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title: "Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II"
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provisions: 27
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# Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
über die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen
(nachstehend: die Schule) ergänzt.
2 In ihr werden namentlich die Rechte und Pflichten der Personen geregelt,
die ermächtigt sind, Berufsbildungen im dualen System, in den Lehrwerkstätten und in der Berufsmaturität zu besuchen (nachstehend: die Lernenden).
3 Sie gilt auch für die privaten Schulen, die mit dem Staat durch eine Vereinbarung verbunden sind und eine Berufsbildung nach Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) anbieten.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Aufgabe der Berufsfachschulen
1 Die Aufgabe der Berufsfachschule wird im EGBBG festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

Verbindungen zu den Partnern
1 Die Schuldirektion und die Lehrpersonen unterhalten Verbindungen zu den
Partnern der Berufsbildung, namentlich zu den Berufsverbänden und den
Vertragsparteien (die rechtlichen Vertreter, wenn der Lernende minderjährig
ist, und die Berufsbildner in den Lehrbetrieben).

## Art. 4 {#art_4}

Organisation der Schulen
1 Die Organisation der Schulen wird in der Verordnung über die Organisation
und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen festgehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Stundenpläne
1 Die Stundenpläne werden von der Direktion festgelegt; diese brücksichtigt
grundsätzlich die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs.
2 Unterrichtsbesuch

## Art. 6 {#art_6}

Anwesenheit im Unterricht
1 Die Lernenden, die über einen Lehrvertrag oder eine von der Dienststelle
für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) ausgestellte Bewilligung
verfügen, sind verpflichtet, den Unterricht gemäss den Verordnungen über
die berufliche Grundbildung und über die Berufsmaturität zu besuchen.
2 Für die Befreiung von einem oder von mehreren Fächern ist die Dienststelle zuständig. In diesem Fall wird die Befreiung für die Lernenden auf der
Ausbildungsbewilligung festgehalten.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle nach
Vormeinung der Direktion zuständig; das betrifft insbesondere die Aufnahme
von Personen, die über keinen Lehrvertrag verfügen.

## Art. 7 {#art_7}

Zusätzliche Aktivitäten
1 Die Lernenden sind verpflichtet, an allen zusätzlichen Aktivitäten, die im
Rahmen des Unterrichts organisiert werden, teilzunehmen.
2 Sprachaufenthalte werden in besonderen Bestimmungen der Dienststelle
geregelt.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Absenzen vom Unterricht
1 Urlaubsgesuche des Lernenden, zu denen sein Berufsbildner und/oder
sein gesetzlicher Vertreter Stellung nimmt, müssen von der Schule bewilligt
werden.
2 Unvorhersehbare Absenzen, wie zum Beispiel wegen Krankheit, müssen
vom Lernenden, vom Berufsbildner und vom gesetzlichen Vertreter gemäss
den internen Weisungen jeder Schule gemeldet und begründet werden.
3 Verhalten der Lernenden

## Art. 9 {#art_9}

Benehmen
1 Die Lernenden schulden sowohl den Verantwortlichen der Schule, den
Lehrpersonen und dem Personal der Schule als auch den anderen Lernenden unter allen Umständen Respekt. Sie enthalten sich jeglicher körperlicher
und verbaler Gewalt.
2 Sie beachten die Disziplin- und Verhaltensregeln, die in der Schulordnung
und/oder der Charta der Schule festgehalten werden.
3 Die Lernenden beachten die Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen
bei der Arbeit, insbesondere in den Schulwerkstätten. Sie tragen Sorge zum
Material und den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
4 Die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 hat eine Sanktion gemäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.

## Art. 10 {#art_10}

Verbote
1 Im Rahmen der Schule ist es verboten:
a) Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen und zu konsumieren;
b) Alkohol zu konsumieren oder zu besitzen;
c) im Innern der Schulgebäude zu rauchen oder Tabak zu konsumieren;
d) Veröffentlichungen, deren Inhalt in einschlägigen Bestimmungen verboten ist, zu besitzen und zu verteilen;
e) gefährliche Gegenstände und Produkte mit sich zu führen;
f) in den Schulgebäuden elektronische Geräte zu benützen; eine Ausnahme bilden die Geräte, die von der Direktion ausdrücklich bewilligt
werden.
2 Die Verletzung der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Sanktion gemäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.
3 Bei Veranstaltungen kann der Direktor von den Grundsätzen nach Absatz
1 Buchstabe b abweichen; die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 11 {#art_11}

Verantwortung der Lernenden
1 Die Lernenden tragen Sorge zu den Ihnen anvertrauten Räumlichkeiten
und Materialien. Im Fall von Schäden oder Verlust gehen die Kosten zulasten der Schuldigen. Allfällige disziplinarische Sanktionen bleiben vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Öffentlicher Verkehr
1 Die Lernenden haben für den Schulbesuch grundsätzlich die öffentlichen
Verkehrsmittel zu verwenden.
2 Die Schulen stellen den Lernenden keine Parkplätze zur Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

Schularbeit
1 Der Lernende muss sein Möglichstes tun, um den Erfolg der Ausbildung sicherzustellen und wirkt darum aktiv am Unterricht mit. Er erledigt die wöchentlichen Aufgaben, die die Lehrpersonen verlangen, und gibt sie fristgerecht ab.

## Art. 14 {#art_14}

Schulmaterial
1 Die Direktion legt fest, nach Rücksprache mit den zuständigen Lehrkräften,
welches Schulmaterial, welche Lehrbücher und was für weiteres Material die
Lernenden zu benützen haben.
2 Von der Direktion besorgtes, und für einzelne Bereiche oder Berufe obligatorisch erklärtes Schulmaterial und Lehrmittel, haben die Lernenden im Voraus zu bezahlen.

## Art. 15 {#art_15}

Cafeteria
1 Die Cafeteria bedient die Lehrpersonen und die Lernenden in der unterrichtsfreien Zeit und während den Essenszeiten.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem Departement, der Dienststelle, den
Berufsfachschulen und dem Geranten der Cafeteria wird in einem Mietvertrag und in einem Pflichtenheft festgehalten.
3 Der Direktor legt die Öffnungszeiten fest; der Gerant wird angehört.
4 Der Gerant der Cafeteria sorgt dafür, dass das interne Schulreglement in
den in seiner Verantwortung stehenden Räumlichkeiten eingehalten wird.
4 Programm und schulische Ergebnisse

## Art. 16 {#art_16}

Programm
1 Die Aufteilung des Unterrichts auf die verschiedenen Fächer (Allgemeinbildung, berufskundliche Fächer, Sportunterricht) basiert auf den Verordnungen über die berufliche Grundbildung der einzelnen Berufe und der Berufsmaturitäten.
2 Dasselbe gilt für die Ausbildungsprogramme der überbetrieblichen Kurse.

## Art. 17 {#art_17}

Noten
1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet; 6
ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Noten von 4 und mehr bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen.

## Art. 18 {#art_18}

Betrug
1 Als Betrug gelten namentlich Fälle, in denen der Lernende:
a) Unterlagen, Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet, die nicht ausdrücklich bewilligt wurden;
b) illegal Kenntnis von Prüfungsinhalten erhält und diese weitergibt;
c) zuhause vorbereitete Arbeiten mitbringt oder Arbeiten zu diesem
Zweck mitnimmt;
d) sich des Plagiats schuldig macht.
2 Wird der Lernende in flagranti erwischt oder des Betrugs überführt, so erhält er von der Lehrperson für diese Arbeit die Note 1.
3 Der Klassenlehrer und der Abteilungsleiter werden über den Betrugsfall informiert.
4 Je nach Schwere des Falls und je nachdem, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, gelten die Bestimmungen des Artikels 23.

## Art. 19 {#art_19}

Zeugnis
1 Das Zeugnis wird dem Berufsbildner am Ende jedes Semesters abgegeben; er informiert die verschiedenen Vertragsparteien.

## Art. 20 {#art_20}

Ungenügende Leistungen
1 Zu festgelegten Zeitpunkten während des Schuljahres (Zwischenbilanz,
Semesterende) oder in besonderen Fällen, wenn die Leistungen ungenügend sind, beruft die Schuldirektion den Berufsbildner, den Lernenden und/
oder den gesetzlichen Vertreter ein, um zu prüfen, welche Massnahmen getroffen werden müssen.
2 Aufgrund der gemachten Bemerkungen beantragt der Klassenlehrer, im
Einverständnis mit der Direktion, passende Massnahmen, namentlich:
a) Begleitmassnahmen;
b) Vorschlag zur Wiederholung des Schuljahres mit Verlängerung des
Lehrvertrags;
c) Berufswechsel für das nächste Schuljahr;
d) Neuausrichtung.
3 Bei den Punkten b, c, d des vorangehenden Abschnitts kann die Änderung
nur im gemeinsamen Einverständnis der Lehrvertragsparteien beschlossen
werden; sie ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung, die von den Betroffenen unterzeichnet wird. Die Schule übermittelt diese Erklärung der Dienststelle; diese validiert und registriert den Entscheid und teilt ihn den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule mit.
4 Sind sich die Lehrvertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen uneinig, übermittelt die Schule die Unterlagen der Dienststelle zum Entscheid.
Die Vertragsparteien begründen gegenüber der Dienststelle ihre Haltung.
Die Dienststelle entscheidet aufgrund der erhaltenen Informationen und teilt
ihren Entscheid den Parteien mit.

## Art. 21 {#art_21}

Promotion von einem Schuljahr zum nächsten
1 Die Promotionskriterien werden von der Dienststelle nach Beruf festgelegt;
besondere Bestimmungen der Bildungsverordnungen bleiben vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren werden gemäss dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung und der dazugehörigen Verordnung
organisiert.
5 Sanktionen

## Art. 23 {#art_23}

Sanktionen
1 Unentschuldigte Abwesenheiten, von der Schule verlangte Arbeiten, die
nicht oder mangelhaft ausgeführt werden, Vergehen und Verstösse gegen
die Regeln des guten Verhaltens, der Disziplin sowie gegen die Vorschriften
dieser Verordnung und das Schulreglement haben Sanktionen zur Folge.
2 Als leichte Vergehen gelten:
a) Schularbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden;
b) mangelhafte Disziplin;
c) unentschuldigte Absenzen;
d) unhöfliches Verhalten;
e) Verstösse gegen die schulische Arbeitszeit;
f) verspätete Rückgabe von Dokumenten die unterzeichnet werden müssen;
g) Rauchen und der Konsum von Tabak im Innern der Schulgebäude;
h) Verwendung von nicht bewilligten elektronischen Geräten;
i) Betrug.
3 Die leichten Vergehen nach Absatz 2 haben folgende Sanktionen zur Folge:
a) durch die Lehrperson:
1. Zusatzarbeiten,
2. die Konfiszierung elektronischer Geräte,
3. Nachsitzen bis zu zwei Stunden (mit Anzeige an den Berufsbildner und den gesetzlichen Vertreter),
4. Ausschluss aus der Lektion, mit Meldung an die Direktion; der
Lernende hat in der Schule zu bleiben;
b) durch den Abteilungsleiter, subsidiär durch den Klassenlehrer:
1. Einberufung zu einer Sitzung mit dem gesetzlichen Vertreter und
dem Berufsbildner,
2. Zurückschicken in den Lehrbetrieb mit Mitteilung (telefonisch) an
den Berufsbildner,
3. Nachsitzen bis zu einem halben Tag (am Samstag) und Anzeige
durch die Schuldirektion an den gesetzlichen Vertreter und den
Berufsbildner.
4 Als schwerwiegende Vergehen gelten:
a) Gewalt gegen Personen;
b) Vandalismus;
c) Konsum und Besitz von Alkohol, Drogen und/oder illegalen Produkten
und Handel mit diesen Substanzen auf dem Schulgelände;
d) Besitz von gefährlichen Objekten oder Substanzen;
e) beleidigendes Verhalten;
f) vorsätzliches Stören des Unterrichts;
g) leichte Vergehen nach Absatz 2, die wiederholt vorkommen;
h) Besitz und Verteilung von Publikationen, deren Inhalt gegen das Gesetz verstösst;
i) Verstösse gegen die übliche Modellcharta oder Weisungen der Informatik- und Multimediadienste der Schule.
5 Die schwerwiegenden Vergehen nach Absatz 4 haben folgende Sanktionen zur Folge:
a) durch die Lehrperson:
1. Konfiszierung von verbotenen, gefährlichen Objekten und Substanzen;
b) durch den Schuldirektor:
1. schriftlicher Verweis, der dem gesetzlichen Vertreter, dem
Berufsbildner und der Dienststelle zugestellt wird,
2. schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Ausschlusses
aus der Schule im Wiederholungsfall; die Vertragsparteien werden angehört,
3. befristeter Ausschluss aus der Schule mit Anzeige an die Lehrvertragsparteien bis zum Entscheid der Dienststelle;
c) durch die Dienststelle:
1. sofortiger Ausschluss aus der Schule bei schwerem Verschulden, auf Antrag des Direktors,
2. Ausschluss aus der Schule aufgrund einer zweiten Verwarnung.
6 Der Ausschluss aus der Schule bedeutet, dass der ausgeschlossene Lernende sämtliche anfallenden Kosten für seine Ausbildung an der neuen
Berufsfachschule übernehmen muss.
6 Streitfälle, Beschwerden und Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Streitfälle
1 Fälle, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, und allfällige Streitfälle um deren Auslegung werden dem Departement unterbreitet.

## Art. 25 {#art_25}

Beschwerden
1 Die Entscheide, die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden, können
gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen ab der Zustellung des Entscheids mit Beschwerde an
den Departementsvorsteher angefochten werden. Der Departementsvorsteher entscheidet endgültig.

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung hebt das Reglement betreffend die Berufsschulen des
Kantons Wallis vom 26. März 1986 auf.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.09.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.09.2013 01.09.2013 Erstfassung BO/Abl. 39/2013
