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title: "Geschäftsordnung für den Gemeinderat"
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# Geschäftsordnung für den Gemeinderat

## Art. 1 I. Abschnitt: Konstituierung {#art_1}

Erste Sitzung
Nach den Wahlen versammelt sich der Gemeinderat erstmals im Januar der
neuen Amtsperiode zur konstituierenden Sitzung. Er wird zu dieser vom Stadtrat eingeladen.

## Art. 2 {#art_2}

Vereidigung, Wahl Präsident
1 Das älteste der amtsältesten Mitglieder des Rates eröffnet die Sitzung und
vereidigt die Mitglieder des Gemeinderates.
2 In der Folge leitet sie oder er die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinderates. Diese oder dieser übernimmt anschliessend den Vorsitz.
3 Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Präsidentin oder
der Präsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab.

## Art. 3 {#art_3}

Wahl Vizepräsident und Aktuariat
Der Gemeinderat wählt anschliessend seine Vizepräsidentin oder seinen
Vizepräsidenten und bestellt das Aktuariat, bestehend aus einer Protokollführerin oder einem Protokollführer und zwei Stellvertretungen.

## Art. 4 {#art_4}

Vereidigung Stadtrat
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderates vereidigt anschliessend die Mitglieder des Stadtrates.

## Art. 5 {#art_5}

Vereidigung Gemeinderat
Zur Vereidigung ist entweder ein Eid zu schwören oder das Amtsgelübde
abzulegen.
1 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
2 1.1.2024

## Art. 6 {#art_6}

Eid
1 Die Formel des Eides lautet für alle Vereidigungen: «Ihr als (gewählte
Stadtpräsidentin oder gewählter Stadtpräsident, gewählte Mitglieder des Stadtrates, gewählte Mitglieder des Gemeinderates) schwört zu Gott, dass Ihr nach
bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen werdet.»
2 Die Worte des Eides lauten: «Ich schwöre es.»

## Art. 7 {#art_7}

Amtsgelübde
1 Die Formel für das Amtsgelübde lautet: «Ihr als (gewählte Stadtpräsidentin oder gewählter Stadtpräsident, gewählte Mitglieder des Stadtrates, gewählte
Mitglieder des Gemeinderates), gelobet, dass Ihr nach bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen werdet.»
2 Die Worte des Amtsgelübdes lauten: «Ich gelobe es.»

## Art. 8 {#art_8}

Offenlegung der Interessenbindungen
1 Beim Eintritt in den Rat gibt jedes Mitglied der Stadtkanzlei unter Wahrung des Berufs- und Amtsgeheimnisses schriftlich bekannt:
a) seine berufliche Tätigkeit;
b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen.
2 Änderungen sind vor der ersten Gemeinderatssitzung des neuen Kalenderjahres anzugeben.
3 Das Register ist öffentlich und kann bei der Stadtkanzlei sowie im Internet
eingesehen werden.

## Art. 9 II. Abschnitt: Sitzungen {#art_9}

Gemeinderatssitzungen
1 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des
Präsidenten an den von der Fraktionspräsidentenkonferenz festgelegten Sitzungsdaten.
2 Der Sitzungstermin sowie die Traktanden sind rechtzeitig im Amtsblatt
der Stadt Chur zu publizieren.

## Art. 10 {#art_10}

Ausserordentliche Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Gemeinderat ein, wenn
mindestens 6 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
2 Zudem kann die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Stadtrates
eine Sitzung anberaumen.
1.1.2024 3

## Art. 11 {#art_11}

Einladung, Teilnahme
1 Die Einladung des Gemeinderates und des Stadtrates erfolgt schriftlich,
spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Beilage der Traktandenliste sowie der
Botschaften und Berichte. Vorbehalten bleiben dringliche Geschäfte.
2 Die Ratsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen des Gemeinderates
teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle sind Entschuldigungen zuhanden der
Präsidentin oder des Präsidenten an die Stadtkanzlei zu richten.

## Art. 12 {#art_12}

Form
1 Mitteilungen und Geschäfte an die Mitglieder des Gemeinderates können
auf elektronischem Weg zugestellt werden.
2 Anstelle der Auflage von Akten und Protokollen kann die Publikation in
einem für alle Ratsmitglieder zugänglichen Teil des Internets treten.
3 Die elektronische Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn das betroffene Ratsmitglied eingewilligt hat.

## Art. 13 {#art_13}

Aktenauflage
1 Die Stadtkanzlei sorgt dafür, dass die zusätzlichen Akten spätestens
14 Tage vor der Sitzung von den Ratsmitgliedern bei der Stadtkanzlei eingesehen werden können. Davon ausgenommen sind dringliche Geschäfte.
2 Akten, durch welche die Geheimhaltungspflicht oder schützenswerte
Rechte Dritter betroffen werden, deren Inhalt aber für die Behandlung eines
Geschäfts wesentlich sein kann, sind von der Auflagepflicht ausgenommen.
Deren Inhalt ist jedoch unter Wahrung dieser Interessen und der Rechte Dritter
in geeigneter Form darzustellen.
3 Mit den Akten ist jeweils ein Verzeichnis der offenen Geschäfte aufzulegen.

## Art. 14 {#art_14}

Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.
2 Die Öffentlichkeit kann ausnahmsweise aus wichtigen öffentlichen oder
schutzwürdigen privaten Interessen ausgeschlossen werden.
3 Die Diskussion und der Beschluss finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in geheimer Abstimmung entschieden.
4 1.1.2024

## Art. 15 {#art_15}

Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Sitzungen sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.
2 Auf Antrag eines seiner Mitglieder beschliesst der Gemeinderat über die
Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen.

## Art. 16 {#art_16}

Auskunftserteilung
1 Für Auskünfte wenden sich die Ratsmitglieder an das zuständige Mitglied
des Stadtrates oder an die Dienststellenleitenden.
2 Für untergeordnete, insbesondere technische Anfragen sind die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung ermächtigt, den Ratsmitgliedern Auskunft zu erteilen.

## Art. 17 III. Abschnitt: Organisation {#art_17}

Ratsbetrieb
Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Ratssitzungen und leitet das Stimm- und Wahlbüro. Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Gemeinderates.

## Art. 18 {#art_18}

Vorsitz
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a) setzt die Traktandenliste fest und lädt den Gemeinderat ein;
b) leitet die Verhandlungen des Gemeinderates;
c) überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung;
d) unterzeichnet im Namen des Gemeinderates zusammen mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer;
e) vertritt den Gemeinderat nach aussen.
2 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten übernimmt die letzte Präsidentin oder der letzte
Präsident bzw. seine Vorgängerinnen oder Vorgänger im Amt den Vorsitz.
3 Wünscht der Präsident als Mitglied des Rates zu sprechen oder Anträge zu
stellen, so hat er den Vorsitz an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
abzutreten, im Verhinderungsfalle an die letzte Präsidentin oder den letzten
Präsidenten bzw. seine Vorgängerinnen oder Vorgänger im Amt.
1.1.2024 5

## Art. 19 {#art_19}

Fraktionen
Eine Fraktion entsteht durch die Erklärung von mindestens zwei Gemeinderatsmitgliedern, zusammen eine Fraktion bilden zu wollen. Gemeinderatsmitglieder, die aufgrund einer gemeinsamen Wahlliste gewählt wurden, bilden
automatisch eine Fraktion, solange sie dem Rat nichts anderes kundtun.

## Art. 20 {#art_20}

Fraktionsvorsitzendenkonferenz
1 Der Stadtrat, die Präsidentin oder der Präsident kann nach Bedarf die
Fraktionsvorsitzendenkonferenz einberufen. Dasselbe Recht steht der Mehrheit
der Fraktionsvorsitzenden zu und zudem denjenigen Fraktionsvorsitzenden, die
zusammen im Rat die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates repräsentieren. 2 Diese Zusammenkünfte sollen der gegenseitigen Zusammenarbeit, Information, Fragestellung und Stellungnahme dienen. Sie werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet.
3 Die Fraktionsvorsitzendenkonferenz nimmt von der Liste der im folgenden Jahr voraussichtlich zu behandelnden Geschäfte (Jahresprogramm des
Stadtrates) Kenntnis, kann sie ergänzen und setzt die Termine für die ordentlichen Gemeinderatssitzungen fest.

## Art. 21 IV. Abschnitt: Verhandlungen {#art_21}

Sprache
Die Verhandlungen im Gemeinderat finden in schriftdeutscher Sprache
statt.

## Art. 22 {#art_22}

Fraktionserklärung, persönliche Erklärung
Zu Beginn jeder Ratssitzung oder unmittelbar nach Abschluss eines Geschäfts können kurze Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen abgegeben werden.

## Art. 23 {#art_23}

Erklärungen des Stadtrates
Der Stadtrat kann ausserhalb der Traktandenliste Erklärungen zu wichtigen
Angelegenheiten abgeben.

## Art. 24 {#art_24}

Verlesung Anträge
1 Zu Beginn eines jeden Traktandums verliest die Präsidentin oder der Präsident die Anträge des Stadtrates und der Kommissionen.
2 Auf besonderes Begehren werden weitere Aktenstücke verlesen.
6 1.1.2024

## Art. 25 {#art_25}

Eintreten
1 Der Gemeinderat berät zunächst darüber, ob er auf ein Geschäft eintreten
will.2 Wird auf das Geschäft nicht eingetreten, so ist es als erledigt von der
Traktandenliste abzuschreiben.
3 Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben darf, insbesondere bei Initiativen, deren Behandlung in die Kompetenz
der Volksabstimmung oder des Gemeinderates fällt, sowie bei Voranschlag,
Geschäftsbericht, Jahresrechnung oder Stellenplan.
4 Ist Eintreten beschlossen, kann der Stadtrat das Geschäft nicht mehr zurückziehen.

## Art. 26 {#art_26}

Detailberatung, Vorgehen
1 Ist Eintreten beschlossen, so folgt die Detailberatung.
2 Der Gemeinderat kann beschliessen, eine Vorlage artikelweise, abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
3 Im Weiteren kann der Gemeinderat eine zweite Lesung beschliessen; in
diesem Falle findet die Schlussabstimmung nach der zweiten Lesung statt.

## Art. 27 {#art_27}

Prozedere bei vorberatenen Geschäften
Wurde ein Geschäft durch eine Kommission vorberaten, erteilt die Präsidentin oder der Präsident zuerst der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten das Wort und anschliessend den übrigen Kommissionsmitgliedern. Nach der Stellungnahme durch das zuständige Mitglied des Stadtrates
folgt die allgemeine Diskussion. Das Wort wird in der Reihenfolge erteilt, in
welcher es verlangt wird.

## Art. 28 {#art_28}

Voten/Wortentzug
1 Eine Rednerin oder ein Redner darf beim Votum nicht unterbrochen werden, ausgenommen durch die Präsidentin oder den Präsidenten, sofern die Rednerin oder der Redner abschweift, sich ehrverletzend äussert, sich wiederholt
oder den parlamentarischen Anstand verletzt oder wenn dies sonst zur Handhabung der Geschäftsordnung notwendig ist.
2 Nach zweimaliger Mahnung kann die Präsidentin oder der Präsident einer
Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen oder das entsprechende Mitglied von der Sitzung ausschliessen.
3 Erhebt die Rednerin oder der Redner dagegen Einsprache, entscheidet der
Gemeinderat ohne Diskussion.
1.1.2024 7

## Art. 29 {#art_29}

Ausstand
1 Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unaufgefordert bekannt zu geben.
2 Über Ausstandsfragen wird vor Beginn eines jeden Geschäftes im Ausstande des oder der betroffenen Mitglieder entschieden.
3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist, findet
die entsprechende Bestimmung der Stadtverfassung Anwendung. Dieselben
Ausstandsgründe gelten auch für die Stadträtinnen und Stadträte sowie für die
Aktuarin und den Aktuar.
4 Bei Erlassen und allgemeinverbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
5 Personen, welche sich im Ausstand befinden, haben den Ratssaal zu verlassen.

## Art. 30 {#art_30}

Form der Anträge
Anträge sind mündlich zu begründen und auf Aufforderung schriftlich einzureichen.

## Art. 31 {#art_31}

Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, welche die Form der Verhandlung (Verschiebung, Aussetzung, Abbruch der Diskussion, Schluss der Beratung etc.)
oder die Handhabung der Geschäftsordnung betreffen.
2 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung
des Ordnungsantrags unterbrochen.

## Art. 32 {#art_32}

Schluss der Diskussion
Wird mit dem Ordnungsantrag der Schluss der Diskussion verlangt, wird
darüber sofort abgestimmt. Ein solcher Antrag bedarf zu seiner Annahme einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

## Art. 33 {#art_33}

Rückkommensantrag
Ein Rückkommensantrag benötigt zu seiner Annahme einen Drittel der
Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Behandlung eines Geschäfts, auf welches der Rat zurückkommen will, auf den Schluss der Sitzung
verschieben.
8 1.1.2024

## Art. 34 {#art_34}

Wiedererwägung
Bis zum Schluss jeder Sitzung können zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, dass ein verabschiedetes Geschäft in Wiedererwägung gezogen wird.

## Art. 35 {#art_35}

Protokollerklärungen
Protokollerklärungen zu einem Beschluss können nur in der Sitzung abgegeben werden, in welcher dieser gefasst worden ist.

## Art. 36 {#art_36}

Kommissionen
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Präsident hat den Stichentscheid. Die Kommissionen
können Mehrheits- und Minderheitsanträge stellen.

## Art. 37 {#art_37}

Redaktionskommission
Der Gemeinderat wählt zu Beginn jedes Jahres eine Redaktionskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates,
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gemeinderates und einem
Mitglied des Gemeinderates. Die Protokollführerin oder der Protokollführer hat
beratende Stimme.

## Art. 38 {#art_38}

Botschaften an das Volk
1 Die Redaktionskommission behandelt und genehmigt - unter Zuzug des
zuständigen Mitglieds des Stadtrates - die Botschaften an das Volk. Dabei sind
die Erwägungen einer erheblichen Minderheit des Rates angemessen zu berücksichtigen. Erheblich ist eine Minderheit dann, wenn ein Drittel des Rates (7
Mitglieder) einen Standpunkt vertreten.
2 Bei der Behandlung von Initiativen und Referenden ist den Komitees Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme zu geben, sofern ihr Standpunkt im
Rate nicht vertreten wird.
1.1.2024 9

## Art. 39 {#art_39}

Weitere Aufgaben
1 Die Redaktionskommission prüft und genehmigt das Protokoll der letzten
Sitzung der Amtsperiode.
2 Nach Behandlung aller Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 26 der Stadtverfassung überprüft die Protokollführerin
oder der Protokollführer alle im Gemeinderat verabschiedeten Artikel und Texte
für die Unterzeichnung. Jede sprachliche und inhaltliche Änderung und Ungereimtheit ist dem Ratspräsidenten unverzüglich vorzulegen. Die Redaktionskommission entscheidet über die Form der Bereinigung. Bei materiellen Unklarheiten ist das Geschäft nochmals dem Gemeinderat zu unterbreiten.

## Art. 40 {#art_40}

Vorberatungskommission
1 Der Gemeinderat kann für jedes in seine Kompetenz fallende Geschäft eine Kommission zur Vorberatung und Antragstellung einsetzen. Sie besteht in
der Regel aus fünf Mitgliedern inklusive Präsidium, welche vom Gemeinderat
gewählt werden. Dabei sollen die Fraktionen in der Regel gemäss ihrer Stärke
im Rat angemessen vertreten sein.
2 Die Kommissionen können Mitglieder des Stadtrates, Dritte und Mitarbeitende der Stadtverwaltung beiziehen. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung
sind auskunftspflichtig.
3 Die Kommissionen sind befugt, Gutachten einzuholen.
4 Die Kommissionen können beschliessen, die Medien über die Ergebnisse
ihrer Beratungen zu informieren.

## Art. 41 {#art_41}

Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung
oder bei von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen Leistungserbringern
der besonderen Klärung, kann der Gemeinderat nach Anhören des Stadtrates
eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2 Der Gemeinderat gibt der Kommission einen inhaltlich klar umschriebenen sowie zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt deren Grösse und wählt eine
Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Gemeinderat Bericht und stellt Antrag. Der Stadtrat bzw. der von der Stadt mehrheitlich
gehaltene externe Leistungserbringer kann eine schriftliche Stellungnahme
abgeben, die Bestandteil des Schlussberichts ist.
10 1.1.2024

## Art. 42 {#art_42}

Verfahren
1 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 317.100). Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
a) von jedermann mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
b) Personen als Zeugen einvernehmen;
c) Auskunftspersonen befragen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) Augenscheine vornehmen;
f) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen.
2 Der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen externen
Leistungserbringern angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission
über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu edieren, die den Gegenstand
der Untersuchung betreffen.
3 Sollen der Stadtverwaltung oder von der Stadt mehrheitlich gehaltenen
externen Leistungserbringern angehörende Personen über Tatsachen befragt
werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist vorweg der Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat anzuhören.
Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission.
4 Die betroffenen Behördenmitglieder und Privatpersonen sind in jedem
Falle zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören. Der
Stadtrat bzw. der Verwaltungsrat hat das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen
und eine Konfrontation zu verlangen.
5 Die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die
weiteren an den Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

## Art. 43 V. Abschnitt: Abstimmungen {#art_43}

Bekanntgabe der Anträge
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat die
gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rat sogleich bereinigt.
1.1.2024 11
2 Wird einem Antrag kein Gegenantrag gegenübergestellt, so kann von einer Abstimmung abgesehen werden. Der unbestrittene Antrag gilt in diesem
Fall als Beschluss. Lautet der Antrag auf Kenntnisnahme, findet ebenfalls keine
Abstimmung statt.
3 Bei Vorlagen, die der Volkabstimmung unterliegen, ist eine Abstimmung
unerlässlich.

## Art. 44 {#art_44}

Abstimmungsmodus
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, werden sie nebeneinander zur
Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen zustimmen
darf. Hat keiner die Mehrheit der Stimmen erreicht, fällt der Antrag weg, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. Hierauf wird das gleiche Verfahren
auf die übrig bleibenden Anträge angewendet, bis einer die Mehrheit erhält.

## Art. 45 {#art_45}

Zusammengesetzte Anträge
Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied dies verlangt.

## Art. 46 {#art_46}

Offene Abstimmung
Die Stimme wird in der Regel durch Handerheben abgegeben.

## Art. 47 {#art_47}

Geheime Abstimmung, Abstimmung unter Namensaufruf
1 Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass geheim oder
unter Namensaufruf abgestimmt wird.
2 Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstimmung unter Namensaufruf verlangt, gilt derjenige Vorschlag als genehmigt, auf welchen die
Mehrheit der Stimmen entfällt.
3 Bei Abstimmung unter Namensaufruf werden die Namen der Abstimmenden mit ihrer Stimmabgabe ins Protokoll aufgenommen.

## Art. 48 {#art_48}

Ausmittlung Resultat
Anträge und Vorlagen sind angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
die Hälfte der gültigen Stimmen übersteigt. Das Gegenmehr und die Anzahl
Enthaltungen sind festzustellen.
12 1.1.2024

## Art. 49 {#art_49}

Stichentscheid
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt
sie oder er den Stichentscheid, und zwar ohne Rücksicht auf ihre oder seine
schon abgegebene Stimme.

## Art. 50 VI. Abschnitt: Wahlen {#art_50}

Wahl Präsidium
Der Gemeinderat wählt für die Dauer eines Jahres:
a) in geheimer Wahl die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) in geheimer Wahl die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

## Art. 51 {#art_51}

Wahl Aktuariat
Der Gemeinderat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren das Aktuariat.

## Art. 52 {#art_52}

Übrige Wahlen
Der Gemeinderat wählt zudem die städtischen Behörden, Kommissionen
und Delegationen, soweit ihm diese Kompetenz ausdrücklich zusteht.

## Art. 53 {#art_53}

Einzelwahlen
1 Einzelwahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht mehr als ein
Wahlvorschlag vorliegt oder von einem Mitglied des Rates geheime Wahl verlangt wird.
2 In den übrigen Fällen wird durch das Handmehr gesamthaft entschieden,
sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 gegeben sind und eine Reihenfolge
nicht erforderlich ist.

## Art. 54 {#art_54}

Absolutes Mehr
1 Bei allen Wahlen entscheidet das absolute Mehr, wobei bei geheimer
Wahl leere und ungültige Wahlzettel ausser Betracht fallen.
2 Das absolute Mehr entspricht der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel
geteilt durch zwei, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl oder - wenn die
Wahlzahl selbst eine ganze Zahl ist - vermehrt um eins.

## Art. 55 {#art_55}

Relatives Mehr
Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
wird von der Protokollführerin oder vom Protokollführer das Los gezogen.
1.1.2024 13

## Art. 56 VII. Abschnitt: Parlamentarische Mittel {#art_56}

Grundsatz
1 Die Ratsmitglieder können einzeln oder zusammen mit Mitunterzeichnenden die folgenden parlamentarischen Vorstösse einreichen:
a) Aufträge;
b) Interpellationen.
2 Das gleiche Recht steht den parlamentarischen Kommissionen zu.
3 Aufträge und Interpellationen können nur während der Sitzungen eingereicht werden. Interpellationen können auch der Stadtkanzlei eingereicht werden, welche sie unverzüglich an die Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten weiterleitet.

## Art. 57 {#art_57}

Begriff
a) Auftrag
1 Ein Auftrag fordert den Stadtrat auf, dem Gemeinderat den Erlass, die
Abänderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes,
einer gemeinderätlichen Verordnung oder eines Gemeinderatsbeschlusses vorzuschlagen, einen Bericht zu erstatten oder auf dem Gebiete der Verwaltung
oder der Gesetzgebung in bestimmter Richtung tätig zu werden.
b) Interpellation
2 Mit der Interpellation kann vom Stadtrat Auskunft über wichtige Bereiche
der städtischen Verwaltung verlangt werden.

## Art. 58 {#art_58}

Behandlung
a) Auftrag
1 Der Stadtrat erstattet dem Gemeinderat schriftlich Bericht und stellt zu
Aufträgen Antrag.
2 Der Stadtrat kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuschreiben oder abzulehnen.
b) Interpellation
3 Der Stadtrat beantwortet die Interpellationen schriftlich.
14 1.1.2024

## Art. 59 {#art_59}

Beratung
a) Auftrag
1 Der Gemeinderat beschliesst, ob der Auftrag dem Stadtrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen oder abgelehnt wird oder ob der Vorstoss infolge Erledigung abgeschrieben werden kann.
2 Ist ein Auftrag zum Zeitpunkt der Beratung im Gemeinderat vollzogen,
kann er mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
3 Eine Änderung am Inhalt des Auftrages durch den Gemeinderat ist nur
mit Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichnenden sowie des Stadtrates zulässig. Kommt der Antrag zur Änderung des Auftrags zustande, steht dem
Stadtrat das Recht zu, die Behandlung auf die nächst folgende Sitzung zu vertagen. 4 Bis zur Behandlung kann ein Auftrag von der Mehrheit der Unterzeichnenden zurückgezogen werden.
b) Interpellation
5 Bei Interpellationen kann sich das erstunterzeichnende Ratsmitglied als
befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt zu erklären. Diese Erklärung kann in
einer kurzen Stellungnahme erläutert werden.
6 Eine Diskussion findet statt, wenn sie von einem Ratsmitglied verlangt
wird.

## Art. 60 {#art_60}

Fristen
1 Aufträge und Interpellationen sind an einer der folgenden Sitzungen, spätestens innert drei Monaten nach der Bekanntgabe der Einreichung durch die
Gemeinderatspräsidentin oder den Gemeinderatspräsidenten, im Rat zu behandeln. Im Einvernehmen mit dem Stadtrat kann der Gemeinderat auch die sofortige Behandlung beschliessen. Die Frist ist eingehalten, wenn das Geschäft dem
Gemeinderat an der ersten Sitzung nach Ablauf der Frist zur Behandlung vorgelegt wird.
2 Wird ein Auftrag überwiesen, setzt der Gemeinderat dem Stadtrat eine
Frist an, innert welcher das Geschäft wieder vor den Gemeinderat gebracht
werden muss. Wird keine Frist angesetzt, so gilt eine Frist von 6 Monaten ab
Beschlussfassung.
3 Kann der Stadtrat eine der vorerwähnten Fristen aus wichtigen Gründen
nicht einhalten, hat er vor deren Ablauf dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.
Dieser kann die Frist sodann angemessen erstrecken. Sie ist eingehalten, wenn
das Geschäft dem Gemeinderat zur Behandlung an der ersten Sitzung nach
Ablauf der Frist vorgelegt wird.
1.1.2024 15

## Art. 61 {#art_61}

Fragestunde
1 Anlässlich jeder Gemeinderatssitzung findet bei Bedarf im Anschluss an
die ordentlichen Traktanden eine Fragestunde statt.
2 Fragen können von Ratsmitgliedern, Kommissionen gemäss dieser Verordnung, der GPK oder von Fraktionen eingereicht werden. Sie müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag dem Stadtrat schriftlich zugehen,
einen Sachbereich betreffen und sich einfach beantworten lassen.
3 Die Fragen werden den Ratsmitgliedern und der Presse am Anfang der
entsprechenden Sitzung schriftlich vorgelegt. Die Beantwortung durch den
Stadtrat erfolgt mündlich. Einmaliges Nachfragen durch den erstunterzeichnenden Fragesteller oder die erstunterzeichnende Fragestellerin ist gestattet. Es
findet keine Diskussion statt.
Art. 61a1 Antrag auf Direktbeschluss in eigener Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung
eines Antrages auf Direktbeschluss, unter Würdigung der Stellungnahme des
Stadtrates, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.
2 Die Anträge auf Direktbeschluss sind dem Stadtrat zur Stellungnahme zu
überweisen. Der Gemeinderat kann dem Stadtrat für die Stellungnahme eine
Frist setzen.
3 Wird eine Kommission beauftragt, legt der Gemeinderat eine Frist fest,
innert der sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.

## Art. 62 {#art_62}

Bericht zu den hängigen Vorstössen
Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Bericht zu
den hängigen Vorstössen.

## Art. 63 {#art_63}

Resolution
1 Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, einzeln oder in Verbindung
mit anderen Gemeinderatsmitgliedern, eine Stellungnahme des Gemeinderates
in Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst werden.
2 Ein Resolutionsantrag muss vor einer Gemeinderatssitzung bei der Gemeinderatspräsidentin oder dem Gemeinderatspräsidenten sowie bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. Die Stadtkanzlei besorgt die Weiterleitung des
Resolutionsantrages an alle Mitglieder des Gemeinderates sowie zur Kenntnisnahme an den Stadtrat.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. Oktober 2020 (GRB.2020.45)
16 1.1.2024

## Art. 64 {#art_64}

Petition
1 Eine an den Gemeinderat gerichtete Petition wird für die nächste oder
übernächste Sitzung traktandiert und zusammen mit den übrigen Akten bei der
Stadtkanzlei zur Einsicht aufgelegt.
2 Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Petition auf
Antrag eines Ratsmitgliedes an den Stadtrat überweisen. Der Stadtrat hat spätestens innert 3 Monaten zur Petition Stellung zu nehmen.
3 Der Gemeinderat entscheidet, ob und gegebenenfalls wie er der Petition
Folge geben will. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 60
der Geschäftsordnung.
4 Fällt die Behandlung einer Petition nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates, überweist sie die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident an die als
zuständig erachtete Behörde.

## Art. 65 VIII. Abschnitt: Protokoll {#art_65}

Protokollierung
Über die Verhandlungen des Gemeinderates wird ein Beschluss-Protokoll
geführt.
1 Dieses enthält:
a) die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden, der verspäteten oder die Sitzung früher verlassenden sowie der in den Ausstand getretenen Ratsmitglieder;
b) das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände;
c) die Anträge mit dem Hinweis auf die Botschaften des Stadtrates und mit
den Namen der Antragstellenden Ratsmitglieder sowie die Beschlüsse mit
Angabe der Stimmenzahlen, soweit diese festgestellt wurden und das Abstimmungsergebnis bei Namensaufruf;
d) Protokollerklärungen.
2 Die Ratsverhandlungen werden aufgezeichnet. Die Tonträger werden bei
der Stadtkanzlei aufbewahrt und können dort abgehört werden. Verhandlungen
unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht aufgezeichnet.
3 Sodann sind durch die Stadtkanzlei Berichterstattungen der Tageszeitungen und weitere Dokumente (Manuskripte) über die Ratsverhandlungen zu
sammeln.

## Art. 66 {#art_66}

Auflage
Das Protokoll wird den Mitgliedern elektronisch zugestellt und mit den Akten der nächsten Sitzung zur Einsicht aufgelegt.
1.1.2024 17

## Art. 67 {#art_67}

Genehmigung
Das Beschluss-Protokoll wird zu Beginn der nächsten Sitzung zur Diskussion gestellt und genehmigt.

## Art. 68 {#art_68}

Publikation der Beschlüsse
Die Stadtkanzlei sorgt für die Publikation der Gemeinderatsbeschlüsse im
Amtsblatt.

## Art. 69 {#art_69}

Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.1
1 Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28)
wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf
den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
18 1.1.2024
Anhang: Quoren
Artikel Thema Quorum/Frist Bemerkungen
Art. 29 Stadtverfassung
Beschlussfähigkeit 15 Mitglieder anwesend
Art. 10 Ausserordentliche
Einberufung einer
Sitzung
6 Mitglieder Auch auf Antrag
des Stadtrates
Art. 19 Fraktionen 2 Mitglieder 2 Mitglieder
können eine
Fraktion bilden
Art. 32 Schluss der Diskussion
2/3 der Stimmen
Art. 33 Rückkommensantrag 1/3 der Stimmen Traktandum
kann auf den
Schluss der
Sitzung verschoben werden
Art. 34 Wiedererwägung 2/3 der anwesenden Mitglieder
Art. 38 Erhebliche Minderheit (Botschaften an das Volk)
7 Mitglieder
Art. 40 Vorberatungskommission
5 Mitglieder 5 Mitglieder als
Regel, Fraktionsstärken berücksichtigen
Art. 47 Geheime Abstimmung
1/3 der anwesenden Mitglieder
Art. 59 lit. a Änderung am Inhalt eines Auftrages
Mehrheit der
Unterzeichnenden
sowie Stadtrat
Art. 59 lit. a Rückzug Auftrag Mehrheit der
Unterzeichnenden
bis zur Behandlung möglich
Art. 59 lit. b Diskussion bei der
Interpellation
1 Mitglied
Art. 63 Resolution 2/3 der Stimmen
1.1.2024 19
Stichwortregister
Artikel
A
Abbruch der Diskussion 31
Absolutes Mehr 54
Abstimmung, geheime 47
Abstimmung offene 46
Abstimmung unter Namensaufruf 47
Abstimmungen 43
Abstimmungsfrage 45
Abstimmungsmodus 44
Aktenauflage 13
Aktuar/-in 17
Aktuariat, Wahl 3
Amtsblatt 68
Amtsgelübde 2, 7
Amtsperiode 1
Anfragen, technische 16
Anstand, parlamentarischer 28
Anträge, Bekanntgabe 43
Anträge, Verlesung 24
Anträge, zusammengesetzte 45
Auflage 66
Auflagepflicht 13
Auftrag 57
Ausführungsbestimmungen 39
Auskunftserteilung 16
Ausmittlung Resultat 48
Ausschluss der Öffentlichkeit 14
Ausserordentliche Einberufung 10
Aussetzung 31
Ausstand 29
Ausstandsfragen 29
Ausstandsgrund 29
B
Behörden, städtische 52
Behördenmitglieder 42
Bekanntgabe der Anträge 43
Beratung, Schluss 31
Bericht 41
Bericht zu den hängigen Vorstössen 62
20 1.1.2024
Berichte 11
Beschlüsse, Publikation 68
Beweiserhebung 42
Bild- und Tonaufnahmen 15
Botschaften 11
Botschaften an das Volk 38
D
Delegationen 52
Detailberatung 26
Dienststellenleitende 16
Direktbeschluss 61a
Diskussion, Abbruch 31
Diskussion, Schluss 32
Dringliche Geschäfte 11
E
Eid 2, 6
Einberufung, ausserordentliche 10
Einhaltung der Geschäftsordnung 18
Einladung 11
Eintreten 25
Einzelwahlen 53
Elektronische Form der Zustellung 12
Entschuldigungen 11
Erhebliche Minderheit, Erwägungen 38
Erklärung, persönliche 22
Erklärungen des Stadtrates 23
Erlass allgemeinverbindlicher Beschlüsse 29
Ermittlung des Sachverhalts 42
Erste Sitzung 1
Erwägungen einer erheblichen Minderheit 38
Externe Leistungserbringer 42
F
Form der Anträge 30
Form der Zustellung, elektronische 12
Fragestunde 61
Fraktionen 19
Fraktionserklärung 22
Fraktionsvorsitzendenkonferenz 20
Fristen 60
1.1.2024 21
G
Geheime Abstimmung 47
Geheime Wahl 50
Geheimhaltungspflicht 13
Gemeinderatsbeschluss 57
Gemeinderatssitzungen 9
Gemeinsame Wahlliste 19
Genehmigung 67
Geschäftsbericht 25
Geschäftsordnung, Handhabung 28
Gesetze 39
Gesetzgebung 57
GPK 61
Gutachten 40
H
Handhabung der Geschäftsordnung 28
Handerheben 46
Handmehr, offenes 53
Hängige Vorstösse, Bericht 62
I
Inkrafttreten 69
Initiativen 38
Interessenbindungen, Offenlegung 8
Internet 8
Interpellation 57
J
Jahresprogramm des Stadtrates 20
Jahresrechnung 25
K
Komitees 38
Kommissionen, parlamentarische 56
Kommissionsmitglieder 27
Kommissionspräsident/-in 27
Konstituierung 1
L
Leistungserbringer, externe 42
Lesung, zweite 26
Los 55
22 1.1.2024
M
Medien 40
Mehr, absolutes 54
Mehr, relatives 55
Mehrheitsanträge 36
Minderheit, erhebliche 38
Minderheitsanträge 36
Mitarbeitende 40
Mittel, parlamentarische 56
N
Namensaufruf 47
O
Offene Abstimmung 46
Offene, Geschäfte, Verzeichnis 13
Offenes Handmehr 53
Offenlegung der Interessenbindungen 8
Öffentlichkeit 14
Öffentlichkeit, Ausschluss 14
Ordnungsanträge 31
Organisation 17
P
Parlamentarische Kommissionen 56
Parlamentarische Mittel 56
Parlamentarische Untersuchungskommission 41
Parlamentarische Vorstösse 56
Parlamentarischer Anstand 28
Persönliche Erklärung 22
Petition 64
Präsidium, Wahl 2
Presse 61
Protokoll 65
Protokollerklärungen 35
Protokollführer/-in 3
Protokollierung 65
Prozedere bei vorberatenen Geschäften 27
Publikation der Beschlüsse 68
PUK 41
1.1.2024 23
R
Ratsbetrieb 17
Rechte Dritter, schützenswerte 13
Redaktionskommission 37
Referenden 38
Relatives Mehr 55
Resolution 63
Resultat, Ausmittlung 48
Rückkommensantrag 33
Rückzug 25
S
Sachverhalt, Ermittlung 42
Schluss der Beratung 31
Schluss der Diskussion 32
Schlussabstimmung 26
Schriftdeutsch 21
Schützenswerte Rechte Dritter 13
Sprache 21
Städtische Behörden 52
Stadtkanzlei 8
Stadtrat 1
Stadträte/-innen 29
Stadtverfassung 29
Stadtverwaltung 16
Stellenplan 25
Stichentscheid 49
Stimm- und Wahlbüro 17
Stimmengleichheit 49
T
Technische Anfragen 16
Teilnahme 11
Termine ordentliche Gemeinderatssitzungen 20
Traktandenliste 11
Traktandum 24
U
Übrige Wahlen 52
Untersuchungskommission, parlamentarische 41
24 1.1.2024
V
Vereidigung 2
Verfahren 42
Verhandlungen 65
Verhandlungsgegenstände 65
Verhinderungsfall 11
Verlesung Anträge 24
Verordnung 39
Verschiebung 31
Verwaltung 57
Verwaltungsrat 42
Verzeichnis der offenen Geschäfte 13
Vizepräsidium, Wahl 3
Volksabstimmung 25
Voranschlag 25
Vorberatungskommission 40
Vorsitz 18
Vorstösse parlamentarische 56
Voten 28
W
Wahl Aktuariat 3
Wahl Präsidium 2
Wal Vizepräsidium 3
Wahlen 50
Wahlen, übrige 52
Wahlliste, gemeinsame 19
Wiedererwägung 34
Wortentzug 28
Z
Zusammengesetzte Anträge 45
Zweite Lesung 26
