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title: "Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts"
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provisions: 12
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# Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

## § 1 A. Gegenstand und Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurssowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
2 Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.
B. Gerichtsgebühr

## § 2 Bemessung {#par_2}

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des
Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

## § 3 Grundgebühr {#par_3}

1 Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich
die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel:
Streitwert Gerichtsgebühr
(in Franken) (in Franken)
bis 5 000 500
von 5 000 bis 10 000 500 bis 1 100
von 10 000 bis 20 000 1 100 bis 2 200
von 20 000 bis 50 000 2 200 bis 4 400
von 50 000 bis 100 000 4 400 bis 6 600
von 100 000 bis 250 000 6 600 bis 11 000
von 250 000 bis 500 000 11 000 bis 16 500
von 500 000 bis 1 Mio. 16 500 bis 22 000
über 1 Mio. 22 000 bis 50 000
175.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
2 Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Gebühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000.
Erhöhung und

## § 4 Herabsetzung {#par_4}

1 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die
Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
3 Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis
auf die Hälfte herabgesetzt werden.
C. Kosten

## § 5 Zustellkosten {#par_5}

1 Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel
eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien
mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.
2 Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Portopauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.
3 Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

## § 6 Auslagen {#par_6}

1 Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augenscheinkosten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet.
2 Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten
kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20025.

## § 7 Weitere Kosten {#par_7}

1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
2 Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz
über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073.
3 Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung,
dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben.
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252
D. Parteientschädigung

## § 8 Bemessung {#par_8}

1 Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen.
2 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Unentgeltlicher

## § 9 Rechtsbeistand {#par_9}

1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 20106 entschädigt.
Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat
vergütet.
2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche
Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Auslagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts
nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen
und nach Ermessen festgesetzt.
E. Zahlungsfrist und Kautionen
Zahlungsfrist,

## § 10 Mahnung {#par_10}

1 Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung
der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder
die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt
ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumigen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.
3 Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.

## § 11 Kautionen {#par_11}

Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.
175.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
F. Schlussbestimmung

## § 12 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_12}

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 wird aufgehoben.
1 OS 74, 215; Begründung siehe ABl 2019-03-29. Vom Kantonsrat genehmigt am
4. März 2019.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2019.
3 LS 170.4.
4 LS 175.2.
5 LS 211.12.
6 LS 215.3.
7 LS 631.1.
8 LS 700.1.
