über die Vermietung und
Benützung der einzelnen Gebäudeteile ein Reglement.

## § 9 {#par_9}

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von § 8 entscheidet ein Schiedsgericht, in das der Stadtrat und die Tonhallegesellschaft je ein Mitglied abordnen. Der
Obmann wird nötigenfalls vom Obergericht bestellt.

## § 10 {#par_10}

Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung (Art. 84 des
Zivilgesetzbuches) steht dem Stadtrate zu.
Zürich, den 7. August/6. September 1937
Für die Stadt Zürich, unter dem
Vorbehalt der Genehmigung
durch die Gemeinde:
der Stadtpräsident:
Klöti
der Stadtschreiber:
Dr. Bertschinger
Für die Tonhallegesellschaft,
namens des Vorstandes,
der Präsident:
Dr. Hans Escher
ein weiteres Vorstandsmitglied:
Dr. G. Hürlimann
In der Generalversammlung der Tonhallegesellschaft vom
6. September 1937 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates:
Dr. Ad. Streuli
der Aktuar:
Fritz Boller
In der Gemeindeabstimmung vom 24. Oktober 1937 genehmigt.
1 Umbenannt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.
2 AS 38, 250.
3 Umbenannt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.
4 Nun General Guisan-Quai.
5 Nun General Guisan-Quai.
6 Eingefügt durch Regierungsratsbeschluss vom 23. Juli 1975.
7 Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.
8 Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.
9 Geändert durch Regierungsratsbeschlüsse vom 12. August 1948 und
23. Juli 1975.
10 Aufgehoben durch Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Juni 1984.
