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title: "Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals"
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provisions: 1
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# Konvention betreffend die Ausbildung des Strafvollzugspersonals

## Art. 3 {#art_3}

Abschnitt 2 der Gründungsurkunde des Schweiz. Ausbildungszentrums vom 10. Februar 1977 bezahlt jeder Kanton einen
Beitrag von Fr. –.35 pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.
Ziff. 2
1 Als Aufenthaltstage sind zu betrachten:
a) die Untersuchungshaft (Art. 100 Ziff. 7 StGB1));
b) die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 35, 36 und 37bis StGB);
c) die Haftstrafen (Art. 39 StGB);
d) die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen
Vollzugs (Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
vom 13. Nov. 1973, Art. 42));
e) die Umwandlung einer Busse in Haft (Art. 49 Ziff. 3 StGB);
f) die Massnahmen gemäss Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB;
g) die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine
Strafanstalt befinden.
2 Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten
erfolgen, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können
sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.
Ziff. 3
1 Der Kantonsbeitrag für das laufende Jahr wird auf der Basis der Aufenthaltstage, welche dem Vorjahr vorangingen, berechnet.
Ziff. 4
1 Die Kantonsbeiträge sind in 3 Raten zu entrichten: 31. Januar,
30. April und 31. August.
1) SR 311.0
2) SR 311.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
263.31
Ziff. 5
1 Die Konferenz der Vorsteher der Justiz- und Polizeidepartemente ist
auf Vorschlag des Schulrates hin ermächtigt, den Beitrag für die Aufenthaltstage entweder zu senken oder ihn bis auf einen Maximalbeitrag
von Fr. –.50 zu erhöhen.
Ziff. 6
1 Der in Ziff. 5 erwähnte Maximalbeitrag wird jährlich auf den 1. Januar,
gemäss der Entwicklung des eidg. Kostenindexes von Ende November
des Vorjahres, angepasst.
Ziff. 7
1 Die vorliegende Konvention ist bis zum 31. Dezember 1983 gültig. Sie
kann von den Parteien innert einer Frist von 2 Jahren auf Ende der Vertragsdauer gekündigt werden. Wenn die Konvention nicht gekündigt
wird, verlängert sie sich automatisch um 5 Jahre.
Ziff. 8
1 Aus dieser Konvention sich ergebende Schwierigkeiten, die durch die
Parteien nicht auf friedliche Art geregelt werden können, fallen einem
Schiedsgericht zu, unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung.
2 Die Parteien sind einverstanden, sich dem Schiedsrichterentscheid zu
unterziehen, der auch die Höhe der Kosten und Ausgaben festlegt. Vom
Moment an, da eine Partei dies verlangt, muss jede von ihnen einen
Schiedsrichter innert 30 Tagen bestimmen. Diese Schiedsrichter bestimmen eine neutrale Person in der Funktion als Oberschiedsrichter.
Wenn sich die Parteien innert 30 Tagen zu einer Schiedsrichterwahl
nicht entschliessen können, oder es eine der Parteien unterlässt, einen
Schiedsrichter zu bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die nötige Wahl treffen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist in Bern.
263.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.04.1981 21.04.1981 Erlass Erstfassung -
263.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.04.1981 21.04.1981 Erstfassung -
