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title: "Dekret über den Generellen Entwässerungsplan"
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provisions: 7
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# Dekret über den Generellen Entwässerungsplan

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung
in den Gemeinden.

## § 2 {#par_2}

Grundlagen
1 Die Grundlage des GEP bilden sechs Zustandsberichteder Gemeinden. Die
Gemeinden stellen darin die bestehenden Elemente der Siedlungsentwässerung dar und beurteilen sie nach den im Gewässerschutzrecht enthaltenen Zielen und Aufgaben.
2 Die Zustandsberichte betreffen folgende Bereiche:
a. Gewässer,
b. stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Fremdwasser),
c. Kanalisation,
d. Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser,
e. Einzugsgebiet,
f. Gefahrenbereiche.

## § 3 {#par_3}

Inhalt der Zustandsberichte
1 Der Zustandsbericht «Gewässer»
a. stellt die Oberflächengewässer im Siedlungsgebiet sowie die Abwassereinleitungen dar,
b. dokumentiert die morphologischen Aspekte und
c. beurteilt die Entwässerungssituation.
2 Der Zustandsbericht «Fremdwasser» enthält eine Übersicht über Ort, Art und
Ergiebigkeit der Zuflüsse von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser. Macht das Fremdwasser mehr als 30% des Trockenwetterabflusses aus,
sind Massnahmen zur Verminderung der Fremdwassermengen aufzuzeigen.
1) GS 31.770, SGS 782
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
2 782.2
3 Der Zustandsbericht «Kanalisation»
a. enthält eine Darstellung der bestehenden Abwasseranlagen mit den wichtigsten hydraulischen Daten und
b. beschreibt den baulichen Zustand der Anlagen sowie die geplanten Instandstellungsmassnahmen.
4 »
a. stellt die hydrogeologischen und grundwassertechnischen Voraussetzungen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser dar,
b. berücksichtigt die vorhandenen Randbedingungen, z.B. Schutzzonen sowie bekannte und vermutete Altlasten und
c. enthält die Elemente, die der Gemeinde Anordnungen darüber ermöglichen, ob und wie versickert werden muss bzw. ob nähere Abklärungen
über die Versickerungsmöglichkeiten zu treffen sind.
5 Der Zustandsbericht «Einzugsgebiet»
a. stellt die zu entwässernden Oberflächen dar und
b. führt die jeweiligen Abflussbeiwerte und die Entsorgungsart im Siedlungsgebiet bzw. in den einzelnen Teileinzugsgebieten auf (Mischsystem,
Trennsystem, Retention, Versickerungsgebiet usw.).
6 Der Zustandsbericht «Gefahrenbereiche» enthält eine Darstellung wichtiger
Gefährdungspotentiale von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Entwässerung und den Gewässerschutz.

## § 4 {#par_4}

Inhalt
1 Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für:
a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,
b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),
c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder
ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.
2 Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung
unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der
geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte
der Abwasseranlagen.
3 Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen.
Er stellt insbesondere dar:
a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsorgung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanalnetzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Leitungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);
b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme angewendet werden sollen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
3 782.2
c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen
ist;
d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches
Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention)
dabei zu treffen sind;
e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung
der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie
Störfälle zu beherrschen.

## § 5 {#par_5}

Anpassung
1 Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig
den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den
anerkannten Regeln der Technik an.
2 Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz
und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesondere solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen,
müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

## § 6 {#par_6}

Verbindlichkeit
1 Der GEP ist behördenverbindlich.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
4 782.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.585
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
5 782.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.585
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
Erlasstitel Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP)
SGS-Nr. 782.2
GS-Nr. 32.585
Erlassdatum 17. Oktober 1996 (Traktandum 3; LRV 1996-075)
In Kraft seit 1. Januar 1997
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
