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title: "Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung"
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provisions: 13
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# Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung

## Art. 1 A. Allgemeiner Teil {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von Gebäuden und Anlagen der Wasserversorgung der Stadt Zürich
(WVZ).

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt:
a. den Schutz von Personen;
b. den Schutz von Gebäuden und Anlagen der WVZ;
c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung
von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.

## Art. 3 B. Besonderer Teil {#art_3}

1 Im Anhang werden die überwachten Bereiche, die Art
der Videoüberwachung und die Betriebszeiten bezeichnet.
2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
3 Die Qualität der Videoüberwachung wird so gewählt, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.
4 Jede Videoüberwachung kann in Echtzeit in der Steuerzentrale
des Grundwasserwerks Hardhof aufgeschaltet werden.
5 Im Falle von unerlaubten Zutritten oder Zutrittsversuchen wird
die Videoaufzeichnung ausgelöst. Eine manuelle Aufzeichnung
ist nicht möglich.

## Art. 4 {#art_4}

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.
1 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck
Umfang und Art
Kennzeichnung
2Reglement Videoüberwachung

## Art. 5 Wasserversorgung236.871 {#art_5}

Für die Videoüberwachung auf den Werkarealen der
WVZ ist die Direktorin oder der Direktor der WVZ verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil-
oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die oder
der Betriebsleitende bei der Direktorin oder dem Direktor der
WVZ schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige Sicherung der Aufzeichnungen. Der Antrag beinhaltet den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
3 Nach dem schriftlichen Entscheid der Direktorin oder des Direktors der WVZ erfolgt die Einsichtnahme in der Steuerzentrale
des Grundwasserwerks Hardhof. Die Einsichtnahme erfolgt
durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung.

## Art. 7 {#art_7}

1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein
schriftlicher Bericht zu verfassen und der Direktorin oder dem
Direktor der WVZ zuzustellen.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Bewilligung;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.

## Art. 8 {#art_8}

Videoaufzeichnungen werden ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 10 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrungsdauer gestützt
auf Art. 6 – 8 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten Auszüge werden in diesen Fällen so lange gespeichert,
wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive
Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
Verantwortung
Einsichtnahme
Dokumentation
Verwendung
der Videoaufzeichnungen
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
3Reglement Videoüberwachung
Wasserversorgung 236.871
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die
Bearbeitung der Aufzeichnung und den vom Zugriff betroffenen
Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form
mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf
nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors der WVZ
zugegriffen werden.

## Art. 11 C. Schlussbestimmungen {#art_11}

Jede Änderung dieses Reglements wird der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung zugestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Das Reglement Videoüberwachung Wasserversorgung
vom 5. September 2019 wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Änderung des
Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
4Reglement Videoüberwachung
Wasserversorgung236.871
Anhang
Standort Überwachter
Bereich Bemerkung Videoüberwachung mit
Aufzeichnung
Während
Betriebszeit Ausserhalb
Betriebszeit
Grundwasserwerk
Hardhof
Hardhof 9
8064 Zürich
Einfahrtsschranke
und Arealtor
Blick vom
Werkareal
in Richtung
Strasse
Hardhof
x
Eingangsbereich Dienstgebäude bei
Parkkasse
Blick von
aussen auf
die Eingangstüre
x x
Zufahrtsschranken
Parkdeck
Blick auf die
beiden Parkdeckschranken und Teile
des WVZ
eigenen
Parkdecks
x x
Seewasserwerk
Lengg
Enzenbühlstrasse 2
8008 Zürich
Eingangstor
Enzenbühlstrasse
Blick auf Tor
in Richtung
Werkareal
x
Eingangstor
Bleulerstrasse Blick vom
Werkareal in
Richtung
Bleulerstrasse
x
Seewasserwerk
Moos
Zwängiweg
8038 Zürich
Eingangstor
Zwängiweg Blick auf
das Tor in
Richtung
Werkareal
x x
