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title: "Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern"
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provisions: 7
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# Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern

## Art. 1 {#art_1}

Anwendbare personalrechtliche Vorschriften
1 Auf das Arbeitsverhältnis von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ist die
kantonale Personalgesetzgebung anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Abgeltung von Mehrauslagen
1 Mehrauslagen der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen, welche
durch die in der kantonalen Personalgesetzgebung geregelten Vergütungen
nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.
2 Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
3 Müssen für die Ermöglichung des rollenadäquaten Verhaltens durch die an
der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen Sachwerte beschafft werden,
so erwerben sie diese für den Kanton.

## Art. 3 {#art_3}

Personen- und Sachschäden
1 Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht
ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
1) BSG 271.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-93
153.011.4 2

## Art. 4 {#art_4}

Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers
1 Tritt der Kanton aufgrund einer zugunsten einer an der verdeckten Ermittlung
beteiligten Person erbrachten finanziellen Leistung in deren Rechte gegenüber
Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern
a die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden könnte oder
b die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.

## Art. 5 {#art_5}

Weitere Leistungen
1 Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen, die zum Schutz von Leib und
Leben der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen sowie von deren
Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes erforderlich sind.
2 Reichen die Ressourcen der Kantonspolizei dafür nicht aus und müssen die
Massnahmen durch Dritte durchgeführt werden, übernimmt der Kanton die
Kosten dafür ganz oder teilweise. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur
möglich für Massnahmen, denen die Kantonspolizei vorgängig zugestimmt hat.
Besteht dringender Handlungsbedarf, kann auf eine vorgängige Zustimmung
verzichtet werden.

## Art. 6 {#art_6}

Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes
1 Die Kantonspolizei schliesst für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder
eines verdeckten Ermittlers eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes
mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
a Dauer und Zweck des Einsatzes,
b Geheimhaltung,
c arbeitsrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse,
d Tragen und Gebrauch der Schusswaffe,
e Entschädigung für Mehrauslagen und Schadenersatz,
f Leistungen bei Krankheit und Unfall,
g Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person
im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung verursacht.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3 153.011.4
Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Perrenoud
Der Staatsschreiber: Nuspliger
153.011.4 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-93
5 153.011.4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-93
