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title: "Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren"
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provisions: 10
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# Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement findet Anwendung auf den Bezug für alle im Gesetz
über die direkten Steuern im Kanton Uri geregelten Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten.

## Artikel 2 {#art_2}

Bezugsbehörden
1 Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den
Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden:
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
b) die Kopfsteuern
c) die Minimalsteuern auf Grundstücken
d) die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen
e) die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen
f) die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
g) * …
h) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2219 Kanton Uri
2 Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden
und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden:
a) die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
b) die Grundstückgewinnsteuern
c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern
d) die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen
e) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz
f) * die Quellensteuern
2 Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

## Artikel 3 {#art_3}

Provisorischer Steuerbezug
1 Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende
April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern zu.
2 Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.

## Artikel 4 {#art_4}

Ausgleichs- und Vergütungszinsen
1 Bei periodisch geschuldeten Steuern werden mit der Schlussrechnung die
Ausgleichszinsen berechnet. Die vor dem 31. Oktober bezahlten Kantons-,
Gemeinde- und Kirchensteuern werden ab Zahlungsdatum bis 31. Oktober
mit dem Ausgleichszins verzinst:
a) Auf zu viel bezahlten Steuern wird ab 1. November bis zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags ebenfalls der Ausgleichszins
gewährt
b) Auf zu wenig bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern
wird der steuerpflichtigen Person der Ausgleichzins ab 1. November
bis zum Datum der Schlussrechnung belastet
2 Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzeitigen Zahlungen und auf zu viel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
3 Der Regierungsrat setzt den Ausgleichs- und Vergütungszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.

## Artikel 5 Kanton Uri 3.2219 {#art_5}

Verzugszinsen
1 Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung
wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder
durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
3 Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und
gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.
Artikel 6 * Mahn- und weitere Gebühren
1 Für die zweite und jede weitere Mahnung beträgt die Gebühr je 30 Franken.
2 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, beträgt die Gebühr
für die Einleitung der Betreibung 30 Franken.
3 Weitere Inkassogebühren von Dritten werden der steuerpflichtigen Person
weiterbelastet.

## Artikel 7 {#art_7}

Steuerkonto
1 Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerperiode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzliches
Steuerkonto geführt.
2 Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen
und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.

## Artikel 8 {#art_8}

Verrechnung und Rückerstattung
1 Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen
offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben
samt Zins zurückerstattet.

## Artikel 9 {#art_9}

Teilweise einbringliche Beträge
1 Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven
Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen.
3.2219 Kanton Uri

## Artikel 10 {#art_10}

Geringfügigkeit
1 Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich
Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken
nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen Person auszubuchen.
2 Geringfügige Steuerguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person sind
auszubuchen, wenn sie gesamthaft 5 Franken nicht übersteigen. *
3 Abrechnungsverfahren
Artikel 11 *Ablieferung und Abrechnung
1 Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an die
Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.
2 Die eingegangenen Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und d sind monatlich anteilmässig dem Kanton, den
Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
jeweils spätestens mit Valuta 5. und 20. zu überweisen.
3 Die eingegangenen Quellensteuern sind quartalsweise anteilmässig dem
Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren
Kirchgemeinden jeweils spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Quartalsende zu überweisen.
4 Die eingegangenen Grundstückgewinnsteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens Ende
des Folgemonats zu überweisen.
5 Die eingegangenen Erbschaftssteuern sind einmal jährlich anteilmässig
dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens bis Ende Januar des Folgejahres zu überweisen.
6 Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag
oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag danach
überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden
sind darüber rechtzeitig zu informieren.
Kanton Uri 3.2219
4 Schlussbestimmung

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
A1 Anhang 1: Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen
Artikel A1-1 *
1 Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen:
Jahr Ausgleichs- und Vergütungszins
Verzugszins
2026 * 0.25% 4.0%
2025 0.5% 4.0%
2024 1.0% 4.5%
2023 0.25% 4.0%
2022 0.25% 4.0%
2021 0.25% 4.0%
2020 0.25% 4.0%
2019 0.5% 4.0%
2018 0.5% 4.0%
2017 0.5% 4.0%
2016 0.5% 4.0%
2015 1.0% 4.5%
3.2219 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 27.12.2018
17.11.2020 01.01.2021 Artikel 2 Abs. 1, g) aufgehoben AB 27.11.2020
17.11.2020 01.01.2021 Artikel 2 Abs. 2, f) eingefügt AB 27.11.2020
07.11.2023 01.01.2024 Artikel 6 totalrevidiert AB 17.11.2023
07.11.2023 01.01.2024 Artikel 10 Abs. 2 eingefügt AB 17.11.2023
07.11.2023 01.01.2024 Artikel 11 totalrevidiert AB 17.11.2023
05.11.2024 01.01.2025 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 15.11.2024
11.11.2025 01.01.2026 Artikel A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2026"
eingefügt AB 21.11.2025
Kanton Uri 3.2219
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 27.12.2018
Artikel 2 Abs. 1, g) 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben AB 27.11.2020
Artikel 2 Abs. 2, f) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt AB 27.11.2020
Artikel 6 07.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 17.11.2023
Artikel 10 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt AB 17.11.2023
Artikel 11 07.11.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 17.11.2023
Artikel A1-1 05.11.2024 01.01.2025 totalrevidiert AB 15.11.2024
Artikel A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "2026"
11.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 21.11.2025
