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title: "Konkordat über die Fischerei im Zugersee"
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provisions: 22
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# Konkordat über die Fischerei im Zugersee

## § 1 I. Organisation {#par_1}

Organe
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und
Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
1. die Konkordatskommission
2. die Geschäftsstelle
3. die Fischereiaufsicht
4. die Kontrollstelle

## § 2 {#par_2}

Konkordatskommission
Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein
Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle
Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung
der polizeilichen Aufsicht;
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und
Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung
des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die
Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen
fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.SRSZ 1.1.2015
772.310.1

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der
Polizeiorgane durchgeführt.
Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und
Stellvertreter in einem Reglement.
Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.

## § 5 {#par_5}

Kontrollstelle
Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen
Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

## § 6 II. Fischereiberechtigung {#par_6}

Berechtigung
Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch
die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei
wird nur den Berufsfischern bewilligt.
Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers
oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

## § 8 {#par_8}

Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

## § 9 III. Hebung des Fischbestandes {#par_9}

Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen
errichtet und betrieben.
Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die
Bundesbeiträge vermitteln.
Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

## § 10 {#par_10}

Brutmaterial
Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene
Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine
Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
772.310.1
Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten.
Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.

## § 11 {#par_11}

Besondere Massnahmen
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung
des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen
oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten
von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.

## § 12 {#par_12}

Schutzmassnahmen
Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze
der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der
Fischfangplätze zu treffen.
Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen
und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die
Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und
der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

## § 13 IV. Finanzierung {#par_13}

Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der
betreffenden Kantone.

## § 14 {#par_14}

Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission
mit dem Kanton Zug vereinbart.

## § 15 {#par_15}

Fischereiaufsicht
Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher
und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter
Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

## § 16 {#par_16}

Kostenverteilung
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von
65 % für den Kanton Zug
25 % für den Kanton Schwyz
10 % für den Kanton LuzernSRSZ 1.1.2015
772.310.1

## § 17 V. Strafbestimmungen {#par_17}

Allgemein
Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf
Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

## § 18 {#par_18}

Anzeige
Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

## § 19 {#par_19}

Beschlagnahmung
Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der
Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

## § 20 VI. Schlussbestimmungen {#par_20}

Vollzug
Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 21 {#par_21}

Geltungsdauer
Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem
Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende
des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der
Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom
28. Mai 1925 4 aufgehoben.
1 GS 15-648.
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz
am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.
4 GS 10-307.
