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title: "Verordnung über die politische Aussenwerbung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die politische Aussenwerbung

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die politische Aussenwerbung im Vorfeld von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Urnenwahlen und ‑abstimmungen (temporäre politische Werbung).
2
Diese Verordnung gilt für die temporäre politische Werbung im öffentlichen Raum der Stadt Zug.

## § 2 Benützung des öffentlichen Grundes {#art_2}

1
Für die temporäre politische Werbung im Vorfeld von Urnenwahlen und ‑abstimmungen darf der öffentliche Grund in Anspruch genommen werden.
2
Werbevorrichtungen auf dem öffentlichen Grund dürfen den Gemeingebrauch durch Dritte nicht übermässig erschweren.

## § 3 Bewilligungspflicht {#art_3}

1
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für temporäre politische Werbung in Form des gesteigerten Gemeingebrauchs ist vorbehältlich Absatz 2 bewilligungspflichtig.
2
Keiner Bewilligung bedarf die unentgeltliche Plakatierung im Sinne von §§ 6 ff. dieser Verordnung.
3
Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Abteilung Sicherheit und Verkehr. Diese entscheidet nach Anhörung der Stadtkanzlei.
4
Das Bewilligungsverfahren ist kostenlos.

## § 4 Standorte für die Plakatierung {#art_4}

1
Für die temporäre politische Plakatierung stehen den politischen Parteien, Gruppierungen bzw. Aktionskomitees in der Regel folgende Standorte zur Verfügung:
a)
Artherstrasse, Oberwil, vor der Bushaltestelle Oberwil Kreuz Richtung Zug
b)
Kolinplatz 19
c)
Neugasse/Postplatz
d)
Vorstadt/Rössliwiese
e)
Bundesplatz (am südöstlichen Ende)
f)
Alpenstrasse/Vorplatz Gotthardhof
g)
Baarerstrasse Stadthof (südlich des Brunnens)
h)
Industriestrasse 56, Kiesplatz GIBZ
i)
Metalli, Vorplatz Baarer- / Gotthardstrasse
j)
Hertizentrum beim Brunnen
2
Aus Gründen der Verkehrssicherheit (sicherer und ungestörter Fussgängerfluss) und mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der öffentlichen Strassen und Plätze werden auf dem öffentlichen Grund in der Regel keine weiteren Standorte für die Plakatierung bewilligt.
3
Reichen die zur Verfügung stehenden Reklamestandorte nicht aus, um sämtliche Plakatierungsbegehren zu erfüllen, nimmt die Stadtkanzlei nach Anhörung der Abteilung Sicherheit und Verkehr die Zuteilung vor.
4
Die Abteilung Sicherheit und Verkehr bestimmt den genauen Standort der Reklametafeln.

## § 5 Plakatierung bei mehreren Urnengängen {#art_5}

1
Werden in der Stadt Zug mehrere Urnengänge gleichzeitig durchgeführt, entscheidet die Stadtkanzlei über die Zuteilung der Plakatstellen.
2
Vorrang haben in der Regel städtische Urnengänge vor kantonalen und kantonale Urnengänge vor eidgenössischen.

## § 6 Unentgeltliche Plakatierung bei Wahlen {#art_6}

1
Für städtische Urnenwahlen sowie für kantonale oder eidgenössische Wahlen mit Wahlkreis Stadt Zug bzw. Kanton Zug stellt der Werkhof den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Wahlvorschläge in der Regel folgende Plakatflächen unentgeltlich zur Verfügung:
a)
bei kommunalen oder kantonalen Gesamerneuerungswahlen insgesamt sechs F4-Plakatflächen je Standort gemäss § 4 dieser Verordnung;
b)
bei kommunalen oder kantonalen Ergänzungs- oder Ersatzwahlen insgesamt vier F4-Plakatflächen je Standort gemäss § 4 dieser Verordnung;
c)
bei eidgenössischen Wahlen insgesamt sechs F4-Plakatflächen je Standort gemäss § 4 dieser Verordnung.
2
Übersteigt die Anzahl Gesuche die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plakatflächen, nimmt die Stadtkanzlei die Zuteilung vor.

## § 7 Unentgeltliche Plakatierung bei städtischen Urnenabstimmungen {#art_7}

1
Für städtische Urnenabstimmungen stellt der Werkhof dem Pro- und dem Kontra-Komitee in der Regel je zwei F4-Plakatflächen pro Standort gemäss § 4 dieser Verordnung unentgeltlich zur Verfügung.

## § 8 Unentgeltliche Plakatierung auf konzessionierten Werbeflächen {#art_8}

1
Nach Massgabe des jeweiligen Konzessionsvertrags über die Plakatierung auf öffentlichem Grund können politische Organisationen mit Sitz in der Stadt Zug einzelne Plakatstellen unentgeltlich beanspruchen.
2
Werden in der Stadt Zug mehrere Urnengänge gleichzeitig durchgeführt, haben in der Regel städtische Wahlen und Abstimmungen Vorrang.
3
Werden mehr Gesuche eingereicht als Plakatstellen zur Verfügung stehen, nimmt die Stadtkanzlei die Zuteilung vor.

## § 9 Politische Plakatierung auf Privatgrund {#art_9}

1
Politische Parteien, Gruppierungen oder Aktionskomitees bedürfen für den temporären Aushang von politischen Plakaten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen keiner Bewilligung gemäss Reklamereglement.
2
Die Reklametafeln dürfen jedoch:
a)
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, d.h. insbesondere nicht im Bereich von Kreuzungen, Strasseneinmündungen sowie in privaten Ein- und Ausfahrten stehen;
b)
nicht ausserhalb der Bauzonen stehen;
c)
das Landschafts- bzw. Ortsbild nicht übermässig stören;
d)
das Erscheinungsbild von Kultur- und Naturdenkmälern nicht beeinträchigen;
e)
die Aussichten von Aussichtspunkten nicht stören;
f)
den Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindern.
3
Die Reklametafeln dürfen nur auf privatem Grund verankert werden; öffentliche Flächen wie Trottoirs, Arkaden, Passerellen und dergleichen sind freizuhalten.

## § 10 Zeitraum für die temporäre politische Werbung {#art_10}

1
Werbeträger für die temporäre politische Werbung dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- bzw. Abstimmungstag aufgestellt werden.
2
Spätestens an dem auf den Wahl- oder Abstimmungstag folgenden Samstag sind die Werbeträger abzuräumen.
