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title: "Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen"
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# Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen

## § 1 vom 27. Januar 2016 (Stand 22. Mai 2024) {#par_1}

Sitzungsgelder
1 Den Mitgliedern des Grossen Rats werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet: *
1. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rats:
1.1 * pro Sitzung bis zu einem halben Tag Fr. 200
1.2 * pro ganztägige Sitzung Fr. 400
2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entscheidet das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
3. * Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen
des Büros: pro Sitzung Fr. 200
4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Fraktionspräsidienkonferenz: pro Sitzung Fr. 150
5. * Für die Teilnahme an interkantonalen oder internationalen Konferenzen gelten
die Ansätze von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss

## § 1ein {#par_1ein}

Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die
Sitzungen des Grossen Rats ein um Fr. 50 höheres Sitzungsgeld. *
3 Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rats angelehnten so -
wie an ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt. *
4 Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine

## § 2 Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste. * {#par_2}

Aufwandentschädigungen *
1 Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000. *
2 Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000. *
3 Fraktionsentschädigung
1. * Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
1a. * Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Auslagen
2. * Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
3. * Beitrag an Abstimmungen
3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen
ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
171.11 Beschluss Entschädigung Mitglieder und Fraktionen
3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
3.3 * Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusammenhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden
diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge
dem Staat zurückzuerstatten.
4 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
5 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich
zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
6 Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine
Pauschale von jährlich Fr. 800.

## § 3 {#par_3}

Besondere Aufgaben
1 Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie
vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können: *
1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch Fr. 150
2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat:
2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung Fr. 350
2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung Fr. 100
3. * Geschäftsbericht:
3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen
der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Fr. 350
3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro
Sitzung Fr. 350
4. * Budget:
4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen
der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro
Sitzung Fr. 350
5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum
Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung Fr. 350
6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat:
pro Sitzung und Geschäft Fr. 200
Beschluss Entschädigung Mitglieder und Fraktionen 171.11
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten,
als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre
ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

## § 4 {#par_4}

Spesen *
1 Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche
Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort. *
2 Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine
Zwischenverpflegung zu organisieren. *
3 Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und
Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege

## § 5 vergütet. * {#par_5}

Ausführungskompetenzen des Büros
1 Dem Büro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur

## § 6 Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen. * {#par_6}

Schlussbestimmung
1 Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
171.11 Beschluss Entschädigung Mitglieder und Fraktionen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.01.2016 25.05.2016 Erstfassung 5/2016
Erlasstitel 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.1
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.2
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 1 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 1 Abs. 4 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 2 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024
§ 2 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 1. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 1a. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 2 Abs. 3, 2. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 3. 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 2 Abs. 3, 3.,
3.3
28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 3 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 3 Abs. 1, 1. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 2. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 3. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 4. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 5. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 3 Abs. 1, 6. 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 4 28.02.2024 22.05.2024 Titel geändert 14/2024
§ 4 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 4 Abs. 2 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
§ 4 Abs. 3 28.02.2024 22.05.2024 eingefügt 14/2024
§ 5 Abs. 1 28.02.2024 22.05.2024 geändert 14/2024
