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title: "Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze"
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provisions: 15
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# Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze

## § 1 {#par_1}

1 Die 60 cm weite Zementrohrleitung von der Einmündung des Dorfbaches
bei der alten Post bis zur katholischen Kirche und von da bis zum Bahndamm der SBB (sog. Dorfbach-Kanalisation) ist im Jahre 1910 von Kanton
und Gemeinde gemeinsam zwecks Eindolung des Dorfbaches und Ableitung des Strassenwassers erstellt worden. Ebenso im Jahre 1921 die 45 cm
weite Zementrohrleitung vom Bühlplatz durch die Marktgasse bis zur Einmündung in die Dorfbach-Kanalisation beim Rathaus, mit Abzweigung in
die Bahndamm-Kanalisation der SBB (sog. Marktgass-Kanalisation).Die
Leitung Kirche–Bahndamm, soweit sie in der Gemeindestrasse oder im
Eigentum Dritter liegt, ist Eigentum der Einwohnergemeinde. Die übrigen
Leitungen und Schächte sind Eigentum des Kantons.
Nicht in GS (SH I, 292) 1
751.161

## § 2 {#par_2}

1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisation der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementrohrleitung ist
von der Einwohnergemeinde Baar im Herbst 1927 mit kantonaler Subvention ausgeführt worden. Ebenso die Ableitung des Katzenbaches vom Molkereigebäude der Milchgenossenschaft Baar gegen die Unterführung der SBB
in die Bahndammkanalisation. Diese Leitungen sind Eigentum der Gemeinde.

## § 3 {#par_3}

1 Die dem Kanton gehörenden Leitungen sind rot, die der Einwohnergemeinde Baar blau und die der SBB grün in dem zum Übereinkommen gehörenden Plan eingezeichnet.

## § 4 {#par_4}

1 Der Unterhalt und die Reinigung sowohl der kantonalen als auch der
gemeindlichen Kanalisationen und Schächte ist Sache der Einwohnergemeinde. Dem Kanton obliegt der Unterhalt der Schlammsammler in den
Trottoirs, sowie der Unterhalt deren Ableitungen bis in die Hauptleitung.
Die Bahndamm-Kanalisation wird von der SBB unterhalten.
2. Anschlussrecht

## § 5 {#par_5}

1 Durch die Beitragsleistungen an die Erstellungskosten der erwähnten Leitungen haben sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinde Baar das
Recht erworben, in erster Linie das Wasser ab Kantons- und Gemeindestrassen, sowie von den öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Baar abzuleiten.

## § 6 {#par_6}

1 Dritten kann die Einwohnergemeinde Baar Anschlüsse an die Kanalisation
gegen Erhebung einer Gebühr gestatten, soweit das Fassungsvermögen der
Kanalisationen dies zulässt und das primäre Einleitungsrecht von Kanton
und Gemeinden nicht geschädigt wird.
751.161

## § 7 {#par_7}

1 Sämtliche Einleitungsgebühren Dritter fallen ausschliesslich der Gemeinde
zu und es wird deren Höhe durch letztere bestimmt.
3. Anschluss-Bedingungen

## § 8 {#par_8}

Anschluss-Bedingungen
1 Beabsichtigt die Einwohnergemeinde Baar eine Zweigleitung an die dem
Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzuschliessen,
so hat sie vorher die Zustimmung der kantonalen Baudirektion einzuholen.
In gleicher Weise hat auch der Kanton die Zustimmung des Einwohnerrates
einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten
oder die bestehenden Leitungen erweitern will.

## § 9 {#par_9}

1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar an die
dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzuschliessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat
anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Mitteilung.
Der Anmeldung und Mitteilung an die Baudirektion ist eine Skizze über den
vorgesehenen Anschluss beizufügen. Der Anschluss darf vom Einwohnerrat
erst bewilligt werden, wenn die kantonale Baudirektion demselben zugestimmt hat.

## § 10 {#par_10}

1 Die Bestimmungen betreffend die Zuleitung in die Kanalisation sind zwischen der Einwohnergemeinde Baar und den Gesuchstellern vertraglich zu
regeln. Von den Verpflichtungen, welche die Gesuchsteller einzugehen haben, ist am Grundbuch Vormerk nehmen zu lassen.

## § 11 {#par_11}

1 Alle Bewilligungen, welche bis jetzt vom Kanton oder der Gemeinde erteilt worden sind, sind von der Baudirektion und vom Einwohnerrat Baar in
ein Register einzutragen, in welches auch alle zukünftigen Bewilligungen
nachzutragen sind.
751.161

## § 12 {#par_12}

1 Sämtliche Kosten des Anschlusses sind vom Anschlussnehmer zu tragen,
und es sind allfällige an der Hauptleitung oder andern Anlagen des Kantons
oder der Gemeinde verursachte Schäden von demselben zu beheben. Der
Unterhalt der Zuleitung einschliesslich des Anschlusses an die Hauptleitung
ist Sache des Anschlussnehmers. Dieser hat auch allfällige Reklamationen
oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zuleitung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen.

## § 13 {#par_13}

1 Die an die Hauptleitung angeschlossenen Leitungen dürfen nur geklärtes
Wasser zuführen. Die Zuleitung von Substanzen, welche auf die Zementrohrleitung einen schädlichen Einfluss haben, ist ausdrücklich verboten.
2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuchsteller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung
darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen als richtig befunden
werden.

## § 14 {#par_14}

1 Wenn infolge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Ergänzungsarbeiten an den Hauptleitungen die Zuleitung von Abwasser vorübergehend untersagt wird, darf aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch geltend
gemacht werden.

## § 15 {#par_15}

1 Bei unmittelbaren Anschlüssen Dritter an die Hauptleitungen des Kantons,
sowie bei mittelbaren Anschlüssen Dritter an die Hauptleitungen durch Mitbenützung einer der Gemeinde gehörenden Zuleitung haftet die Einwohnergemeinde dem Kanton für die richtige Einhaltung der Anschlussbedingungen.
Also übereingekommen und doppelt ausgefertigt.
751.161
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.09.1929 11.09.1929 Erlass Erstfassung Nicht in GS (SH I, 292)
751.161
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.09.1929 11.09.1929 Erstfassung Nicht in GS (SH I, 292)
