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title: "Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter"
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provisions: 27
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# Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter

## § 1 {#par_1}

In dieser Verordnung bedeuten:
Amt: Betreibungs- und Gemeindeammannamt.
Verwaltungskommission: Verwaltungskommission des Obergerichts.
2. Abschnitt: Organisation

## § 2 Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden {#par_2}

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, richtet
sich die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen, nach der
gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG8 getroffenen Vereinbarung.

## § 3 Eigentumsvorbehalt, Viehverpfändung {#par_3}

1 Das Betreibungsamt ist innerhalb seines Betreibungskreises zuständig für die Führung
a. des Eigentumsvorbehaltsregisters gemäss Art. 715 ZGB9,
b. des Viehverschreibungsprotokolls gemäss Art. 885 ZGB9.
2 Das Betreibungsamt Zürich 2 führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Zürich.
3 Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt führt das Eigentumsvorbehaltsregister der Stadt Winterthur.
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

## § 4 Einigungsverhandlungen {#par_4}

Das Betreibungsamt kann die Durchführung von Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von
Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)13 und Art. 73 e der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)14 an das Bezirksgericht überweisen.
Schuldbetreibung gegen
Städte Zürich

## § 5 und Winterthur {#par_5}

Für Schuldbetreibungen gegen die Stadt Zürich oder die
Stadt Winterthur ist das Notariat Zürich (Altstadt) bzw. das Notariat
Winterthur-Altstadt zuständig.
Vorzeitige
Entlassung

## § 6 aus dem Amt {#par_6}

Über die vorzeitige Entlassung der Betreibungsbeamtin oder
des Betreibungsbeamten aus dem Amt entscheidet gemäss § 36 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(GPR)4 der Gemeinderat.
Verzeichnis der
Betreibungsbeamtinnen und
Betreibungsbeamten und

## § 7 der Stellvertretungen {#par_7}

Das Betreibungsinspektorat erstellt zu Beginn jeder Amtsdauer ein Verzeichnis der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie der Stellvertretungen und stellt dieses zu:
a. dem Obergericht,
b. den Bezirksgerichten,
c. den Ämtern,
d. den Gemeinden.
3. Abschnitt: Geschäfts- und Rechnungsführung
A. Grundsätze
Bücher,
Register,

## § 8 Protokolle {#par_8}

1 Das Amt verwendet für die Geschäftsführung:
a. das Verzeichnis der Kreisschreiben (Missivenverzeichnis),
b. für die betreibungsamtlichen Geschäfte:
1. die Bücher gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1–5 der Verordnung vom
5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)12:
– das Eingangsregister,
– das Betreibungsbuch,
– das Gruppenbuch,
– das Personenregister,
– das Tagebuch,
2. das Pfändungsregister,
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
3. das Depositenverzeichnis,
4. das Register über die Einkommenspfändungen,
5. das Verzeichnis der ausgestellten Verlustscheine,
6. die Verwertungskontrolle,
7. die Verwaltungskontrolle,
8. das Verzeichnis der Arreste,
9. das Verzeichnis der Retentionen,
10. das Verzeichnis der Requisitionen,
11. das Lagerbuch, sofern das Betreibungsamt ein Gantlokal führt,
12. das Handelsregisterverzeichnis, sofern nicht die Möglichkeit
besteht, elektronisch auf das Handelsregister des Kantons Zürich zuzugreifen und das Amt jederzeit einen vollständigen und
zuverlässigen Zugang zum Internet hat,
13. das Eigentumsvorbehaltsregister gemäss Art. 16 f. der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der
Eigentumsvorbehalte10,
14. das Viehverschreibungsprotokoll gemäss Art. 6 Verordnung vom
30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung11.
c. für die gemeindeammannamtlichen Geschäfte:
1. das Beglaubigungsregister gemäss Verordnung des Obergerichts
über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom
19. Oktober 19773,
2. die Geschäftskontrolle.
2 Das Amt verwendet für die Rechnungsführung:
a. das Kassa- und das Kontokorrentbuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 6
und 7 und Art. 14 und 15 VFRR12,
b. das Mehrkontenjournal, sofern ein Post- oder Bankkonto geführt
wird,
c. das Bilanzheft,
d. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für Geldsendungen,
e. das Postbescheinigungsbuch oder Listen für eingeschriebene Sendungen und Wertsendungen.

## § 9 Formulare {#par_9}

1 Das Betreibungsinspektorat erstellt für die Führung von
Verfahren Formulare.
2 Erstellen die Ämter selber Formulare, haben diese inhaltlich den
durch das Betreibungsinspektorat erstellten zu entsprechen.
3 Das Betreibungsinspektorat erlässt Weisungen über den Gebrauch
von elektronischen Formularen.
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)

## § 10 Amtsbezeichnung, Stempel {#par_10}

1 In betreibungsamtlichen Verfahren bezeichnet sich das Amt
als «Betreibungsamt» und verwendet den entsprechenden Stempel.
2 In gemeindeammannamtlichen Verfahren bezeichnet sich das
Amt als «Gemeindeammannamt» und verwendet den entsprechenden
Stempel.

## § 11 Zeichnungsberechtigung {#par_11}

1 Zeichnungsberechtigt sind:
a. die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte,
b. die Stellvertretung,
c. Angestellte des Amtes, denen die Betreibungsbeamtin oder der
Betreibungsbeamte die Zeichnungsberechtigung übertragen hat.
2 Die Stellvertretung bezeichnet sich als solche.
3 Angestellte fügen der Unterschrift den Zusatz «i. A.» oder die
Bezeichnung ihrer Funktion bei.

## § 12 Unterschriftsformen {#par_12}

1 Die Unterzeichnung erfolgt eigenhändig.
2 Vorbehalten bleiben im Verfahren der Schuldbetreibung die Verwendung von Faksimilestempeln gemäss Art. 6 VFRR12 und weitere von
der Verwaltungskommission zugelassene Formen der mechanischen
oder elektronischen Unterschrift.
3 Die Unterzeichnung darf erst nach der Ausstellung eines Formulars erfolgen.
Gebühren und

## § 13 Zinserträge {#par_13}

1 Das Amt überweist der Gemeinde:
a. monatlich: die Gebühreneinnahmen,
b. jährlich:
1. die Nettozinserträge aus dem Bankkonto, dem Postkonto und
aus den übrigen Geldanlagen des Amtes,
2. die Verrechungssteuern.
2 Das Amt schreibt Nettozinserträge und Verrechnungssteuern, die
spezifisch bei einem Einzelgeschäft anfallen, der berechtigten Person
gut.

## § 14 Berichterstattung {#par_14}

Die Ämter erstatten der Verwaltungskommission jährlich
innert der ihnen gesetzten Frist und auf vorgeschriebenen Formularen
Meldung über ihre Geschäftstätigkeit.
Ergänzende

## § 15 Weisungen {#par_15}

Das Betreibungsinspektorat erlässt über die Geschäfts- und
Rechnungsführung ergänzende Weisungen.

## § 16 Kostentragung {#par_16}

Die Gemeinde trägt die Kosten der für die Geschäfts- und
Rechnungsführung notwendigen Unterlagen, Gegenstände und Informatikmittel.
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
B. Einsatz von Informatikmitteln

## § 17 Bewilligung {#par_17}

1 Will ein Amt Informatiksysteme oder fachspezifische Informatikapplikationen einführen, bedarf es einer Bewilligung
a. der Gemeinde und
b. der Verwaltungskommission.
2 Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 lit. b reicht das Amt beim
Betreibungsinspektorat das Gesuch ein und legt diesem bei:
a. die Bewilligung der Gemeinde,
b. wenn es eine fachspezifische Applikation einführen will: eine Dokumentation mit dem Inhalt und einer Sicherheitskopie der Applikation sowie eine Benutzerdokumentation.
3 Sind Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. b beim Betreibungsinspektorat
bereits vorhanden, kann deren Beilage unterbleiben.

## § 18 Gesuchsprüfung {#par_18}

1 Das Betreibungsinspektorat prüft das Gesuch und leitet es
zusammen mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission weiter.
2 Die Verwaltungskommission kann zur Prüfung eines Systems
oder einer Applikation auf Kosten des gesuchstellenden Amtes Sachverständige beiziehen.
Rechte an den

## § 19 Applikationen {#par_19}

Die Gemeinde sorgt dafür, dass sie die Rechte an den Applikationen erwirbt oder zumindest deren berechtigte Nutzerin wird.
Änderungen,
Ergänzungen,

## § 20 Erweiterungen {#par_20}

1 Für Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von
verwendeten fachspezifischen Applikationen bedarf das Amt einer
Bewilligung des Betreibungsinspektorats.
2 Neue Versionen (Updates) von fachspezifischen Applikationen
kann das Betreibungsinspektorat einmalig für alle Ämter bewilligen.
Datenschutz,
interner und

## § 21 externer Informatikbetrieb {#par_21}

1 Das Amt ist dafür verantwortlich, dass mittels technischer
und organisatorischer Massnahmen gewährleistet ist, dass ausschliesslich das Amt Zugang zu den elektronisch erfassten, gespeicherten und
archivierten Daten hat.
2 Sollen Daten in einer externen Informatikinfrastruktur der Gemeinde oder einer Drittperson bearbeitet und gespeichert werden,
bedarf das Amt dafür einer Bewilligung der Verwaltungskommission
gemäss § 17 Abs. 1 lit. b.
3 Im Gesuch ist aufzuzeigen, welche technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Datensicherung und Archivierung gewährleisten
zu können.
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
Ergänzende

## § 22 Weisungen {#par_22}

Das Betreibungsinspektorat kann über den Einsatz von
Informatikmitteln ergänzende Weisungen erlassen.
C. Aktenaufbewahrung und -archivierung
Verantwortung

## § 23 für Aktenablage {#par_23}

1 Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte ist
für die ordnungsgemässe Verwaltung und Ablage der Akten des Amtes verantwortlich.
2 Ist im Amt eine Archivarin oder ein Archivar bestellt, trägt diese
oder dieser die Verantwortung.

## § 24 Beschriftung {#par_24}

1 Das Amt legt die Akten geordnet nach Geschäften und
Jahren und entsprechend gekennzeichnet ab.
2 Register und Protokolle sind zudem mit dem Namen des Amtes
zu bezeichnen, unter Angabe des Geschäftsinhaltes sowie versehen
mit dem Datum von Beginn und Abschluss des Registers oder des
Protokolls.

## § 25 Aufbewahrungsdauer {#par_25}

1 Die Akten des Betreibungsamtes sind aufzubewahren:
a. 30 Jahre (gerechnet ab Abschluss der Betreibung): Betreibungsbücher und Betreibungsprotokolle, nebst den zugehörigen Personenregistern (Schuldnerregister),
b. 20 Jahre (gerechnet ab Ausstellung des Verlustscheines): Verlustscheinregister,
c. 2 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Akten über Registerauszüge,
d. 10 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung oder Löschung an):
alle übrigen Akten.
2 Die Akten des Gemeindeammannamtes sind aufzubewahren:
a. 30 Jahre (gerechnet ab Protokollierung):
1. Beglaubigungsregister, Unterschriftenbuch zum Beglaubigungsregister,
2. Register der ausgestellten Zeugnisse,
b. 15 Jahre (gerechnet vom Tage der Erledigung an): Geschäftskontrolle sowie übrige Akten von gemeindeammannamtlichen Geschäften,
c. 10 Jahre: Akten der Rechnungsführung.
Ablieferung

## § 26 an Archiv {#par_26}

1 Das Amt bietet die Akten spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Archiv der Gemeinde (Archiv) zur Übernahme
an.
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
2 Das Archiv legt in Absprache mit dem Amt fest, welche Akten es
übernimmt und welche vernichtet werden können.
3 Das Amt liefert die Akten dem Archiv geordnet und mit einem
Verzeichnis versehen ab. Eine Kopie des Verzeichnisses liefert das
Amt dem Betreibungsinspektorat ab und eine Kopie bewahrt es für
sich auf.
4 Nach der Ablieferung gehen die Verfügungsgewalt und die Verantwortung unter Beachtung von § 25 auf das Archiv über.
Vernichtung§ 27. 1 Akten, die das Archiv nicht übernimmt, vernichtet das
Amt, sofern das Betreibungsinspektorat die Bewilligung dazu erteilt.
2 Das Amt sorgt dafür, dass bei der Vernichtung ein Missbrauch der
Akten ausgeschlossen ist.
4. Abschnitt: Aufsicht
A. Obergericht und Bezirksgerichte
Aufsicht des
Obergerichts
§ 28.15 Die Wahrnehmung der Aufgaben des Obergerichts als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Ämter richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20107.
Weisungen der
Verwaltungskommission
§ 29. Die Verwaltungskommission erlässt allgemeine Weisungen
in der Form von Kreisschreiben und Reglementen.
Visitation
durch die
Bezirksgerichte
§ 30. 1 Jedes Bezirksgericht visitiert die Ämter seines Bezirkes
einmal jährlich.
2 Die Verwaltungskommission erlässt in Absprache mit dem Betreibungsinspektorat Weisungen über den Umfang und den Inhalt der
Visitation.
3 Das Bezirksgericht teilt dem Amt und der Gemeinde das Ergebnis der Visitation mit.
4 Es erstattet der Verwaltungskommission und dem Betreibungsinspektorat spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres gesamthaft Bericht über die Visitationen und deren Ergebnisse.
Einsichtrechte
der Gerichte
§ 31. Die Gerichte können in die Geschäftsführung des Amtes so
weit Einsicht nehmen, als es für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben
erforderlich ist.
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
Mitteilung
von Disziplinarentscheiden
§ 32. Die Aufsichtsbehörden gemäss § 17 Abs. 1 EG SchKG8 teilen Disziplinarentscheide mit:
a. der betroffenen Person,
b. dem Betreibungsinspektorat und der Gemeinde, wenn Disziplinarmassnahmen getroffen werden, und
c. der Verwaltungskommission, wenn die untere Aufsichtsbehörde
Disziplinarmassnahmen trifft.
B. Gemeinderat
Disziplinarrecht
des Gemeinderates
§ 33. Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Aufsichtszuständigkeit gemäss § 6 Abs. 1 EG SchKG8 und nach Massgabe des Personalrechts der Gemeinde Administrativ- und Disziplinarmassnahmen
treffen.
Einsichtsrechte
des Gemeinderates
§ 34. 1 Der Gemeinderat kann in die Geschäftsführung des Amtes so weit Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die
Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung
der Löhne erforderlich ist.
2 Der Gemeinderat kann dem Bezirksgericht im Einzelfall schriftlich einen begründeten Antrag auf weitergehende Einsicht in die
Geschäftsführung des Amtes stellen. Der Umfang der Einsichtnahme
ist genau zu bezeichnen.
3 Das Bezirksgericht entscheidet nach Abwägung der Interessen
über das Einsichtsgesuch. Es teilt seinen Entscheid auch dem betreffenden Amt und dem Betreibungsinspektorat mit.
4 Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes ist der Rekurs nach
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5 an die Verwaltungskommission zulässig.
C. Betreibungsinspektorat
Leitung und
Organisation
§ 35. 1 Das Betreibungsinspektorat besteht aus einer Betreibungsinspektorin oder einem Betreibungsinspektor, der Stellvertretung und
weiteren Mitarbeitenden.
2 Der Betreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor
obliegt die Leitung und Organisation des Betreibungsinspektorats.
Aufgaben,
Grundsatz

## § 26der § 36.15 Das Betreibungsinspektorat erfüllt die ihm gemäss {#par_26der}

Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20107 und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
Inspektionen§ 37. 1 Das Betreibungsinspektorat inspiziert in der Regel einmal
jährlich jedes Amt und kontrolliert dabei die gesamte Geschäftsführung oder Teile davon.
2 Es erstattet über das Ergebnis der Inspektion Bericht an:
a. das inspizierte Amt,
b. das Bezirksgericht,
c. die Gemeinde,
d. die Verwaltungskommission.
3 Erachtet das Betreibungsinspektorat aufgrund des Ergebnisses
der Inspektion die Anordnung von Disziplinarmassnahmen als notwendig, stellt es dem Bezirksgericht entsprechend Antrag.
Amtsübergabe§ 38. 1 Erfolgt infolge Wahl oder Ernennung einer neuen Betreibungsbeamtin oder eines Betreibungsbeamten ein Wechsel in der
Amtsleitung, findet unter der Leitung des Betreibungsinspektorats die
Übergabe des Amtes an die neue Beamtin oder den neuen Beamten
statt.
2 Das Betreibungsinspektorat legt in Absprache mit der bisherigen
und der neuen Amtsleitung, dem Bezirksgericht und der Gemeinde
das Datum und den Zeitpunkt der Übergabe fest und lädt die Beteiligten zur Amtsübergabe ein.
3 Das Betreibungsinspektorat
a. führt vor der Amtsübergabe eine Inspektion durch,
b. erstellt nach durchgeführter Inspektion
1. das Verzeichnis der zu übergebenden Register und Akten,
2. das Verzeichnis der zu übergebenden Amtsgeschäfte,
3. das Protokoll für die Amtsübergabe,
c. ist für die Erledigung der weiteren für die Vorbereitung und den
Vollzug der Amtsübergabe erforderlichen Aufgaben besorgt.
b. Vollzug§ 39. 1 Die Amtsübergabe erfolgt in Anwesenheit der bisherigen
und der neuen Amtsleitung, je einer Delegation des Bezirksgerichts
und der Gemeinde sowie einer Vertretung des Betreibungsinspektorats.
2 Eine oder einer der Delegierten des Bezirksgerichts nimmt die
Amtsübergabe vor.
3 Das Betreibungsinspektorat lässt das für den Vollzug der Amtsübergabe erstellte Protokoll von den an der Amtsübergabe beteiligten
Personen unterzeichnen.
a. Organisation
281.1 V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)
4 Das Betreibungsinspektorat stellt im Zusammenhang mit der
Amtsübergabe zu:
a. an die bisherige und die neue Amtsleitung sowie an die Gemeinde
je:
1. ein Verzeichnis der Register und Akten,
2. ein Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. ein Protokoll der Amtsübergabe,
b. an das Bezirksgericht zweifach:
1. das Verzeichnis der Register und Akten,
2. das Verzeichnis der Amtsgeschäfte,
3. das Protokoll der Amtsübergabe.
5 Das Bezirksgericht leitet je ein Exemplar des Verzeichnisses der
Register und Akten sowie der Amtsgeschäfte und des Protokolls der
Amtsübergabe an die Verwaltungskommission weiter.
c. Amtsübergabe an
Stellvertretung
§ 40. 1 Muss die Amtsleitung für eine befristete Zeit von der
ordentlichen oder ausserordentlichen Stellvertretung ausgeübt werden, nimmt das Betreibungsinspektorat die Amtsübergabe in Absprache mit der Gemeinde vor.
2 Die Amtsübergabe kann ohne Mitwirkung des Bezirksgerichts
und der Gemeinde erfolgen.
3 In der Regel ist kein Verzeichnis der Register und Akten zu
erstellen.
Hilfeleistungen
und
Weiterbildung
§ 41. 1 Das Betreibungsinspektorat leistet im Zusammenhang mit
Inspektionen oder auf Ersuchen eines Amtes hin Hilfe in der Erledigung von Amtsgeschäften.
2 Es erstattet der Verwaltungskommission Bericht über vorgenommene Hilfeleistungen.
3 Es führt für die Ämter Weiterbildungsveranstaltungen durch.
4 Es kann von den Ämtern Kostenbeiträge für Hilfeleistungen und
Weiterbildungsveranstaltungen erheben.
Weisungen § 42. 1 Das Betreibungsinspektorat kann den Ämtern im Zusammenhang mit Inspektionen, Amtsübergaben und Hilfeleistungen verbindliche Weisungen, auch über die Rechtsanwendung, erteilen.
2 Es erlässt allgemeine Weisungen in Form von Mitteilungsblättern,
Rundschreiben und Mustersammlungen.
Berichterstattung
§ 43. Das Betreibungsinspektorat erstattet der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit.
V über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) 281.1
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 44. Die Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 45. Das Betreibungsinspektorat kann die im Zusammenhang
mit der Reorganisation des Betreibungswesens im Jahr 2010 erforderlichen Amtsübergaben (Ämterzusammenlegung) ohne Mitwirkung
des Bezirksgerichtes und der Gemeinde vornehmen.
Inkrafttreten§ 46. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1 OS 65, 345.
2 LS 131.1.
3 LS 131.3.
4 LS 161.
5 LS 175.2.
6 LS 211.1.
7 LS 212.51.
8 LS 281.
9 SR 210.
10 SR 211.413.1.
11 SR 211.423.1.
12 SR 281.31.
13 SR 281.41.
14 SR 281.42.
15 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 865; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
