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title: "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif Stadtratsbeschluss

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724.120
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
zum neuen Wassertarif
Stadtratsbeschluss vom 21. Februar 19901
1. Grundgebühr
a) Für die Berechnung der Leistungsgebühr ist die Nenngrösse des Wasserzählers am 1. Januar massgebend. Bei
neuen Anschlüssen oder Änderungen des Anschlusses erfolgt die Berechnung pro rata temporis; massgebend ist der
Zeitpunkt der Installation des Wasserzählers bzw. der Installationsabnahme durch die Wasserversorgung.
b) Für die Berechnung der Gebäudegebühr ist die Versicherungssumme am 1. Januar massgebend. Bei Änderungen
der Versicherungssumme erfolgt die Berechnung pro rata
temporis; massgebend ist das Schätzungsdatum in der
Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Bei Neubauten ist die Gebäudegebühr geschuldet ab Installation des Wasserzähler.
2. Verbrauchspreis
a) Der Wasserverbrauch vor dem 1. Januar 1991 wird zum
alten Tarif, der Verbrauch nach diesem Datum zum neuen
Tarif verrechnet, wobei der Gesamtverbrauch zwischen
letzter Ablesung vor dem Jahreswechsel und erster Ablesung nach dem Jahreswechsel pro rata temporis aufgeteilt
wird.
b) Die gleiche Regelung gilt bezüglich der Tariferhöhungen
vom 1. Januar 1993 und vom 1. Januar 1995 und ist auch
bei der Berechnung von Zuschlagsgebühren für Überwasserverbrauch anzuwenden.
3. Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr wird nach neuem Tarif berechnet, wenn
die Installation des Wasserzählers nach dem 1. Januar 1991
erfolgt.
4. Unterhalt von Zuleitungen
Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Beitragshöhe bei
Reparaturen ist der Arbeitsbeginn.
1 AS 40, 154.
