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title: "Verordnung zum Energiegesetz"
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# Verordnung zum Energiegesetz

## § 1 {#par_1}

Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem
anerkannten und aktuellen Stand der Technik zu planen und auszuführen.

## § 2 {#par_2}

Definitionen
1 Die Begriffsdefinitionen der Norm SIA 380/1 gelten analog, soweit sie in
der vorliegenden Verordnung vorkommen.
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
a) Bauten/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen,
die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Darunter fallen
auch Fahrnisbauten, sofern sie einer Baubewilligung bedürfen.
b) Anlagen: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und keine Baute/
kein Gebäude darstellen, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze,
Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc.
1) BGS 740.1
GS 2024/004 1
c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Gebäudetechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute/einem Gebäude oder einer Anlage stehen.
d) Vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen»,
wenn daran mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.
e) Von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz in der thermischen Gebäudehülle verändert wird.
2. Energienutzung
2.1 Energie in Gebäuden

## § 3 {#par_3}

Minimalanforderungen an Gebäude
1 Die Minimalanforderungen gemäss § 3 Abs. 1–3 des Energiegesetzes2)
gelten bei:
a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
c) Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
d) Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,
auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten (ausgenommen Bagatellfälle) und neubauartige Umbauten, wie
Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von
Abs. 1 Bst. b–d reduzieren, wenn dadurch ein überwiegendes öffentliches
Interesse besser geschützt werden kann.
2) BGS 740.1

## § 4 {#par_4}

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
1 Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang 1 aufgeführten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014):
a) Wärmeschutz von Gebäuden (Basismodul, Teil B);
b) Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Basismodul, Teil C);
c) Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
(Basismodul, Teil D);
d) Elektrische Energie (Basismodul, Teil G);

## § 5 {#par_5}

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch
1 Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für
eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den
Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude
auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu
über 75 % saniert wird
3 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs
befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche
beträgt.

## § 6 {#par_6}

Gebäudeenergieausweis
1 Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.
2 Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK)
erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.

## § 7 {#par_7}

Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
1 Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes3) ist erfüllt,
wenn die Wärmeversorgung vollständig mit nachfolgenden Wärmeerzeugungssystemen erfolgt:
a) Wärmepumpe;
b) Holzfeuerung;
c) Fernwärme, sofern mindestens 70 Prozent der Wärme ohne
CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird;
3) BGS 740.1
d) Solarthermie;
e) Abwärme;
f) Kombination von Anlagen gemäss den Bst. a–e.
2 Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes4) ist ebenfalls erfüllt, wenn:
a) eine Standardlösungskombination gemäss Anhang 2 umgesetzt wird;
b) das Gebäude nach MINERGIE® zertifiziert ist; oder
c) die Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.
3 Die zu einer Standardlösungskombination gehörenden Massnahmen sind
innert drei Jahren ab Freigabe des Heizungsersatzes durch die zuständige
Behörde umzusetzen. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.
4 Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes5) ist ebenfalls erfüllt, wenn die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas
nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers
mindestens 40 % Biogas einsetzt, das in Anlagen in der Schweiz erzeugt
und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.
5 Der Nachweis gemäss Abs. 4 ist erbracht, wenn mit der Bauanzeige bzw.
im Baubewilligungsverfahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit Standort in der Schweiz im Umfang von 40 % des
massgebenden Energiebedarfs für eine Betriebsdauer von 20 Jahren bei der
Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das
Warmwasser von 100 kWh/m²a. Die Herkunftszertifikate müssen von einer
von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende
Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für
die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.

## § 8 {#par_8}

Eigenstromerzeugung bei Neubauten
1 Die im, auf oder am Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine
installierte Leistung von 10 W/m² Energiebezugsfläche erbringen, wobei nie
30 kW oder mehr verlangt werden.
4) BGS 740.1
5) BGS 740.1
2 Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des betreffenden
Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
3 Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen (WKK-Anlagen) kann
nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen
an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (gemäss Art. 1.23 des
Anhangs 1, Basismodul, Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten) eingerechnet wird.
4 Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss Abs. 1 ist
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Formular zu erbringen.
5 Bei der Bauabnahme ist zu belegen, dass die effektiv installierte Leistung
der im Nachweis errechneten minimalen Leistung entspricht. Ab einer Abweichung von ≥ 1 kW nicht installierter Leistung ist die Ersatzabgabe geschuldet.
6 Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung
und ist der Einwohnergemeinde zu bezahlen.
7 Die Pflicht zur Eigenstromerzeugung kann mit einem Zusammenschluss
zum Eigenverbrauch der betroffenen Grundstücke gesamthaft erfüllt werden. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder
erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt.

## § 9 {#par_9}

Vorbildfunktion öffentliche Hand
1 Neubauten des Kantons müssen die Zielwerte der Norm SIA 380/1 erreichen. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® mit dem Zusatz A oder P vorliegt.
2 Umbauten von bestehenden Gebäuden müssen die Grenzwerte für Neubauten der Norm SIA 380/1 einhalten. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt,
wenn eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau vorliegt.
3 Das Potenzial zur Nutzung von Sonnenenergie von bestehenden und neuen
Dachflächen auf Gebäuden, welche im Eigentum des Kantons stehen, ist
möglichst weitgehend auszuschöpfen, wobei die Stromerzeugung im Vordergrund steht.
2.2 Weitere Vorschriften

## § 10 {#par_10}

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt
nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut
verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen
oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung
sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist
ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

## § 11 {#par_11}

Heizungen im Freien
1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:
a) es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz
von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien
erfordert;
b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen
Regelung ausgerüstet ist.
2 Mobile Heizungen mit einer Betriebsdauer von wenigen Tagen pro Jahr
sind von den Anforderungen nach § 4i des Energiegesetzes6) befreit.
6) BGS 740.1

## § 12 {#par_12}

Beheizte Freiluftbäder
1 Als Freiluftbäder im Sinne von § 4j des Energiegesetzes7) gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

## § 13 {#par_13}

Energieeffizienz von Bauten in Bebauungsplänen
1 Werden in Bebauungsplänen für Neubauten die Einhaltung der Zielwerte
der Norm SIA 380/1 oder eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® mit
Zusatz A oder P verlangt, gilt dies als wesentlicher Vorzug gegenüber der
Einzelbauweise nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes8).
2 Werden in Bebauungsplänen für Umbauten von bestehenden Gebäuden
die Einhaltung der Grenzwerte von Neubauten der Norm SIA 380/1 oder eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau verlangt, gilt dies als
wesentlicher Vorzug gegenüber der Einzelbauweise nach § 32 des Planungs- und Baugesetzes9).
2.3 Grossverbraucher

## § 14 {#par_14}

Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind
für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem aktuellen und anerkannten
Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

## § 15 {#par_15}

Zielvereinbarungen
1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 4k des Energiegesetzes10) mit einzelnen oder mit Gruppen von
Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren.
Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung
der Verbraucher mitberücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
7) BGS 740.1
8) BGS 721.11
9) BGS 721.11
10) BGS 740.1
2 Für die Dauer der Vereinbarung kann die zuständige Behörde diese Grossverbraucher von der Einhaltung einzelner Bestimmungen des Energiegesetzes sowie der Verordnung entbinden. Vorbehalten bleiben § 4c des Energiegesetzes11) und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen.
3. Vollzug

## § 16 {#par_16}

Energienachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme in Gebäuden und ihnen zugeordneten Anlagen ist der zuständigen Behörde auf von der Baudirektion
bezeichneten Formularen ein Energienachweis einzureichen, mit dem belegt
wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden.
2 Ein Minergie-Label gilt als Energienachweis.
3 Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom
Projektverantwortlichen zu unterzeichnen und von der zuständigen Behörde
zu kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten12).

## § 17 {#par_17}

Ausführungsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objekts oder der gebäudetechnischen Anlage hat die Bauherrschaft
gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem
Energienachweis gebaut wurde (Ausführungsbestätigung).
2 Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherrschaft und dem Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.

## § 18 {#par_18}

Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes13)
1 Bei Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger
Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht
des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung.
11) BGS 740.1
12) BGS 721.11, § 68
13) SR 746.1
2 Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und
Wasserfaches (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat des
Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen
für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck
bis und mit 5 bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und
mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden
von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfaufwand direkt Rechnung.
3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche
Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG
ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss14).
4 Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung15) bestimmten Abstands von 10 m zu
einer Rohrleitungsanlage mit einem Betriebsdruck über 5 bar hat die
gemeindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen.
Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5 bar, gilt für Bauvorhaben die
Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde16).
4. Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten von
elektrischer Energie
1 Die Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten und die Erstattung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.

## § 20 {#par_20}

Zuständigkeiten
1 Die Baudirektion ist für den Vollzug der im Energiegesetz17) dem Kanton
zugewiesenen Aufgaben sowie der §§ 9, 14 und 15 zuständig.
2 Im Übrigen sind die Einwohnergemeinden zuständig.
3 Für den Vollzug der vom Bund verordneten Massnahmen im Zusammenhang mit einer Energiemangellage können die Einwohnergemeinden
beigezogen werden.
14) BGS 721.11, § 44
15) SR 746.11
16) BGS 721.11, § 44a Abs. 1 und 2
17) BGS 740.1
4 Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Private beiziehen.

## § 21 {#par_21}

Abschliessende kantonale Regelungen
1 Die Bestimmungen des Energiegesetzes18) und der Verordnung sind abschliessend.
2 Vorbehalten bleiben zusätzliche Anforderungen der Einwohnergemeinden
in Bebauungsplänen.
18) BGS 740.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.01.2024 01.02.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/004
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.01.2024 01.02.2024 Erstfassung GS 2024/004
Anhang 1: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014)
Basismodul, Teil B: Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2 bis 4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss Tabelle 1 für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzung bzw.
Tabelle 2 für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile .
b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs gemäss Tabelle 3. Dabei darf eine spezifische Heizleistung PH,li von 20 W/m2 bei den Gebäudekategorien I
und IV, resp. 25 W/m2 bei den Gebäudekategorien II und III nicht überschritten werden.
3 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Für die Korrektur der
Grenzwerte gelten die Ziff. 2.2.2.5, 2.2.3.8 und 2.3.9 der Norm SIA 380/1. Die Anpassung des Grenzwerts
PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, welche vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung
nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Art. 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind
die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem
Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand
der Technik einzuhalten.
Art. 1.9 Befreiung / Erleichterungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.7
sind möglich bei:
a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
b) Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
c) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
2 Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art.
1.7 befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit
keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Art. 1.8 sind befreit:
a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Art. 1.8 fallen;
c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
d) Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag);
e) Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
Art. 1.10 Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der
Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen Aussenklima: 20 °C
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0.15 W/m2.K einhalten.
Art. 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Beheizte Gewächshäuser".
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Beheizte Traglufthallen".
Tabelle 1: Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Art. 1.7 Abs. 2) .
Grenzwerte Uli in W/(m2 K) mit Wärmebrückennachweis
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger als 2 m
im Erdreich
unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand,
Boden) 0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren 1.0 1.3
Türen 1.2 1.5
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.5
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
 Grenzwert  W/(m·K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0.30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden
oder Decken 0.20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder
vertikalen Gebäudekanten 0.20
Typ 5: Fensteranschlag 0.15
Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
 Grenzwert  W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30
Tabelle 2: Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2) .
Grenzwerte Uli,re in W/(m2 K)
Bauteil gegen
Bauteil
Aussenklima oder weniger als 2 m
im Erdreich
unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand,
Boden) 0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren 1.0 1.3
Türen 1.2 1.5
Tore (gemäss SIA Norm 343) 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.50
Tabelle 3: Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9.4 °C Jahresmitteltemperatur) und die spezifische Heizleistung (bei -8 °C Auslegungstemperatur) von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen
(Art. 1.7 Abs. 2).
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen
QH,li0
kWh/m2
QH,li
kWh/m2
PH,li
W/m2
QH,li,re
kWh/m2
I Wohnen MFH 13 15 20
1, 5 * QH,li
II Wohnen EFH 16 15 25
III Verwaltung 13 15 25
IV Schule 14 15 20
V Verkauf 7 14 --
VI Restaurant 16 15 --
VII Versammlungslokal 18 15 --
VIII Spital 18 17 --
IX Industrie 10 14 --
X Lager 14 14 --
XI Sportbaute 16 14 --
XII Hallenbad 15 18 --
Basismodul, Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
Art. 1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur
eingesetzt werden.
3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs
zulässig.
4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester
elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schwer zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder
in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt
werden für:
a) Bergbahnstationen;
b) Alphütten;
c) Bergrestaurants;
d) Schutzbauten;
e) provisorische Bauten;
f) die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
Art. 1.15 Wärmeerzeugung
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger
als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.16 Wassererwärmer
1 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein müssen.
Art. 1.17 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetze Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen
sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Tabelle 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und
im Freien.
3 In begründeten Fällen, bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen
von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen
Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Tabelle 5 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln
einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels Flächenheizungen
mit einer Vorlauftemperatur von höchsten 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 1.18 Abwärmenutzung
1 Abwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und
industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem aktuellen und anerkannten Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung1 gilt.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft
und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte
einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer
fachgerechten Energieverbrauchsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden
Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
bis 1'000 m3/h 3 m/s
bis 2'000 m3/h 4 m/s
bis 4'000 m3/h 5 m/s
bis 10'000 m3/h 6 m/s
Über 10'000 m3/h 7 m/s
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
a) wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;
b) bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden;
c) bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht
vermeidbar ist.
5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen
oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
1 Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vom 1. November 2017 (SR 730.02).
Art. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im
Auslegungsfall und 𝜆-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA-Norm 382/1 2 gegen Wärmeübertragung
(Wärmeverlust und Wärmezufuhr) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerung können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten in bestehenden Bauten
1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder
a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusiver allfälliger
Kühlung, Befeuchtung. Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht überschreitet, oder;
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem aktuellen
und anerkannten Stand der Technik erfolgt.
Tabelle 4: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 1.17
Abs. 2)
Rohrnennweite
(DN)
Zoll bei 𝜆 > 0.03 W/(m·K)
bis 𝜆 ≤ 0.05 W/(m·K)
bei 𝜆 ≤ 0.03 W/(m·K)
10 - 15 3 /8" - 1 /2" 40 mm 30 mm
20 - 32 3 /4" - 1 1 /4" 50 mm 40 mm
40 - 50 1 1 /2" - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 2 1 /2" - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
Tabelle 5: Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 1.17 Abs. 4)
DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3 /4" 1" 5 /4" 1 1 /2" 2" 2 1 /2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
Für starre Rohre W/(m·K)
0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre W/(m·K)
0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40
2 Ziff. 5.9 der Norm SIA 382/14
Basismodul, Teil D: Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Art. 1.23 Anforderung Neubau
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten EHWLK in kWh/m²
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schule 35
V Verkauf 40
VI Restaurant 45
VII Versammlungslokal 40
VIII Spital 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbaute 25
XII Hallenbad Keine Anforderung an E HWLK
2 Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorien VI, XI und XII sind mindestens 20 % der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und
Duschwasser zu optimieren.
3 Die Höhenkorrektur für die Klimastation Luzern beträgt 0 kWh/m2.
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu
geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des
bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m2 beträgt.
6 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III bis XI kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
Art. 1.24 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der
Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser QWW mit den Nutzungsgraden 𝜂 der gewählten Wärmeerzeugung dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung
ELK addiert.
2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen.
Ausgenommen ist Elektrizität aus WKK-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die aktuellen «Nationalen Gewichtungsfaktoren für die Beurteilung von Gebäuden» der EnDK und des Bundesamtes für Energie (BFE).
Art. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II
(Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss Art. 1.23 als
erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht
umgesetzt wird:Standardlösungskombinationen
Wärmeerzeugung
A B C D E F G
Gebäudehülle
Anforderungen:
Elektr. Wärmepumpe
Erdsonde oder Wasser
Automatische
Holzfeuerung
Fernwärme aus KVA, ARA
oder erneuerbare Energien
Elektr. Wärmepumpe
Aussenluft
Stückholzfeuerung
Gasbetriebene
Wärmepumpe
Fossiler
Wärmeerzeuger
1 Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/(m2·K)
☒ ☒ ☒ ☒ - - -Fenster 1.00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
2 Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/(m2·K)
(☒) (☒) (☒) (☒) ☒ - -
Fenster 1.00 W/(m2·K)
Thermische Solaranlage1 für Warmwasser
mit mind. 2% der EBF
3 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m2·K) ☒ ☒ ☒ - - - -
Fenster 1.00 W/(m2·K)
4 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m2·K) (☒) (☒) (☒) ☒ - - -
Fenster 0.80 W/(m2·K)
5 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m2·K)
(☒) (☒) (☒) (☒) (☒) ☒ -
Fenster 1.00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Thermische Solaranlage1 für Warmwasser mit mind.
2% der EBF
6 Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m2·K)
(☒) (☒) (☒) (☒) (☒) (☒) ☒
Fenster 1.00 W/(m2·K)
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Thermische Solaranlage1 für Heizung und
Warmwasser mit mind. 7% der EBF
☒ Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: "1A")
(☒) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: "2A")
1 Massgebend ist die Aperturfläche
Randbedingungen:
- Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1.4 betragen.
- Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80 % betragen.
- Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien, sofern fossiler
Anteil ≤ 50 %
Basismodul, Teil G: Elektrische Energie
Art. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m2 muss
die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA-Norm 387/4
"Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung
der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung p L bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und
Anforderungen»3 eingehalten wird.
3 Tabelle 13 der SIA-Norm 387/4: 2017.
Anhang 2: Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
Standardlösungskombinationen
Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1 des Energiegesetzes ist erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen fachgerecht ausgeführt wird:
Kategorie Massnahme 1 Anforderung Massnahme 2
Kompletter
Fensterersatz
Wärmedämmung des
Dachs1
Wärmedämmung der
Fassade
Kontrollierte Lüftung2
Thermische Solaranlage
für Warmwasser
Wärmepumpenboiler
Wohnen, Schule, Restaurant, Spital,
Sportbaute, Hallenbad
(Gebäudekat. I, II, IV, VI, VIII, XI, XII) Kompletter
Fensterersatz
Ug ≤ 0.7
W/(m2·K) - ☒ ☒ ☒ ☒ ☒
Wärmedämmung des
Dachs1
U-Wert ≤ 0.2
W/(m2·K) ☒ - ☒ ☒ ☒ ☒
Wärmedämmung der
Fassade
U-Wert ≤ 0.2
W/(m2·K) ☒ ☒ - ☒ ☒ ☒
Kontrollierte Lüftung2 Wirkungsgrad
WRG ≥ 70 % ☒ ☒ ☒ - ☒ ☒
Thermische Solaranlage für Warmwasser
Fläche3 ≥ 2 %
der EBF ☒ ☒ ☒ ☒ - -
Wärmepumpenboiler siehe4 ☒ ☒ ☒ ☒ - -
Verwaltung, Verkauf, Versammlungslokal, Industrie,
Lager
(Gebäudekat. III, V, VII, IX,
X)
Kompletter
Fensterersatz
Ug ≤ 0.7
W/(m2·K) - ☒ ☒ ☒ - -
Wärmedämmung des
Dachs1
U-Wert ≤ 0.2
W/(m2·K) ☒ - ☒ ☒ - -
Wärmedämmung der
Fassade
U-Wert ≤ 0.2
W/(m2·K) ☒ ☒ - ☒ - -
Kontrollierte
Lüftung2
Wirkungsgrad
WRG ≥ 70 % ☒ ☒ ☒ - - -
☒ Standardlösungskombination ist möglich
1 Verläuft die thermische Hülle entlang des Estrichbodens, muss die Wärmedämmung auch diesen umfassen. Für den Estrichboden gilt eine energetische Anforderung (U-Wert) von ≤ 0.25 W/(m2·K).
2 Kontrollierte Lüftung: Mindestens 90 % der EBF müssen von der Anlage versorgt werden
3 Massgebend ist die Aperturfläche
4 Wärmepumpenboiler: Die Auskühlung beheizter Räume ist auszuschliessen
