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title: "Reglement über den Fonds für Stipendien"
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provisions: 10
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# Reglement über den Fonds für Stipendien

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds für Stipendien" besteht ein Fonds
mit dem Zweck, aus dem Vermögen Stipendien auszurichten.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen:
a. Peyer-Fonds für Studierende;
b. Hans-Burkhard-Künzle-Stipendienfonds;
c. Bürgerlicher Stipendienfonds inkl. Legat Dr. E. Rorschach;
d. Stiftungsfonds für technische Studien.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Stipendienfonds 4900.1

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen während des Ausbildungsjahres.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für das Finanzreferat zuständige Mitglied des Stadtrates.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem "Fonds für Stipendien"
haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Bestätigung einer Immatrikulation an einer höheren Schule wie
Universitäten und technische Hochschulen, Fachhochschulen,
höhere Fachschulen oder Ähnliche inkl. Nachweis des Besuchs dieser Institution;
b. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers;
c. Kantonsbürger mit Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen von
vorgängig mindestens ununterbrochender fünfjähriger Dauer
oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung und Wohnsitz in
der Stadt Schaffhausen von vorgängig mindestens fünfjähriger
ununterbrochener Dauer.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Finanzreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann der Stadtrat
seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Stipendienfonds 4900.1

## Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_8}

1 Die Aufsicht über den "Fonds für Stipendien" übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat mit der Vorlage der
Rechnung jährlich Bericht über die verwendeten Mittel.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat löst den "Fonds für Stipendien" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 10 {#art_10}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden folgende Erlasse aufgehoben:
a. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungen aus
dem "Hans-Burkhard-Künzle-Fonds für mittellose Studierende" (mit Änderungen vom 04.08.1992) (RSS 4604.1);
b. Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsfonds für technische Studien (RSS 6600.1);
c. Reglement über die Erteilung von Stipendien aus dem "Bürgerlichen Stipendienfonds" (RSS 6602.1);
d. Stadtratsbeschluss betreffend die Zuständigkeit für die Gewährung von Stipendien aus den städtischen Fonds (RSS
6602.2)
Art. 10
Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Aufsicht, Bericht
erstattung
Auflösung
Aufhebung von
Erlassen
Inkrafttreten
