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title: "Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027"
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# Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027

## Art. 1 beschliesst:1) {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieser Beschluss ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die
Jagdausübung und setzt die praktischen Bedingungen fest.

## Art. 2 {#art_2}

Nachtrag
1 Der Staatsrat kann alle weiteren sich als dringlich erweisenden Bestimmungen in einem Nachtrag beschliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Patentarten
1 Es gibt folgende Patentarten:
1) In diesem Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Patent Art
A Hochjagd
B Niederjagd
A+B Hoch- und Niederjagd
C Wasserwildjagd
E Kleinraubwildjagd
R Nachsuche
G Allgemeines Patent (alle Patente mit Ausnahme des Patentes S)

## Art. 4 S Spezialjagd Wildschwein {#art_4}

Patentpreise und andere Gebühren
1 Kategorien für Patentnehmer:
a) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung im Kanton (nachfolgend: VS);
b) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen, die während mindestens 10 Jahren im Wallis wohnhaft gewesen sind (nachfolgend: VS 10+);
c) Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen (nachfolgend: CH);
d) Jäger mit Wohnsitz im Ausland (nachfolgend: nicht CH).
2 Preis der Patente nach Art:
Patent VS VS 10+ CH nicht CH
A Fr. 945.- Fr. 1'590.- Fr. 2'235.- Fr. 3'505.-
B Fr. 600.- Fr. 1'110.- Fr. 1'620.- Fr. 2'620.-
A+B Fr. 1'345.- Fr. 2'347.- Fr. 3'350.- Fr. 5'400.-
C Fr. 165.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 247.-** Fr. 330.-** Fr. 660.-**
E Fr. 100.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 150.-** Fr. 200.-** Fr. 400.-**
R Fr. 25.- Fr. 25.- Fr. 25.- Fr. 25.-
G Fr. 1'420.- Fr. 2'487.- Fr. 3'555.- Fr. 5'730.-
S Fr. 220.- (+ Fr. 150.-)* Fr. 330.-** Fr. 440.-** Fr. 880.-**
* Zusätzliche Grundtaxe, falls das Patent ohne A, B oder A+B gelöst wird.
** kann nicht ohne A, B oder A+B gelöst werden.
3 Weitere Abgaben und/oder Gebühren:
a) Prämie Haftpflichtversicherung Fr. 25.-
b) Kontrollbüchlein wird während der Jagd verloren:
1. Patent A, B oder A+B Fr. 250.-
2. Patent C, E oder S Fr. 50.-
c) Nicht-Mitglied einer Diana Fr. 200.-
d) Gästekarte Fr. 200.-
4 Ab dem 50. Patent bezahlt der Jäger den halben Tarif.
5 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) erstattet dem Inhaber des Patentes R den Betrag von 25 Franken zurück, sofern er nachweisen kann, dass er mindestens eine Nachsuche gemäss Artikel 34 Absatz 6 dieses Beschlusses während der Geltungsdauer dieses Patentes durchgeführt hat.
6 Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von
Krankheiten gemäss Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs
für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten ist inbegriffen. Diese Gebühr wird einmalig bei der Ausstellung des ersten Patentes
erhoben.

## Art. 5 {#art_5}

Zuschlag für Nichtmitglieder
1 Allen Jägern, die nicht Mitglied einer dem Kantonalen Walliser Jägerverband (nachfolgend: KWJV) angeschlossenen Diana sind, wird bei der Ausstellung des Patentes ein Zuschlag von 200 Franken berechnet, als Ausgleich für die von den Dianas und dem KWJV in Zusammenarbeit mit dem
Kanton geleistete Arbeit. Dieser Betrag wird dem KWJV überwiesen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausgabe der Patente
1 Die Patente werden von der DJFW ausgestellt. Wer ein Patent lösen will,
muss der DJFW das offizielle Bestellformular ordnungsgemäss ausgefüllt
und mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 21. August zukommen lassen. Die Frist vom 21. August gilt auch für Patente, die online
bestellt werden.
2 Hat ein Jäger bis zum 1. August kein Bestellformular erhalten, kann er sich
bei der DJFW melden.
3 Das Patent R kann von jeder Person angefordert werden, die über einen
Jagdfähigkeitsausweis verfügt, welcher den Anforderungen des Walliser
Jagdpatents entspricht.

## Art. 7 {#art_7}

Gästekarte
1 Die Erteilung der Gästekarte erfolgt ausschliesslich auf Antrag des einladenden Jägers und Inhabers eines Walliser Jagdpatents, der auch die Bezahlung dafür übernimmt. Die Einschreibung erfolgt ausschliesslich via das
auf der Homepage der DJFW aufgeschaltete online-Formular. Anderweitige
Einschreibungen sind nicht möglich.
2 Das Bestellformular für die Gästekarte muss spätestens 10 Tage vor dem
entsprechenden Jagdtag mit allen verlangten Belegen bei der DJFW eintreffen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4 ReKJSG ist der Gast berechtigt,
während den Jagdzeiten der Patente A und B Rothirsche, Rehe, Gämsen,
Murmeltiere, Wildschweine und Kleinraubwild zu erlegen und zwar gemäss
den spezifischen Bestimmungen für diese Arten und soweit es das dem einladenden Jäger zugewiesene Kontingent erlaubt.
4 Unmittelbar nach dem Abschuss wird das Wild vom Gastjäger in der entsprechenden Rubrik seiner Gästekarte eingetragen. Das erlegte Wild wird
zudem in das Kontrollbüchlein des einladenden Jägers eingetragen und
ebenfalls in der Rubrik Gästekarte.
5 Es obliegt dem einladenden Jäger, seinen Gast bei der Ausübung des ihm
verliehenen Jagdrechts über die im Wallis geltende Jagdgesetzgebung und
die Einzelheiten seiner Jagdberechtigung zu informieren.
6 Der einladende Jäger ist zuständig, die Gästekarte mit seinem Kontrollbüchlein fristgerecht an die DJFW zurückzusenden.

## Art. 8 {#art_8}

Jagderöffnung und Jagddauer
1 Die Jagderöffnung 2026-2027 ist auf den 21. September 2026 festgelegt.
2 Die Daten der Jagdzeiten 2026-2027 sind im Anhang 1 aufgeführt.
3 Die Jagderöffnung 2027-2028 ist auf den 20. September 2027 festgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

Interaktive Jagdkarte der DJFW
1 Die interaktive Jagdkarte der DJFW2) (nachfolgend: Jagdkarte) basiert auf
der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Jagdperimeter und
anderen Elementen bezüglich der Jagd, unter anderem:
a) offene Jagdgebiete und Banngebiete;
b) Strassennetz;
c) Trainingsgebiete für Jagdhunde;
d) Hirschregionen und Wildräume;
e) Sektoren der Wildhut;
f) Gemeindegrenzen.
2 Auf der Jagdkarte folgen die Grenzen der Banngebiete markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare
Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort angegeben.
3 Im Streitfall sind die auf der Jagdkarte festgelegten Grenzen und Elemente
massgebend.

## Art. 10 {#art_10}

Kontingentiertes Wild
1 Der Jäger darf höchstens folgende Anzahl Tiere erlegen:
Art Anzahl
Murmeltier 5 Stücke (unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen im Anhang 2)
Schneehase 2 Stücke (höchstens 1 pro Tag)
Feldhase 4 Stücke (höchstens 1 pro Tag)
Birkhahn 6 Stücke (höchstens 1 pro Tag)
Schneehuhn 6 Stücke (höchstens 2 pro Tag)
Waldschnepfe 15 Stücke (gemäss Art. 23 Abs. 2 des vorliegenden Beschlusses)
Jagdbare Enten unbegrenzt (höchstens 6 Stücke pro Tag)
Rothirsch gemäss Art. 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses
Gämse gemäss Art. 13, 17 und 18 des vorliegenden Beschlusses
2) vgl. Jagdkarte: https://sitonline.vs.ch/nature_paysage_foret/carte_chasse/
Art Anzahl
Reh gemäss Art. 13, 19, 20 und 21 des vorliegenden Beschlusses
Wildschwein gemäss Art. 13 und 26 des vorliegenden Beschlusses
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, sind alle Abschussrechte persönlich und nicht übertragbar.

## Art. 11 {#art_11}

Wildkontrolle - Allgemeines
1 Erlegt der Jäger Rotwild, Rehwild, Gamswild oder Schwarzwild so ist er
verpflichtet, dieses am gleichen Tag dem am Abschussort zuständigen Wildhüter oder auf dem nächstgelegenen Kontrollposten vorzuzeigen.
2 Kann das Wild nicht am gleichen Tag auf dem Kontrollposten vorgezeigt
werden, muss der zuständige Wildhüter telefonisch benachrichtigt und die
Kontrolle des Tiers zu einem späteren Zeitpunkt mit ihm vereinbart werden.
3 Gamswild kann von einer Drittperson vorgezeigt werden. Der Erleger muss
den zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch benachrichtigen und mit
ihm die Kontrollmodalitäten vereinbaren. Im Streitfall wird das Wild einbehalten, bis sich der Erleger am Kontrollposten einfindet.
4 Geschützte oder nicht erlaubte Tiere sind vom Erleger selber unverzüglich
dem am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und vorzuzeigen.
5 Der Jäger muss vor dem Abtransport des Wildes alle Felder, die sich auf
das erlegte Tier beziehen, im Kontrollbüchlein ausfüllen.
6 Kann ein erlaubtes Stück Rotwild aus topographischen Gründen nicht als
Ganzes transportiert werden, so darf der Jäger dieses im Gelände zerteilen.
Der zuständige Wildhüter ist vorgängig zu informieren und die Kontrolle des
Tieres ist mit ihm zu vereinbaren.
7 Handelt es sich um ein nicht erlaubtes Stück Rotwild ist der zuständige
Wildhüter zu informieren; dieser legt die Modalitäten der Kontrolle und einer
allfälligen Zerlegung fest.
8 Während der Hochjagd ist die Wildhut nicht verpflichtet, das Wild ausserhalb der Kontrollposten und den angegebenen Zeiten zu kontrollieren.
9 Die Organisation der Kontrollposten obliegt der DJFW. Nach der Hochjagd
sind die Kontrollposten nicht mehr besetzt. Der Ort der Kontrolle wird mit
dem zuständigen Wildhüter telefonisch sobald als möglich vereinbart.
10 Das Vorzeigen von gefrorenem Wild ist verboten.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollbüchlein
1 Unter Vorbehalt höherer Gewalt, wird beim Verlust des Kontrollbüchleins A,
B, A+B für den Ersatz eine Gebühr von 250 Franken erhoben. Im Falle des
Verlustes des Kontrollbüchleins C, E, S beträgt die Gebühr 50 Franken.
2 Wird das Kontrollbüchlein A, B, A+B der DJFW trotz erfolgter Mahnung und
ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt,
wird ein Betrag von 150 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige
erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
3 Wird das Kontrollbüchlein C, E, S der DJFW trotz erfolgter Mahnung und
ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt,
wird ein Betrag von 50 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für das elektronische Kontrollbüchlein.
Im Falle eines technischen Problems ist der Jäger verpflichtet, den zuständigen Wildhüter unverzüglich zu informieren und mit ihm die Kontrollmodalitäten zu vereinbaren.

## Art. 13 {#art_13}

Patent A
a) Hochjagd - Allgemeines
1 Das Patent A berechtigt den Jäger mit der Büchse folgendes Wild zu erlegen:
a) den Rothirsch, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 14, 15 und 16;
b) die Gämse, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 17 und 18;
c) die Rehgeiss, gemäss Bestimmungen in Artikel 19;
d) das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;
e) das Murmeltier;
f) Kleinraubwild: Fuchs und Dachs.

## Art. 14 {#art_14}

b) Modalitäten Rotwildjagd
1 Folgende Wildkontingente sind zugelassen:
a) 1 männlicher Hirsch, 2-jährig oder älter;
b) 1 Tiefgabler, 2-jährig oder älter;
c) 1 geringer Schmalspiesser (mittlere Stangenlänge inkl. Rosenstock
kleiner oder gleich 25cm oder ein Körpergewicht aufgebrochen von
70kg oder weniger;
d) 2 Hirschkühe oder 2 Schmaltiere oder 1 Hirschkuh und 1 Schmaltier;
e) Hirschkälber: unbegrenztes Kontingent.
2 Folgendes Wild ist geschützt:
a) starke Schmalspiesser;
b) Schmalspiesser mit einer Hochgabel oder Kronenausbildung.

## Art. 15 {#art_15}

c) Rotwildjagd in Teilgebieten von Banngebieten
1 Damit der Abschussplan für das Rotwild erfüllt werden kann, können gegebenenfalls Teilgebiete kantonaler Banngebiete (nachfolgend: KBG) für die
Rotwildjagd geöffnet werden.
2 In diesen Teilgebieten dürfen nur Hirschkühe, Schmaltiere, Hirschkälber
und geringe Schmalspiesser erlegt werden.
3 Die Teilgebiete der KBG werden auf der Jagdkarte veröffentlicht.
4 Die besonderen Bestimmungen sind in Anhang 4 dieses Beschlusses festgelegt.

## Art. 16 {#art_16}

d) Zusätzliche Abschüsse Rotwild
1 Wird während der ordentlichen Jagd die Abschusszahl gemäss Jagdplanung nicht erreicht, so werden die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut
getätigt.
2 Übersteigt die Anzahl der erforderlichen Abschüsse die Möglichkeiten der
Wildhut, kann die DJFW alle oder einen Teil der Abschüsse an die Patentinhaber A, A+B und G übertragen.
3 Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Abschüsse fest.
4 Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entsprechenden Modalitäten im Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 17 {#art_17}

e) Modalitäten Gämsjagd
1 Das Grundkontingent wird wie folgt festgelegt:
a) 2 adulte Gämsen von 3,5 Jahren oder älter, nämlich 1 Bock und 1
Geiss oder 2 Böcke;
b) 1 männlicher Jährling.
2 Es dürfen maximal 2 männliche Gämsen erlegt werden (nämlich 1 adulter
Bock und 1 männlicher Jährling oder 2 adulte Böcke). Davon darf insgesamt
maximal 1 adulter Bock in Gebieten mit besonderen Vorschriften gemäss Artikel 18 erlegt werden. Folglich muss, um das maximale Kontigent von 2
adulten Böcken zu erreichen, 1 adulter Bock in einem Gebiet ohne besondere Vorschriften erlegt werden.
3 Folgendes Wild ist geschützt:
a) männliche und weibliche Gämsen von 2,5 Jahren;
b) melke Gämsgeissen und Gämskitze;
c) weibliche Jährlinge.
4 Fehlabschuss Gämse von 2,5 Jahren:
a) wird eine Gämse von 2,5 Jahren erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse
gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert beide Abschusskontingente
der adulten Gämse;
b) sofern bereits eine adulte Gämse erlegt wurde, bezahlt der Jäger eine
Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent des männlichen Jährlings;
c) sofern kein anderes Abschusskontingent mehr vorhanden ist, bezahlt
der Jäger eine entsprechend höhere Busse gemäss Artikel 44
ReKJSG.
5 Fehlabschuss melke Gämsgeiss oder Gämskitz:
a) wird eine melke Gämsgeiss erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG;
b) wird ein Gämskitz erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel
44 ReKJSG.
6 Fehlabschuss weiblicher Jährling:
a) wird ein weiblicher Jährling erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent der
weiblichen adulten Gämse;
b) sofern bereits eine weibliche adulte Gämse erlegt wurde, bezahlt der
Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent der männlichen adulten Gämse;
c) sofern kein anderes Abschusskontingent mehr vorhanden ist, bezahlt
der Jäger eine entsprechend höhere Busse gemäss Artikel 44
ReKJSG.
7 Alle erlegten Gämsen werden im Kontrollbüchlein unter der entsprechenden Rubrik eingetragen. Wurde das Abschussrecht bereits genutzt, so trägt
der Jäger die erlegte Gämse wie folgt ein:
a) beim Abschuss einer zweiten Geiss trägt der Jäger die erlegte Gämse
in die Rubrik der zweiten adulten Gämse ein, andernfalls in die Rubrik
für den Jährling;
b) beim Abschuss eines zweiten Jährlings trägt der Jäger die erlegte
Gämse in die Rubrik der adulten Gämse ein, welche dem Geschlecht
des erlegten Jährlings entspricht, andernfalls in die Rubrik der verbleibenden adulten Gämse;
c) beim Erlegen eines Kitzes trägt der Jäger die erlegte Gämse in die Rubrik für den Jährling ein, andernfalls in die Rubrik der adulten Gämse,
welche dem Geschlecht des erlegten Kitzes entspricht, andernfalls in
die Rubrik der verbleibenden adulten Gämse.

## Art. 18 {#art_18}

f) Besondere Vorschriften zur Gämsjagd
1 Die Gebiete, in denen besondere Vorschriften für die Gämsjagd gelten,
sind auf der Jagdkarte aufgeführt.
2 In den Gämswildräumen 1.1, 1.2 und 1.3 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
a) 1 Bock von 11,5 Jahren oder älter;
b) 1 nicht melke Geiss von 11,5 Jahren oder älter;
c) 1 geringer Jährling (männlich mit Gewicht von 14kg oder weniger /
weiblich mit Gewicht von 13kg oder weniger).
3 In den Gämswildräumen 2.2, 6.1 und 6.3 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
a) 1 Bock von 5,5 Jahren oder älter;
b) 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
c) 1 männlicher Jährling. Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht
von 17kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss des
Bocks. Wurde der Bock bereits erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
4 In den Gämswildräumen 4.1, 4.2, 5.2 und 6.4 darf der Jäger folgendes Wild
erlegen:
a) 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter;
b) 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
c) 1 männlicher Jährling. Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht
von 17kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss des
Bocks. Wurde der Bock bereits erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
5 In den Gämswildräumen 4.3 und 4.4 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
a) 1 Bock von 5,5 Jahren oder älter;
b) 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
c) 1 geringer Bockjährling (mit Gewicht von 14kg oder weniger).
6 In den Gämswildräumen 7.2, 7.3, 7.4, 10.4 und 10.5 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
a) 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter;
b) 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter.
7 Bei einem Fehlabschuss (geschützte oder nicht erlaubte Gämse) gelten die
Bestimmungen gemäss Artikel 44 ReKJSG. Der betroffene Jäger darf keine
weiteren Gämsen im gesamten Jagdgebiet des Kantons erlegen. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.

## Art. 19 {#art_19}

g) Rehjagd während der Hochjagd
1 Die Inhaber der Patente A+B oder G sind während der Hochjagd ermächtigt, 2 nicht melke Rehgeissen zu erlegen. Ein Jäger, der 1 melke Rehgeiss,
1 Rehkitz oder 1 Rehbock erlegt, verliert sein Geisskontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
2 In den Wildräumen 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 dürfen während der Hochjagd keine Rehgeissen erlegt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Patent B
a) Niederjagd - Allgemeines
1 Das Patent B berechtigt den Jäger mit der Flinte folgendes Wild zu erlegen:
a) das Reh;
b) den Feld- und Schneehasen und das Wildkaninchen;
c) den Birkhahn, das Schneehuhn und die Waldschnepfe (nachfolgend:
Jagd mit Vorstehhund);
d) das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;
e) kleines Federwild: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube und Ringeltaube;
f) Kleinraubwild: Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder.

## Art. 21 {#art_21}

b) Modalitäten Rehbockjagd
1 Die Rehbockjagd findet während den ersten 3 Wochen statt, jeweils am
Dienstag und Samstag.
2 Jeder Jäger hat ein Grundkontingent von 2 Rehböcken.
3 Ein Jäger kann das Kontingent, das er noch hat, auf einen anderen Jäger
übertragen, der über ein Patent B verfügt. Beide Jäger müssen gleichzeitig
im Jagdgebiet und am Abschussort anwesend sein, um das Tier einzuschreiben, bevor es abtransportiert wird.
4 In den Wildräumen 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 darf der Jäger insgesamt
maximal 1 Rehbock erlegen. Folglich muss der zweite Rehbock in einem
Wildraum ausserhalb der vorgenannten erlegt werden. Zudem ist es dem
Jäger in diesen Wildräumen nicht gestattet, sein Kontingent auf andere Jäger zu übertragen.
5 Ein Jäger, der während der Rehbockjagd 1 Rehgeiss oder 1 Rehkitz erlegt,
verliert sein Rehbock-Kontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der
Kontrolle die verbleibenden Kontingente.

## Art. 22 {#art_22}

c) Feldhasen-, Schneehasen- und Wildkaninchenjagd
1 Die Jagd ist gestattet vom 6. Oktober 2026 bis 28. November 2026. *
2 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des
vorliegenden Beschlusses.

## Art. 23 {#art_23}

d) Jagd mit Vorstehhund
1 Die Jagd mit Vorstehhund auf den Birkhahn und das Schneehuhn findet
statt:
a) ab dem 16. Oktober 2026 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2026;
b) ab dem 3. November 2026 bis am 28. November 2026 an den gemäss
Patent B erlaubten Tagen.
2 Die Jagd mit Vorstehhund auf die Waldschnepfe findet statt:
a) ab dem 20. Oktober 2026 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2026;
b) ab dem 3. November 2026 bis am 28. November 2026 an den gemäss
Patent B erlaubten Tagen;
c) Kontingent: 15 Stücke, davon bis Ende Oktober 3 Stücke (höchstens 1
pro Tag), ab dem 1. November das restliche Kontingent (höchstens 2
pro Tag).
3 Vom 16. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026 gelten die Einschränkungen
für die Benutzung von Motorfahrzeugen gemäss Artikel 32 des vorliegenden
Beschlusses ausschliesslich während den Jagdtagen an denen die Rehbockjagd ebenfalls gestattet ist.
4 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des
vorliegenden Beschlusses.

## Art. 24 {#art_24}

Patent C - Wasserwildjagd
1 Die Wasserwildjagd findet statt:
a) vom 3. November 2026 bis am 28. November 2026 an den gemäss
Patent B erlaubten Jagdtagen;
b) ab dem 1. Dezember 2026 ohne Schontage bis am 30. Januar 2027.
2 Dieses Patent erlaubt den Abschuss mit der Flinte von Haubentaucher,
Blässhuhn, Kormoran und allen jagdbaren Wildenten gemäss JSG sowie der
Rabenvögel und des jagdbaren Kleinraubwilds gemäss Artikel 25 des vorliegenden Beschlusses.
3 Während der Wasserwildjagd darf der Jäger nur in unmittelbarer Nähe der
für diese Jagd offenen Wasserläufe mit geladener Waffe verkehren.
4 Die Jagd ist gestattet in der Rhone und den Gewässern der Rhoneebene
von der Einmündung der Gamsa bis nach Bouveret (Passerelle über die
Rhone; es ist verboten von dieser Passerelle zu schiessen), unter Vorbehalt
der besonderen Bestimmungen im Anhang 2.
5 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des
vorliegenden Beschlusses.

## Art. 25 {#art_25}

Patent E - Kleinraubwildjagd
1 Das Patent E berechtigt zum Abschuss von Dachs (ab dem 16. Januar geschützt), Baum- und Steinmarder (ab dem 16. Februar geschützt) und Fuchs
(bis am 27. Februar) gemäss folgenden Vorschriften:
a) für die Jagd mit dem Bauhund mit der Flinte:
1. der Jäger muss sich mindestens 24 Stunden vor Beginn beim zuständigen Wildhüter melden; es sind die Namen der begleitenden Jäger, sowie Ort und Zeit der Jagd anzugeben,
2. der Hund darf nur für die Bauarbeit eingesetzt werden. Hunde,
die ausserhalb der Bauten jagen, sind nicht gestattet;
b) für die Passjagd mit der Flinte, unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 4
ReKJSG:
1. der Inhaber des Patentes E darf die Passjagd in einem Umkreis
von höchstens 30 Kilometern (Strassennetz) von seinem Wohnort ausüben,
2. der Jäger muss dem zuständigen Wildhüter den Luderplatz 24
Stunden vorher melden, welcher die Modalitäten vereinbart. Jede
Änderung muss innerhalb der gleichen Frist gemeldet werden,
3. der Jäger darf sich nicht vor 16.00 Uhr zum Ansitzplatz begeben.
Er muss die kürzeste Strecke zwischen Wohnort und Ansitzplatz
benutzen. Die Jagd endet spätestens eine Stunde vor Sonnenaufgang,
4. der Wechsel des Ansitzplatzes in derselben Nacht ist verboten.
Mit dem Verlassen des Ansitzplatzes beendet der Jäger die
Jagd,
5. das Schiessen aus einem am Ansitzplatz abgestellten
Motorfahrzeug ist gestattet,
6. die technischen Bestimmungen des ReKJSG betreffend festen
Ansitzposten und für das Schiessen aus dem Innern eines Gebäudes sind nicht anwendbar,
7. unter Vorbehalt einer Bewilligung durch den zuständigen Wildhüter, ist die Verwendung von tierischen Nebenprodukten3) als Köder verboten;
c) der Jäger ist verpflichtet, die erlegten Tiere in einer Kadaversammelstelle zu entsorgen. Tierkörper, die nicht im Verdacht stehen, Träger
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zu sein, können
gemäss der guten Jagdpraxis im Gelände entsorgt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Patent S - Spezialjagd Wildschwein
1 Dieses Patent können nur Jäger mit Wohnsitz im Wallis erlangen, ausgenommen die Patentinhaber A, B, A+B oder G.
2 Für die Spezialjagd Wildschwein gelten die in den Weisungen der DJFW
enthaltenen Bestimmungen.

## Art. 27 {#art_27}

Fehlabschuss
1 Fehlabschüsse werden gemäss Artikel 44 ReKJSG behandelt.
3) Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (RS/VS
916.400):916.400
2 Bei wiederholten Verstössen wegen gleichartiger Handlungen wird der Fall
mittels einer Übertretungs-Strafanzeige geahndet.

## Art. 28 {#art_28}

Trainieren von Hunden - Allgemeines
1 Die zur Ausübung der Jagd zugelassenen Hunde sind in Artikel 33
ReKJSG aufgeführt.
2 Die Bestimmungen für das Trainieren der Hunde sind in Artikel 34 ReKJSG
festgehalten.
3 Hundetrainings in den Trainingsgebieten müssen (ausser im Monat August) dem für das entsprechende Gebiet zuständigen Wildhüter vorgängig
gemeldet werden.
4 Bei einer geschlossenen Schneedecke sind Hundetrainings verboten.
5 Die Trainingsgebiete für Hunde sind auf der Jagdkarte eingezeichnet. Die
ausführliche Liste und die dazugehörigen besonderen Bestimmungen sind
im Anhang 3 aufgeführt.

## Art. 29 {#art_29}

Jagdhunde - Anforderungen und Verwendung auf der Jagd
1 Patent B:
a) die Jagd auf den Hasen ist nach der Rehbockjagd nur gestattet, wenn
mindestens 1 Jagdhund pro 4 Jäger im Einsatz ist;
b) für die Jagd mit Vorstehhund muss mindestens 1 Vorstehhund oder 1
Apportierhund pro 2 Jäger im Einsatz sein.
2 Patent C: pro 3 Jäger muss mindestens 1 Hund im Einsatz sein, der aus
dem Wasser apportiert.
3 Patent E: es sind nur Dackel (Teckel) oder kleine Terrier erlaubt.
4 Patent S:
a) es sind nur Hunderassen zugelassen, die gemäss Artikel 33 ReKJSG
anerkannt sind und die von der DJFW für diese Jagdart zugelassen
wurden oder über einen anerkannten Sachkundenachweis verfügen;
b) die Hunde dürfen nicht vor 8.30 Uhr losgelassen werden und nur wenn
sie sich auf einer frischen Wildschweinfährte befinden. Das Loslassen
ist auch möglich, wenn die Wildschweine in einer Waldinsel oder einem klar abgegrenzten Ort eingekreist sind;
c) bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 15 Zentimetern ist
es verboten, die Hunde frei laufen zu lassen und diese müssen zwingend an der Leine geführt werden.

## Art. 30 {#art_30}

Sicherheitszonen
1 Das Schiessen mit der Büchse während der Hochjagd ist verboten:
a) Oberwald-Gerental: von der Brücke Unterwassern, einerseits begrenzt
durch die Gorneri und das Gerenwasser, andererseits durch die
Strasse bis zur Brücke, die ins Gerental führt;
b) Oberwald: Pischenwald zwischen P. 1368 – der Rhone – Gonerliwasser – Unterwassern;
c) Oberwald – Ulrichen: zwischen der Kantonsstrasse und dem markierten Waldweg, von Oberwald bis Zum Loch-Aegina, P. 1358;
d) Ulrichen – Niederwald: rechte Talseite: zwischen der Kantonsstrasse
und der Rhone; linke Talseite: zwischen der Rhone und dem markierten Feldweg;
e) Bieligermatte und Zeiterbode wie folgt: von der Ritzibrigge die Forststrasse durch den Camping bis zu P. 1326 (Abzweigung), dieser
Strasse abwärts folgend in die Haarnadelkurve (Markierung), weiter in
gerader Linie zur Strasse beim Scheibenstand (Markierung), der
Strasse folgend bis Zeit P. 1284, weiter zur Selkingerbrücke;
f) im Guldersand, zwischen dem Rotten und dem MGB-Geleise von der
MGB-Brücke "Nussbaum" bis zur MGB-Brücke Grengiols, inklusiv
Parkplatzareal der VBB;
g) auf dem gesamten Fabrikareal der Société Suisse des Explosifs SA in
Gamsen sowie einem Umkreis von 200 Meter um das Areal;
h) Visp: von Visp Landbrücke die Kantonsstrasse bis Neubrück und von
hier auf der anderen Talseite der Flurstrasse entlang zurück bis zur
Landbrücke;
i) Saas-Fee: in der Region Plattjen (Gämsweg - Waldweg - Forststrasse)
ist das Schiessen zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr verboten;
j) Raftgarten – Stalden: von der Brücke bei Raftgarten (P. 977) bis zum
Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen
der Saaservispa verboten;
k) St. Niklaus – Stalden: vom Birchbach bis zum Zusammenschluss der
Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Mattervispa und
der MGB-Geleise verboten;
l) Randa – Täsch: von der Einmündung des Birchbachs in die Vispa, dieser nach taleinwärts bis zum Fenster des Umleitungsstollens, von hier
dem Wanderweg entlang zum Schalibach, diesem abwärts in die Mattervispa, der Vispa nach hinunter zur Schalibrücke, über die Strasse
zur Kantonsstrasse, beim Haus Bärgfriede. Der Kantonsstrasse talauswärts folgend bis zum Birchbach, diesen hinab zur Vispa und dieser
abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
m) Zermatt/Zär Bänä: von der Mattervispa dem Leimragraben nach aufwärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur
Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend
bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und
von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
n) Gampel-Bratsch – Steg-Hohtenn: das Überschiessen des Lonzabaches ist von der Zentrale Steg der Lonza entlang aufsteigend bis zur
Hohen Brücke (P. 873) verboten;
o) Les Haudères (Sanières): von der Kreuzung der Strasse von Molignon
mit dem von Coulayes abwärts fliessenden Bach; von hier dieser
Strasse entlang nach Molignon – les Haudères – les Sanières bis Coulayes; von dort dem Bach abwärts entlang bis zum Ausgangspunkt;
p) Riddes – Bieudron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang, den
Reben und den Obstgärten ist verboten zwischen dem Bach von Econe und der ARA von Bieudron;
q) Icogne: im Bereich der Schreinerei (P. 933), vom Ausgangspunkt der
Brücke über die Lienne (P. 915) der Strasse von Ayent folgend, indem
man diese Strasse in Richtung Icogne bis zur zweiten Kurve hinaufgeht, von dort aus der Höhenkurve folgend, die am Rand der Mülldeponie entlang bis zum Wildbach führt, indem man diesen Wildbach bis
zur Kreuzung mit der Grand Bisse de Lens hinaufgeht, über diese
Suone in zwei Kurven bis zum letzten Felsen über dem kleinen Bach,
der die Strasse der Usine de Croix kreuzt und sich unterhalb befindet,
durch den Wald hinunter bis zum kleinen Bach, dann über diesen
Bach bis zur Lienne, dann die Lienne hinunter bis zur Brücke zum
Ausgangspunkt (P. 915);
r) Ardève – Chamoson – Leytron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang und den Reben ist im ganzen Perimeter von l’Ardève verboten;
s) Les Marécottes (Salvan): 200 Meter beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;
t) auf den Sport- und Campingplätzen.
2 Das Schiessen mit der Flinte während der Niederjagd ist verboten:
a) Zermatt/Zär Bänä: von der Mattervispa dem Leimragraben nach aufwärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur
Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend
bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und
von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
b) Leukerbad: von der Kreuzung des Bennonggrabens mit dem Römerweg P. 1404 dem Wanderweg folgend vorbei am Restaurant Bodmenstübli bis hinunter zum Russengraben. Dem Wasserverlauf des Russengraben folgend bis zur Kreuzung mit dem Kulturweg Varen – Leukerbad, diesem Wanderweg taleinwärts folgend bis zum Bennonggraben, diesen Graben aufwärts bis zur Brücke beim Römerweg, Ausgangspunkt;
c) Chalais (Coudrettes): vom P. 566 (Chemin de Bouillet), der landwirtschaftlichen Strasse von Perrec folgend, über die Bisse du Ricard zum
Parkplatz der Stallung Crétillons. Von dort die Brieystrasse hinunter
zur Kiesgrubenstrasse und dieser folgend, über Les Zittes zum Dorf
Chalais. Von der Kreuzung mit der Route de la Bourgeoisie hinauf zum
Ausgangspunkt;
d) Les Marécottes (Salvan): 200 Meter beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;
e) auf den Sport- und Campingplätzen.
3 Innerhalb dieser Zonen darf weder Posten bezogen noch geschossen werden. Auch dürfen diese Zonen nicht überschossen werden.

## Art. 31 {#art_31}

Weitere Sicherheitsvorschriften
1 Während der Verschiebung mit einem motorisierten oder nicht motorisierten Transportmittel muss die Waffe entladen und mit einem Schutzüberzug
versehen sein. Falls kein Schutzüberzug vorhanden ist, muss die Waffe zerlegt werden. Waffen dürfen in keinem Fall im vorderen Teil des motorisierten
Fahrzeugs (Fahrer-/Beifahrerbereich) transportiert werden.
2 Während der Jagd darf eine Verschiebung mit geladener Waffe nur zu
Fuss erfolgen.
3 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit der Büchse grundsätzlich verboten, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
4 Bis zu einem Abstand von höchstens 250 Meter ab dem Fuss des Talhangs, ist ein Schuss Richtung Talhang möglich, sofern sich in der Schusslinie kein Verkehrsträger befindet.
5 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit Flintenlaufgeschossen oder
gleichartiger Munition verboten.
6 Das Schiessen mit der Flinte ist beidseits der Autobahn näher als 50 Meter
vom äusseren Absperrgitter verboten. Dies gilt ebenfalls für die Perimeter
der Teiche entlang der Autobahn, welche vollständig eingezäunt sind.
7 Für die Passjagd mit der Büchse beträgt die maximale Schussdistanz 100
Meter und der Luderplatz ist nur erlaubt, wenn ein sicherer Kugelfang vorhanden ist.

## Art. 32 {#art_32}

Benutzung von Strassen und Wegen zur Ausübung der Jagd -
Allgemeines
1 Das Fahren ist auf allen befahrbaren Kantons-, Gemeinde,- Flur- und
Forststrassen und Wegen erlaubt.
2 Der Jäger, der eine Gemeinde-, Flur- oder Forststrasse benutzt, welche mit
einer homologierten Verkehrsbeschränkung versehen ist, tut dies auf eigene
Verantwortung.
3 Pisten entlang von Skiliften und Sesselbahnen, welche ausschliesslich zum
Zwecke der Bewirtschaftung dieser Bereiche erstellt wurden, dürfen nicht
benutzt werden.
4 Die Benutzung von Gemeinde-, Flur- und Forststrassen ist nur gestattet,
wenn diese von allen Jägern befahren werden dürfen. Andernfalls werden
diese Strassen als nicht erlaubte Strassen im Anhang 5 des vorliegenden
Beschlusses aufgeführt.
5 Die Benutzung von Strassen, deren Nutzung durch eine Barriere oder eine
andere mechanische Schranke geregelt wird, ist nur gestattet, wenn die
Schranken während den ersten fünf Wochen für alle Jäger offen sind.
6 Das Benutzen einer Strasse im Ausland zur Ausübung der Jagd im Kanton
Wallis ist grundsätzlich verboten.

## Art. 33 {#art_33}

Verwendung von Motorfahrzeugen
1 Die Benutzung von Motorfahrzeugen durch den Inhaber eines gültigen Patents zur Ausübung der Jagd, sei es als Führer oder Mitfahrer, mit oder ohne
Waffe, ist während der fünf ersten Wochen wie folgt geregelt:
a) freie Benutzung auf den auf der Jagdkarte rot eingezeichneten
Strassen;
b) freie Benutzung auf dem übrigen Strassennetz, inbegriffen die orange
eingezeichneten Strassen für die Durchquerung eines Banngebietes,
zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 18.00
Uhr während der Hochjagd sowie zwischen 19.00 Uhr und 7.30 Uhr
und zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr während der Rehbockjagd;
c) eingeschränkte Benutzung auf allen im Anhang 5 erwähnten Strassen
unter Vorbehalt von besonderen Gemeindevorschriften;
d) verboten auf allen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Strassen.
2 Für den Transport von erlegtem Schalenwild ist die Benutzung eines
Motorfahrzeugs auf eingeschränkt zugelassenen und verbotenen Strassen
erlaubt, wenn der zuständige Wildhüter vorgängig informiert wird und dieser
die Modalitäten festlegt. In diesem Fall kann das Fahrzeug nach dem Transport wieder an demselben Ort abgestellt werden, wo es sich vorher befunden hat.
3 Bei Jagdabbruch für den fraglichen Tag muss der Jäger die genaue Abfahrtszeit ins Kontrollbüchlein eintragen.
4 Sofern keine besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 4 dieses Beschlusses vorliegen, gelten für das Fahren innerhalb der gemischten Banngebiete und den Teilgebieten die Zeitfenster.
5 Für die Durchquerung von eidgenössischen Banngebieten (nachfolgend :
EBG), Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler
Bedeutung (nachfolgend : WZVV) und KBG dürfen nur die auf der Jagdkarte
rot oder orange eingezeichneten Strassen benutzt werden; jegliches Anhalten auf diesen Strassen ist verboten.
6 Nach Abschluss der Rehbockjagd ist die Benutzung der Strassen unter
Vorbehalt von homologieren Verkehrssignalen frei.

## Art. 34 {#art_34}

Anschusskontrolle und Nachsuche von verletztem Wild
1 Jedes von einem Jäger beschossene Wildtier muss nachgesucht werden.
Die Suche nach Pirschzeichen muss durch den Schützen erfolgen.
2 Wenn das beschossene Wildtier nicht an Ort und Stelle liegen bleibt, muss
der Schütze unverzüglich und klar seinen Standort bei der Schussabgabe
markieren. Danach muss er sich an den Anschussort begeben und nach
Pirschzeichen suchen, welche auf Verletzungen des Tieres schliessen lassen, insbesondere in der festgestellten Fluchtrichtung des Tieres.
3 Bei festgestellten Pirschzeichen muss der Schütze den Standort des Tieres
bei Schussabgabe, die Fluchtrichtung und die gefundenen Spuren markieren und einen Schweisshundeführer beiziehen, der über ein Patent für die
betroffene Jagd oder ein Patent R verfügt. Handelt es sich bei dem Schützen um einen Schweisshundeführer, kann dieser die Suche selbst durchführen.
4 Jede Nachsuche von verletztem Wild ist dem zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch zu melden. Nach Abschluss der Nachsuche wird der
Wildhüter über den Ausgang der Nachsuche informiert.
5 Für die Nachsuche von verletztem Wild in einem Banngebiet gelten die Bestimmungen von Artikel 45 ReKJSG.
6 Nach Abschluss der Nachsuche muss der Schweisshundeführer das Nachsucheprotokoll ausfüllen und dem zuständigen Wildhüter abgeben.

## Art. 35 {#art_35}

Patent R - Nachsuche - Allgemeines
1 Der Schweisshundeführer kann für die Nachsuche eine nach Artikel 29
ReKJSG zugelassene Waffe benutzen, welche er entsprechend dem nachzusuchenden Wild auswählt.
2 Das gefundene Wildtier wird dem Kontingent des Jägers angerechnet.
3 Die Modalitäten für die Nachsuche werden mit dem zuständigen Wildhüter
vorgängig festgelegt, insbesondere betreffend die Benutzung von Fahrzeugen, Bedingungen für die Nachsuche in Banngebieten und den Transport
des gefundenen Wildtieres.

## Art. 36 {#art_36}

Benutzung von Luftfahrzeugen
1 Die Benutzung eines bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugs zur
Ausübung der Jagd und für den Wildtransport ist verboten.

## Art. 37 {#art_37}

Banngebiete
1 Die KBG, EBG und die WZVV sowie die Gebiete mit teilweise geschütztem
Wild sind auf der Jagdkarte eingetragen.
2 In den EBG und WZVV ist jegliche Jagd verboten.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen dieses Beschlusses sowie
von Anhang 4 dieses Beschlusses ist jegliche Jagd in den KBG und den gemischten KBG verboten.
4 Kann ein im Banngebiet wohnsässiger Jäger seinen Wohnsitz nicht auf einer orangenen oder roten Strasse verlassen, um sich auf die Jagd oder wieder nach Hause zu begeben, ist eine Bewilligung durch die DJFW erforderlich. Ebenfalls für temporäre Wohnsitze, die zur Jagd benutzt werden, ist eine Bewilligung der DJFW erforderlich. Die DJFW legt die entsprechenden
Bedingungen fest, insbesondere betreffend erlaubte Route, Aufenthaltszeit
sowie den Umgang mit Schusswaffen.
5 Die Schutzzonen für Murmeltiere und Wasserwild sind nicht auf der Jagdkarte eingetragen, diese werden im Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses
aufgeführt.
6 Mit Ausnahme von gemischten Banngebieten ist bei der erlaubten Durchquerung von KBG, von EBG oder von WZVV jegliches Anhalten und Stehenbleiben untersagt.

## Art. 38 {#art_38}

Fallen
1 Zur Ausübung der Jagd ist jede Verwendung von Fallen irgendwelcher Art
verboten.

## Art. 39 {#art_39}

Trophäenwettbewerb des KWJV
1 Der Jäger, der während der Jagd Schalenwild mit einer kapitalen Trophäe
erlegt hat, kann an einem Walliser- und interkantonalen Trophäenwettbewerb teilnehmen. Die Bedingungen sind in einem Reglement des KWJV und
des schweizerischen Dachverbandes festgelegt. Das Tier (ganzes Stück)
muss dem zuständigen Wildhüter vorgezeigt werden.
2 Für die Abgabe der Trophäen werden den Jägern keine separaten schriftlichen Aufforderungen zugestellt.

## Art. 40 {#art_40}

Fuchs- und Dachsprämie
1 Die DJFW überweist dem Jäger für jeden erlegten Fuchs eine Prämie von
15 Franken und für jeden erlegten Dachs eine Prämie von 20 Franken sowie
allfällige, damit zusammenhängende Kadaverentsorgungsgebühren.
2 Zur Erlangung dieser Beträge muss der Jäger dem zuständigen Wildhüter
innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Jagd die zwei Vorderpfoten des Fuchses und/oder des Dachses, die Nachweise der Kadaver-
Entsorgungen, sowie das Kontrollbüchlein abgeben und die Bank- oder
Postkontoverbindung angeben.
3 Allfällige Reklamationen in Zusammenhang mit diesen Beträgen sind ausschliesslich an die DJFW zu richten.

## Art. 41 {#art_41}

Anmeldung zur Steinwildregulierung
1 Wer sich für die Steinwildregulierung interessiert und die Bedingungen gemäss der entsprechenden Weisung über die Regulierungsjagd auf Steinwild
(WRJS) erfüllt, kann sich vom 1. bis 30. April via online-Formular auf der
Website der DJFW einschreiben.
2 Für die Steinwildregulierung gelten die in den Weisungen der DJFW enthaltenen Bestimmungen.

## Art. 42 {#art_42}

Schlussbestimmungen
1 Das für die Jagd zuständige Departement ist für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses zuständig.
2 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zur Gewährleistung der Jagdausübung und der damit verbundenen erforderlichen Regulation der Wildbestände zur Verhinderung von Schaden am Schutzwald, an
landwirtschaftlichen Kulturen, zur Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt die aufschiebende Wirkung entzogen.
1 Anhang 1 zu Artikel 8 des Beschlusses über die Ausübung
der Jagd im Wallis 2026-2027
Art. A1-1 Jagddaten
1 Die Jagddaten sind wie nachfolgend aufgeführt:
Patentart Jagdbares Wild Jagddaten Wochentage
A Rothirsch, Gämse, Rehgeiss,
Wildschwein, Murmeltier,
Fuchs, Dachs
21.09.2026 -
03.10.2026
Mo - Sa
B Rehbock, Wildschwein, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Wildschwein,
Fuchs, Dachs, Baummarder,
Steinmarder, Rabenkrähe,
Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher,
Türkentaube, Ringeltaube
06.10.2026 -
24.10.2026
Di + Sa
B Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen
27.10.2026 -
28.11.2026
Di + Do + Sa
B Birkhahn und Schneehuhn
(nur mit Vorsteh- oder Apportierhund)
16.10.2026 -
31.10.2026
Mo - Sa
B Waldschnepfe (nur mit Vorsteh- oder Apportierhund)
20.10.2026 -
31.10.2026
Mo - Sa
B Birkhahn, Schneehuhn und
Waldschnepfe (nur mit Vorsteh- oder Apportierhund)
03.11.2026 -
28.11.2026
Di + Do + Sa
Patentart Jagdbares Wild Jagddaten Wochentage
B Wildschwein, Fuchs, Dachs,
Baummarder, Steinmarder,
Rabenkrähe, Nebelkrähe,
Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe, Türkentaube,
Ringeltaube
27.10.2026 -
28.11.2026
Di + Do + Sa
C Wildente, Haubentaucher,
Blässhuhn, Kormoran,
Fuchs, Dachs, Baummarder,
Steinmarder, Rabenkrähe,
Nebelkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe
03.11.2026 -
28.11.2026
Di + Do + Sa
C Wildente, Haubentaucher,
Blässhuhn, Kormoran,
Fuchs, Dachs, Baummarder,
Steinmarder, Rabenkrähe,
Nebelkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe
01.12.2026 -
30.01.2027
Mo - Sa
C Dachs Ab 16. Januar
geschützt
---
E Fuchs, Dachs, Baummarder,
Steinmarder
16.11.2026 -
27.02.2027
Mo - Sa
E Dachs Ab 16. Januar
geschützt
---
E Baummarder, Steinmarder Ab 16. Februar
geschützt
---
S Wildschwein, Fuchs, Dachs 05.12.2026
12.12.2026
19.12.2026
09.01.2027
16.01.2027
23.01.2027
30.01.2027
06.02.2027
Sa
S Dachs Ab 16. Januar
geschützt
---
2 Anhang 2 zu den Artikeln 10, 13 und 37 des Beschlusses über
die Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027
Art. A2-1 Murmeltiere
1 Das Murmeltier ist in folgenden Gebieten geschützt:
a) 200 Meter links und rechts aller Alpenbahnen, Drahtseilbahnen und
touristischen Sesselbahnen, sowie der Bergstrassen des Grossen
Sankt Bernhards oberhalb von Bourg-St-Pierre, des Simplons, der Furka, der Grimsel, des Nufenen und längs des Herrenweges vom Märjelensee bis zur Riederalp;
b) in einem Umkreis von 500 Meter um sämtliche SAC- und Skiclubhütten und in einem Umkreis von 1000 Meter um die Klubhütte von Susanfe;
c) auf Gebiet der Gemeinde Unterbäch: im Ginals von der Brücke des
Mühlebaches im Unner Senntum dem Weg entlang nach Altstafel; von
hier in südlicher Richtung der Wasserfuhr entlang bis zum Bach der
vom Altstafeltälli herunterfliesst; diesen Bach abwärts zum Mühlebach
bei Unner Senntum;
d) auf dem Gebiet der Gemeinde Naters: 200 Meter links und rechts des
Weges vom Stäg Alpe Bel über Sattlen bis Hotel Belalp;
e) auf dem Gebiet der Gemeinde Mund: 300 Meter um die Erilalpkapelle
im Baltschiedertal;
f) auf Gebiet der Gemeinde Visperterminen: am Ort Wyss Flüoh;
g) auf Gebiet der Gemeinde St.Niklaus: 250 Meter um die Hütten von
Geisstrift, Taaflue, Sparren und Altstafel (Stellirigg) und beidseitig entlang der beiden Hüttenwege zur Bordier- und Topalihütte;
h) auf Gebiet der Gemeinde Zermatt: 250 Meter um die Bergstation Sunnegga;
i) auf Gebiet der Gemeinde Täsch: ganze linke Talseite sowie 100 Meter
ober- und unterhalb des Europaweges;
j) im Turtmanntal, 500 Meter links und rechts des Turtmannbaches;
k) auf Gebiet der Gemeinde Blatten: von der Einmündung des Indre Talbach in die Lonza, diesen Bach hinauf zur oberen Brücke, von hier
dem Alpweg nach bis zur Guggialp, dann den Falländ-Bach hinunter
zur Lonza, die Lonza hinunter zum Ausgangspunkt;
l) auf dem Gebiet der Gemeinde Leukerbad:
1. 200 Meter links und rechts der Passstrasse Gemmi – Spittelmatten,
2. 200 Meter links und rechts des Wanderweges Gemmi – Adelboden und des Daubenseerundganges;
m) Murmeltiere im Saastal:
1. durch den vorliegenden Beschluss werden die Rechte des Saastales betreffend die Jagd auf Murmeltiere nicht beeinträchtigt.
Rechte, die durch Titel vom 16. Mai 1804 erworben und durch
die Bundesbehörde als zivilrechtlicher Natur anerkannt worden
sind. Für die Murmeltiere im Saastal gelten die Bestimmungen
gemäss Beschlüssen der Burgerverwaltungen,
2. Jäger, die Murmeltiere im Saastal jagen wollen, müssen sich eine Abschussbewilligung beschaffen, in welcher die Jagdausübung geregelt ist und von der Gemeinde Saas-Grund ausgegeben wird. Die Abschussbewilligung wird nur an Burger der vier
Talgemeinden abgegeben, die gleichzeitig in einer dieser
Gemeinden wohnsässig sind;
n) auf dem Gebiet der Gemeinde Evolène:
1. in einem Umkreis von 500 Meter um den Kurort Salay (Ferpècle),
2. auf einer Breite von 200 Meter rechts und links der Borgne von
Arolla entlang, und zwar auf der ganzen Strecke,
3. 200 Meter entlang des Weges Pas-de-Chèvres, auf der ganzen
Strecke,
4. 400 Meter entlang des Weges der "La Gouille" und Satarma, bis
Blausee verbindet,
5. in einem Umkreis von 300 Meter beim Restaurant "Chemeuille";
o) zwischen der Staumauer der Grande-Dixence, dem Bach Merdere, der
Dixence und dem Bach Déchénaz;
p) 200 Meter um den Stausee von Zeuzier;
q) in den Maiensässen von Dorbagnon (Savièse);
r) auf dem Gebiet der Gemeinde Chamoson: von der Alpe Les Pouays
und Lortier von hier zum Bach Fontaine Froide; von diesem Bach dem
Fussweg folgend der nach den Chalets von Chamosentse führt und
weiter bis zur Losentse;
s) im Bezirk Martigny auf den Alpen von Arpille, Mont-Ravoire und am
Orte genannt Chez-Larze sur Chemin de Martigny;
t) auf dem Gebiet von Bagnes:
1. in Verbier, im Gebiet zwischen Pierre-Avoi und Mont-Fort, das
heisst die Alpen la Marlène, les Grands Plans, le Vacheret und la
Chaux,
2. in der Region von Bagnes-Mauvoisin: von der Dranse, die vom
Stausee Mauvoisin abfliesst, hinunter bis zur Einmündung des
Torrent de Bocheresse, diesen Bach hinauf bis zum Rand der
Felsen von Pierre à Vire, von hier in die Dranse, Ausgangspunkt;
u) Catogne-Entremont: Gebirge von Catogne, ab der Höhenlinie 1400;
v) Val d'Arpette, Champex: das gesamte Tal;
w) auf dem Gebiet der Gemeinden Dorénaz und Collonges;
x) von der Hauptwasserfassung des Sankt Barthélémy-Baches, diesem
Bach aufwärts folgend bis zum Orgièrespass. Dann dem Grat des Gagneries entlang bis zum Joratpass. Von hier dem Passweg folgend bis
zur Abzweigung des Weges nach Frête. Weiter dem Weg Cocorier-
Jorat folgend zurück zum Passweg. Diesem Weg folgend bis zum Ausgangspunkt.
Art. A2-2 Wasserwild
1 Das Wasserwild ist in folgenden Gebieten geschützt:
a) entlang des Grossgrundkanals vom Fabrikareal Lonza Visp bis zur
Einmündung in die Rhone;
b) der Bereich zwischen der Strasse zur Reitanlage und der Strasse auf
dem Rhonedamm, der letzteren folgend bis zur Brücke de Pré-Loup,
von hier aus wieder dem linken Ufer des Kanals des Mangettes hinauf
bis zur Reitanlage;
c) die Rhone zwischen der Brücke von St-Maurice – Lavey-Village (flussabwärts) bis oberhalb der Einmündung des Baches Pissechèvre;
d) von der Brücke Porte du Scex die Strasse dem Rhoneufer entlang hinauf bis zur Strasse, welche hinunterführt zum Orte genannt Les Illes,
der Kantonalstrasse in Richtung Vouvry folgend bis zur Reitanlage Les
Iles, von hier aus Richtung Südost bis zum P. 379, geradlinig über die
Geleise bis zum Kanal des Chambettes, weiter in Richtung les Grands
Prés bis zur Kantonsstrasse, über die Kantonsstrasse in Richtung Porte du Scex, Ausgangspunkt.
3 Anhang 3 zu Artikel 28 des Beschlusses über die Ausübung
der Jagd im Wallis 2026-2027
Art. A3-1 Gebiete, in denen das Trainieren von Jagdhunden gestattet ist
(CH)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 1. Juli bis 1. September 2026 und
vom Montag, welcher auf die Hochjagd folgt bis am 31. Dezember 2026 in
Gebieten erlaubt, die auf der Jagdkarte mit "CH" markiert sind.
Art. A3-2 Gebiete, in denen das Trainieren der Vorstehhunde auf Raufusshühner gestattet ist (TE)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 15. August bis 13. September
2026 in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "TE" markiert sind, erlaubt.
Art. A3-3 Gebiete, in denen das Trainieren von Jagdhunden auf Hasen
gestattet ist (LI)
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 1. Juli 2026 bis 31. Januar 2027 in
Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "LI" markiert sind, erlaubt.
2 In diesen Gebieten ist die Jagd auf Hasen verboten.
4 Anhang 4 zu den Artikeln 15, 33 und 37 des Beschlusses über
die Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027
Art. A4-1 Kantonale Banngebiete
1 Gemäss Artikel 37 Absatz 2 dieses Beschlusses gelten für die folgenden
KBG besondere Bestimmungen:
a) KBG Nr. 21 Ganter:
1. die Forststrasse zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über
den Ganterbach P. 1534 darf mit entladener Waffe zu Fuss begangen werden. Die Fahrzeugbenutzung auf der Forststrasse
zwischen Bärisal P. 1525 und der Brücke über den Ganterbach
P. 1534 ist für den Hirschtransport nach vorgängiger Meldung an
den Wildhüter gestattet;
b) KBG Nr. 27 Laggintal:
1. das Überschiessen der Laggina zwischen dem Dristulgraben und
der Brücke unterhalb Pästa ist untersagt;
c) KBG Nr. 36 Plattjen:
1. dieses Banngebiet darf mit entladener Waffe durchquert werden:
1.1 auf folgenden Wegen: Saastalstrasse Weiler Zum Moos, Edelgasse, beim Schönblick,
1.2 zum Abtransport von Wild darf das Banngebiet zwischen der
Saastalstrasse und dem Weg Zenlauinen – Zum Moos überquert
werden,
2. während der Niederjagd bildet die Hauptstrasse zwischen den
Weilern Zenlauinen und Zum Moos die Banngebietsgrenze,
3. während der Niederjagd bildet die Hauptstrasse zwischen der
Bushaltestelle Wildi und der Wegabzweigung Egguwald die
Banngebietsgrenze;
d) KBG Nr. 56 Melchflueh:
1. die Durchquerung des Banngebiets auf dem Weisshornweg und
dem Weg zwischen Melchflue und Schatzplatte ist mit entladener
Waffe gestattet;
e) KBG Nr. 126 Veisivi:
1. das Begehen des Banngebiets mit einer entladenen Waffe ist
von der Brücke der Borgne in Richtung des Cafés des Alpes bis
zum Bach Tzené Le Long gestattet;
f) KBG Nr. 127 Arolla:
1. das Begehen des Banngebietes mit einer entladenen Waffe ist
gestattet vom Dorf Arolla entlang der Strasse Pra Gra bis Unterer
Pra Gra, P. 2164, und von dort auf dem kürzesten Weg bis zur
Banngebietsgrenze;
g) KBG Nr. 130 Toueno-Hérémence:
1. das Begehen des Banngebiets mit einer entladenen Waffe ist auf
dem Weg von Dixence über Orchéraz und Grenier de Métail gestattet;
h) KBG Nr. 157 Bel Oiseau:
1. die Durchquerung des Banngebiets von der Abfahrt der Strasse
Col de la Gueulaz bis zu den Stallungen de Barberine ist mit entladener Waffe gestattet.
Art. A4-2 Kantonale gemischte Banngebiete
1 Gemäss Artikeln 33 Absatz 4 und 37 Absatz 3 dieses Beschlusses gelten
für die folgenden gemischten KBG besondere Anforderungen:
a) Gämsen sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 5 Seebach,
2. Mixte Nr. 6 Griwald,
3. Mixte Nr. 7 Wileralp,
4. Mixte Nr. 14 Bortelhorn,
5. Mixte Nr. 21 Bielti,
6. Mixte Nr. 26 Täschalp,
7. Mixte Nr. 38 Schwelliwald,
8. Mixte Nr. 43 Varner Chumme,
9. Mixte Nr. 47 Grossgufer,
10. Mixte Nr. 52 Pramagnon,
11. Mixte Nr. 53 Longeborgne,
12. Mixte Nr. 61 Forêt de l’Avantché,
13. Mixte Nr. 66 Les Herbagères,
14. Mixte Nr. 70 Cotter,
15. Mixte Nr. 71 Täsch,
16. Mixte Nr. 72 Riffelalp-Bodmen,
17. Mixte Nr. 73 Furgg;
b) Gämsen und Federwild sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 16 Tochuhorn,
2. Mixte Nr. 20 Grauhorn,
3. Mixte Nr. 29 Erholungsraum Visp;
c) in den folgenden gemischten KBG ist nur die Rotwildjagd gestattet:
1. Mixte Nr. 12 Hohgibirg,
2. Mixte Nr. 15 Mäderhorn,
3. Mixte Nr. 48 Plumachit,
4. Mixte Nr. 74 Steinumatte,
5. Mixte Nr. 75 Furmule;
d) die Jagd in den folgenden gemischten KBG ist nur während der Hochjagd erlaubt:
1. Mixte Nr. 39 Bietschhorn,
2. Mixte Nr. 49 Ayer,
3. Mixte Nr. 59 La Meina;
e) die Hochjagd ist in den folgenden gemischten KBG nicht erlaubt:
1. Mixte Nr. 34 Rieberg,
2. Mixte Nr. 54 Nétage,
3. Mixte Nr. 55 Sérac,
4. Mixte Nr. 56 Sénin,
5. Mixte Nr. 57 Mont-Gond,
6. Mixte Nr. 63 Pointe de Chemo,
7. Mixte Nr. 64 Rogneux,
8. Mixte Nr. 65 La Maye;
f) in den folgenden gemischten KBG ist die Jagd in den ersten 3 Wochen
der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
1. Mixte Nr. 27 Tufteren,
2. Mixte Nr. 28 Riffelberg-Hermetje,
3. Mixte Nr. 40 Blatten,
4. Mixte Nr. 41 Ferden,
5. Mixte Nr. 68 Massongex;
g) in den folgenden gemischten KBG ist die Gämse geschützt und die
Jagd in den ersten 3 Wochen der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
1. Mixte Nr. 25 Täschberg;
h) die Jagd auf Rehbock, Wildschwein und Kleinraubwild ist in den ersten
3 Wochen der Niederjagd (Rehbockjagd) in den folgenden gemischten
KBG erlaubt:
1. Mixte Nr. 62 Grand Garde,
2. Mixte Nr. 67 St-Maurice;
i) Hasen sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 8 Laggerwald,
2. Mixte Nr. 51 Ayent,
3. Mixte Nr. 60 Ardon;
j) der Hase ist die einzige Art, die während der Niederjagd (Patent B) in
den folgenden gemischten KBG jagdbar ist:
1. Mixte Nr. 58 Mont d’Orge;
k) der Birkhahn ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 50 Mont Lachaux,
2. Mixte Nr. 69 Derrière Pertuis;
l) alles Federwild ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
1. Mixte Nr. 1 Üerlichergale,
2. Mixte Nr. 2 Scheematte,
3. Mixte Nr. 3 Minstigertal-Bächital,
4. Mixte Nr. 4 Bellwald,
5. Mixte Nr. 9 Gorneralpa-Tunetsch,
6. Mixte Nr. 10 Wurzenbord,
7. Mixte Nr. 11 Hohfluh,
8. Mixte Nr. 13 Belalp,
9. Mixte Nr. 17 Galehorn,
10. Mixte Nr. 18 Howeng-Spilbodu,
11. Mixte Nr. 19 Alpjerwald,
12. Mixte Nr. 22 Senntum-Aarbegga,
13. Mixte Nr. 23 Linde Bode,
14. Mixte Nr. 24 Mattmark,
15. Mixte Nr. 30 Basper,
16. Mixte Nr. 31 Turtig-Mutt,
17. Mixte Nr. 32 Turtig-Biotop,
18. Mixte Nr. 33 Galdi Niedergesteln,
19. Mixte Nr. 35 Rinderalp,
20. Mixte Nr. 36 Griebjini,
21. Mixte Nr. 37 Leukerfeld,
22. Mixte Nr. 42 Torrentalp,
23. Mixte Nr. 44 Salgesch,
24. Mixte Nr. 45 Horiläger,
25. Mixte Nr. 46 Lötschpass.
2 Als Zugang zum gemischten KBG 39 Bietschhorn und für den Wildtransport darf der offizielle Wanderweg zwischen Ritzibodo und Jegisand durch
die EBG mit entladener Waffe benutzt werden.
Art. A4-3 Eidgenössische Banngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
1 Es ist verboten in den EBG und den WZVV zu jagen.
2 Regulationsabschüsse jagdbarer Arten in EBG und WZVV können gemäss
Artikel 62 des ReKJSG geplant werden.
Art. A4-4 Teilgebiete
1 Gemäss Artikeln 15 Absatz 3 und 33 Absatz 4 dieses Beschlusses sind die
Teilgebiete von KBG auf der Jagdkarte enthalten.
2 Sie werden mit dem Kürzel DFC-KBG, ergänzt durch die Nummer des jeweiligen KBG, bezeichnet.
3 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 dieses Beschlusses gelten für die folgenden
Teilgebiete besondere Bestimmungen:
a) Die Benutzung der Strassen ist in den folgenden Teilgebieten verboten:
1. DFC-KBG Nr. 109 Zinal/Garde de Bordon,
2. DFC-KBG Nr. 113 Grimentz & Tsirouc.
5 Anhang 5 zu den Artikeln 32 und 33 des Beschlusses über die
Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027
Art. A5-1 Eingeschränkt zugelassene Strassen
1 Der Jäger mit einem gültigen Jagdpatent darf die eingeschränkt zugelassenen Strassen zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr, beziehungsweise 19.00 Uhr
und 07.30 Uhr während der Rehbockjagd, benutzen. Die Bestimmungen für
den Wildtransport gemäss Artikeln 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses
bleiben vorbehalten:
a) Gemeinde-, Flur- und Forststrassen gemäss nachfolgender Auflistung:
1. Bettmeralp: um folgende Strassen zu befahren, ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich:
1.1 Betten-Domo-Ried (2'649'159/1'136'466 bis
2'648'317/1'137'547),
1.2 Betten West – Hegi – Domo (2'648'386/1'136'422 bis
2'648'317/1'137'547),
1.3 Betten – Martisberg (2'649'159/1'136'466 bis
2'650'466/1'137'146),
2 Binn: Forststrasse Imfeld – Grossi Twära,
3. Binn: Forststrasse Binn – Aebnimatt,
4. Blatten (Lötschen): Ausfahrt Weissenried (2'628'281/1'140'907) –
Staffel Tellialp,
5. Ernen: Gemeindestrasse Mühlebach – Chäserstatt
(2'655'640/1'140'340 bis 2'656'496/1'139'885),
6. Ernen: Forststrasse Ernen – Frid (2'654'515/1'138'900 bis
2'655'100/1'138'200),
7. Ernen; Forststrasse Ernen – Rappental (2'654'515/1'138'900 bis
2'656'295/1'138'490),
8. Ernen: Forststrasse Cholegga – Ried (2'653'985/1'137'465 bis
2'655'347/1'137'582),
9. Ernen: Landwirtschaftstrasse Wasen – Binnachra
(2'653'215/1'137'395 bis 2'652'590/1'136'900),
10. Ernen: Gemeindestrasse Rufibord – Bättelbach
(2'656'870/1'141'505 bis 2'657'620/1'142'547),
11. Ernen: Landwirtschaftstrasse Lätzes Üsserbi – Biine
(2'654'814/1'136'739 bis 2'655'202/1'136'568),
12. Ernen: Landwirtschaftstrasse Lätzes Üsserbi – Bodme
(2'654'814/1'136'739 bis 2'654'555/1'136'525),
13. Grächen: Forststrasse Rinderwald,
14. Grengiols: Forststrasse Hofstatt – Hittentwärra
(2'651'950/1'136'020 bis 2'652'374/1'134'515),
15. Grengiols: Flurstrasse, Hofstatt – Hockmatta
(2'651'950/1'136'020 bis 2'653'510/1'136'720),
16. Grengiols: Forst-/Flurstrasse Heilig Kreuz – Aschpi
(2'656'540/1'132'450 bis 2'655'725/1'132'710),
17. Leukerbad: Für die Benutzung der mit einem Fahrverbot versehenen Strassen ist die Bewilligung bei der Gemeindepolizei von
Leukerbad einzuholen,
18. Mörel-Filet: Forststrasse Tunetsch,
19. Oberems: Forststrasse Richtung Raftalp und Griebelalp nur mit
Bewilligung der Gemeinde,
20. Täsch: die Strasse auf die Täschalp,
21. Termen: Forststrasse von der Nationalstrasse N9 bis Z’Gartu (P.
1400) mit Bewilligung der Gemeinde.
Art. A5-2 Verbotene Strassen
1 Unter Vorbehalt des Wildtransports nach den Artikeln 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses ist die Benutzung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Strassen verboten:
Gemeinde(n) Strasse(n)
Anniviers, Ayer Forststrasse Morasses: vom Dorf Mottec bis Biolec
Anniviers, Ayer Strasse von Nava, von der Kantonsstrasse Ayer
St.Luc bis zum Stall Tsahélet (P. 2523)
Anniviers, Ayer Strasse von Petit-Mountet: von der Brücke Arpitetta
(Höhenlinie 1900m) bis zur Hütte Petit Mountet
Anniviers, Ayer Strasse Singline, von der Brücke Singline bis zum
Bergrestaurant Sorebois
Anniviers, Chandolin Strasse Step, vom Ort "Sempelet" bis zur interkommunalen Kläranlage
Anniviers, Chandolin Strasse Gozan, von der Talstation des Sesselliftes
Chandolin/Le Tsapé bis zu Verzweigung mit der
Strasse Tignousa
Anniviers, Chandolin Strasse Ponchet, von der Verzweigung mit der
Alpstrasse bis zum Wildbeobachtungsposten (abwärts von P. 2057) bis zum Ort "Ponchet"
Anniviers, Grimentz Strasse von Avoin/Les Tzougdires, ab Avoin (P.
1948) bis Tsougdires (P. 2098)
Anniviers, St-Jean Strasse Tracui d’en Bas/Orzival, an der Gemeindegrenze Anniviers (2'608'354/1'119'179, P. 2052) bis
Orzival (P. 2097)
Anniviers, St Luc Die Forststrasse vom Orte genannt "Le Prilett" zur
Alpe Gilloux
Bellwald Forststrasse Richinen (2'655'565/1'142'568 bis
2'656'089/1'143'685)
Gemeinde(n) Strasse(n)
Bettmeralp Goppisberg (2'647'085/1'136'266) – Guferstrasse
(2'648'001/1'137'317)
Binn Alle anderen als die im Art. A5-1 dieses Anhanges
aufgeführten mit einem Fahrverbot versehenen Alp-,
Flur- und Forststrassen
Blatten, Lötschen Forststrasse Steinschlag
Blatten, Lötschen Forststrasse Firt
Blatten, Lötschen Alle Alp-, Flur, und Forststrassen mit einem allgemeinen Fahrverbot
Crans-Montana Alle mit einem Fahrverbot versehenen Strassen. Die
Bewilligung ist bei der Gemeindepolizei von Crans-
Montana einzuholen
Evionnaz Gemeindestrasse Orto (zwischen
2'564'948/1'113'328 und 2'564'465/1'112'897)
Fully Alle mit einem allgemeinen Fahrverbot versehenen
Gemeinde-, Flur- und Forststrassen
Goms Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde-,
Flur- und Forststrassen
Grächen Forststrasse Hohtschuggo, ab Restaurant Jägerstube, ausser Wildtransport mit Bewilligung der
Gemeinde
Grächen Flurstrasse "Ober Bärgji", ab Wasserschloss, ausser
Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde
Grächen Flurstrasse "Zum See - Ritti" ab "Zum See" – Dirri-
Ritti, ausser Wildtransport mit Bewilligung der
Gemeinde
Grächen Flurweg Hannig, ab "Zum See", ausser Wildtransport
mit Bewilligung der Gemeinde
Grächen Flurweg Bina-Hohtschuggo, ab Binna-Titter-Chummulti, ausser Wildtransport mit Bewilligung der
Gemeinde
Grächen Flurweg Taa, ab Depot "Ruppen" Ritti-Taa, ausser
Wildtransport mit Bewilligung der Gemeinde
Gemeinde(n) Strasse(n)
Grengiols Forst-/Flurstrasse Hittentwärra – Furgerschäller
(2'652'374/1'134'515 bis 2'653'345/1'133'280)
Grengiols Forststrasse Holzicheer – Firsitte
(2'652'460/1'135'705 bis 2'653'700/1'135'560)
Grengiols Flurstrasse Aschpi – Furgerschäller
(2'655'725/1'132'710 bis 2'653'345/1'133'280)
Hérémence Forststrasse Riod (2'595'779/1'112'959)
Hérémence Forststrasse Grands-Plans (2'598'119/1'112'609)
Isérables Alle Forststrassen nach den Barrieren
Naters Forststrasse Tätschen – Vogelbrunnji
Naters Forststrasse Hegdorn – Aegerten
Naters Gemeinde- und Forststrasse Kieswerk – Driesten
Nendaz Strasse Le Favouet – Fontanettes
Nendaz Strasse Le Favouet – Les Crêtes Blanches
Nendaz Auf allen Forststrassen ab den Barrieren
Obergoms Alle mit einem Fahrverbot versehenen Gemeinde-,
Flur- und Forststrassen
Randa Forststrasse Bodi
Randa Strasse Eie – Kieswerk
Randa Strasse Schiessstand – Dorfbach
Randa Strasse Randa – Unners Lerch
Riddes Alpstrasse Chassoure ab Marteau aux Plans (zwischen 2'585'264/1'108'941 und 2'586'438/1'106'971)
Ried-Brig Forststrasse von der alten Ganterbrücke entlang des
Ganterbaches bis in den Gantergrund
Ried-Brig Forststrasse von der Simplonstrasse nach Mittubäch
Ried-Brig Forststrasse die vom Rothwald Richtung Santantoniwald führt
Ried-Brig Strasse von der Rosswaldstrasse Richtung
Stückiegga-Eist
Gemeinde(n) Strasse(n)
Riederalp Strasse Oberried-Riederalp
Riederalp Strasse Goppisberg-Riederalp
Saas-Almagell Strasse Staudamm Mattmark – Schwarzbergalp –
Distelalp
Sierre Alle mit einem allgemeinen Fahrverbot versehenen
Gemeinde-, Flur- und Forststrassen
Simplon-Dorf Forststrasse, welche Üssers Täl mit Walderubärg
verbindet (Panoramastrasse)
Simplon-Dorf Forststrasse Chastelberg: offen bis Bachquerung
Walibach "Homatta"
Simplon-Dorf Forststrasse Bodmen: offen bis 2. Kurve "Gäri"
Simplon-Dorf Flurstrasse Heji: offen bis Ausgangspunkt "Heji"
Sion, les Agettes Route des Combes
Sion, les Agettes Route du Goully
St-Maurice Route forestière Mex Les Planets/Ceintaneire
Stalden Strasse Liechtbielzug ab Grillplatz bis Holzumschlagplatz
Stalden Strasse Obere Riedjiwald ab Ende geteerter Strasse
nach dem Weiler Riedji
Staldenried Zufahrtsstrasse nach Gspon ab Territorium Stalden
(2'635'665/1'120'432) bis Finilu
(2'636'929/1'117'279)
Staldenried Zufahrtsstrasse Klebodo ab dem Wendeplatz zum
Trigi (zwischen 2'636'930/1'117'280 und
2'635'560/1'118'020)
St. Niklaus Alle Flur- und Forststrassen ausserhalb des roten
Strassennetzes
Termen Strasse Rosswald – Stafelalpe
Trient Forststrasse Preise (zwischen 2'562'490/1'099'184
und 2'563'470/1'099'690)
Vex Chemin des Moulins (während der Traubenlese)
Gemeinde(n) Strasse(n)
Visperterminen Von Giw ins Nanztal sind folgende Strassenabschnitte verboten: Mättwe – Alte Stafel, Bististafel –
Gross Läger, Bistimatte – Hermettje – zer Altu
Chilchu. Für den Zugang ins Nanztal ist eine
Gemeindebewilligung erforderlich.
Wiler Forststrasse Bannwald
Wiler Forststrasse Obrä Wald
Zermatt Alle Strassen ab Fahrverbotstafeln Spiss
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-075
08.07.2026 01.07.2026 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-096
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2026 01.07.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-075
Art. 22 Abs. 1 08.07.2026 01.07.2026 geändert RO/AGS 2026-096
