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title: "Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen"
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# Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

## Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich {#art_1}

1. Die Vertragsparteien beschliessen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, menschenwürdige Arbeit zu fördern und die grundlegenden Arbeitsrechte zu schützen und zu stärken – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingungen einschliesslich des entwicklungsmässigen, sozialen, kulturellen und historischen Hintergrunds.
2. Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen im Rahmen eines globalen Ansatzes für den Handel und die nachhaltige Entwicklung.

## Art. 2 Allgemeine Bestimmungen {#art_2}

1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Pflichten Chinas und der Schweiz als Mitglieder der IAO, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gemäss der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Verpflichtung Chinas und der Schweiz, im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen.
3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft Chinas und der Schweiz in der IAO ergebenden Pflichten, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung im Jahr 2008.
5. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Abschwächung oder Verminderung der von innerstaatlichen Arbeitsgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz gewährten Schutzbestimmungen zu fördern.
6. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, innerstaatliche Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz zu handelsprotektionistischen Zwecken festzulegen oder zu verwenden.
7. Die Vertragsparteien setzen ihre jeweiligen innerstaatlichen Arbeitsgesetze wirksam durch.

## Art. 3 Zusammenarbeit {#art_3}

1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit für eine weitere Verbesserung ihrer jeweiligen Arbeitsstandards und -praktiken im Einklang mit ihren innerstaatlichen arbeitspolitischen Zielen und gemäss den in den anwendbaren IAO-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschliesslich der administrativen und technischen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten, im Rahmen des bilateralen Verständigungsprotokolls vom 15. Juni 2011 zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen stattfinden soll.

## Art. 4 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen {#art_4}

1. Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens und damit zusammenhängender Mitteilungen bezeichnet jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens Kontaktpunkte.
2. Im Fall von Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann eine Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei über die Kontaktpunkte um Konsultationen ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen alles, um durch Zusammenarbeit, Konsultationen und Dialog einen Konsens in solchen Angelegenheiten zu erzielen.
3. Verlangt eine Vertragspartei zur Mitwirkung bei der Lösung solcher Angelegenheiten ein Treffen der Vertragsparteien, so findet dieses so schnell wie möglich und spätestens 90 Tage nach der Anfrage statt, sofern gemeinsam nichts anderes entschieden wird.
4. Die Angelegenheit kann zur Konsultation an ein gemeinsames Treffen der Vertragsparteien übermittelt werden, an dem Minister teilnehmen können.

## Art. 5 Schlussbestimmungen {#art_5}

Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren in Bezug auf das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach der Ausstellung der zweiten Notifizierung in Kraft. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen mit einer sechsmonatigen Frist die Beendigung des Abkommens.
