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title: "Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den
Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse
(Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
.
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden
Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften
oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen.
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die
Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in
Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens1).
1) Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
946.5 IVTH
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende
Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen2).
2. Abschnitt: Interkantonales Organ

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ
Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung
selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert
aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und Art. 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

## Art. 5 {#art_5}

Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
2) Art. 3 lit. b THG
IVTH 946.5
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend

## Art. 6 Anforderungen an Bauwerke {#art_6}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke,
soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes
fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung
getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts-
und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von

## Art. 7 Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten {#art_7}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen
hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

## Art. 8 {#art_8}

Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen1);
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind2).
1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
EU über Bauprodukte; ABl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, Seite 12. Geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. (ABl. L 220 vom 30. August 1993, Seite 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzen -
trale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln,
switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich bezogen werden.)
2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauproduktlinie.
946.5 IVTH
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das

## Art. 9 Inverkehrbringen von Produkten {#art_9}

Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat
und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder
zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der
Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen
entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Publikation der Vorschriften und Richtlinien
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen
Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen
Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten
der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 13 IVTH 946.5 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in
der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft1).
1) Beitritt Kanton TG mit GRB vom 20. November 2002, in Kraft getreten am 8. April 2003.
946.5 IVTH
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.10.1998 08.04.2003 Erstfassung 48/2002
