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title: "Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern"
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provisions: 10
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# Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Die Stadt Luzern pflegt internationale Beziehungen, insbesondere durch:
a. Städtepartnerschaften;
b. Projektkooperationen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Städtepartnerschaften sind auf langjährige Beziehungspflege ausgerichtete
Partnerschaften und Zusammenarbeitsformen zwischen der Stadt Luzern
und Städten im Ausland.
2 Projektkooperationen mit internationalem Bezug beinhalten die Unterstützung, die Mitwirkung und/oder die Beteiligung:
a. von zeitlich befristeten und thematisch abgegrenzten Einzelprojekten
ausserhalb der Schweiz, die für die Projektpartner einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen;
b. an internationalen strategischen Netzwerken.

## Art. 3 II. Internationale Beziehungen {#art_3}

Städtepartnerschaften
1 Die Stadt Luzern unterhält maximal fünf Städtepartnerschaften. Der Stadtrat bezeichnet die einzelnen Partnerschaften.
2 Die Stadt Luzern kann an Vereine, welche die Städtepartnerschaften auf
zivilrechtlicher Basis unterstützen, für die Durchführung ihrer
städtepartnerschaftlichen Aktivitäten einen vom Stadtrat festgelegten
Jahresbeitrag leisten. Die zuständige Dienstabteilung hat das Recht, eine
Person in die Vereinsvorstände zu delegieren.
3 Die Stadt Luzern kann Projekte der Vereine finanziell unterstützen.

## Art. 4 {#art_4}

Projektkooperationen
1 Der Stadtrat erlässt Kriterien für die städtische Unterstützung, Beteiligung
und Mitwirkung bei Projektkooperationen.
2 Projektkooperationen erfolgen in der Regel auf Gesuch hin.
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3 Die zuständige Dienstabteilung prüft die Gesuche und Anträge für Projektkooperationen und schliesst entsprechende Vereinbarungen im Rahmen
ihrer finanzrechtlichen Zuständigkeiten und der vorhandenen Budgetmittel
ab.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Projektkooperation mit der Stadt
Luzern und auf eine finanzielle Beteiligung der Stadt Luzern.

## Art. 5 III. Finanzierung und Berichterstattung {#art_5}

Finanzielle Mittel
Für die Pflege der internationalen Beziehungen stehen die Mittel innerhalb
des bewilligten Globalbudgets zur Verfügung.

## Art. 6 {#art_6}

Rückforderung von Beiträgen
Die zuständige Dienstabteilung kann die Rückzahlung ausbezahlter Beiträge verlangen, wenn diese
a. nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck, bzw. nicht im Rahmen
von Vereinbarungen verwendet wurden und/oder
b. aufgrund falscher Angaben gewährt wurden.

## Art. 7 {#art_7}

Berichterstattung
1 Der Stadtrat überprüft alle vier Jahre die Städtepartnerschaften und weist
die durchgeführten Projektkooperationen und bestehenden Netzwerke aus.
2 Er legt dem Grossen Stadtrat einen entsprechenden Bericht vor.

## Art. 8 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige
Dienstabteilung.

## Art. 9 Seite 4/4 {#art_9}

Bestehende internationale Beziehungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende internationale Beziehungen
bleiben bestehen.
2 Sie werden nach Massgabe dieses Reglements erneuert.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2022 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 9. Juni 2022
Namens des Grossen Stadtrates
Sonja Döbeli Stirnemann
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 7. September 2022 unbenützt abgelaufen.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. September 2022
