---
title: "Sportförderungsgesetz"
id: 124c1a80-08de-4c05-9bc2-895023b56b22
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "418.1"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/418.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/124c1a80-08de-4c05-9bc2-895023b56b22
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13854/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b298b3dbdf6a7e58c001e2d8a6b4fad268818ce8a6d1de4e4235ec96a3157b17
provisions: 25
---

# Sportförderungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Förderung von Sport und Bewegung sowie die kantonale Sportförderung.
2 Der Kanton fördert den Sport in Ergänzung zu den Verbänden und Vereinen sowie den Einwohnergemeinden im Rahmen dieses Gesetzes als
wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend, zur Gesundheitsförderung und zur sozialen Integration.

## Art. 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Sport
und Bewegung.
2 Der Regierungsrat:
a. legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest;
b. wählt die Sportkommission;
c. erlässt ein Sportleitbild und ein Sportkonzept;
1) SR 415.0
2) GDB 101.0
OGS 2011, 11
d. erlässt Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds, die Höhe und die Voraussetzungen der Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen sowie über die Höhe der Entschädigung der Schulsportcoaches.

## Art. 3 {#art_3}

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement:
a. erstellt das Betriebsreglement für regionale Sportanlagen, soweit der
Kanton zuständig ist;
b. verleiht auf Antrag der Sportkommission den kantonalen Sportpreis;
c. kann einen Sportverband im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes anerkennen;
d. erlässt das Reglement über den Schwimmunterricht an Schulen.

## Art. 4 {#art_4}

Abteilung Sport
1 Die Abteilung Sport vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung sowie dieses Gesetz, soweit keine andere
kantonale Vollziehungsbehörde oder Dritte beauftragt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Sportkommission
1 Die Sportkommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Abteilung Sport ist von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Kommission vertreten.
2 Die Sportkommission:
a. berät das Bildungs- und Kulturdepartement und die Abteilung Sport;
b. erarbeitet ein Sportleitbild und ein Sportkonzept;
c. beantragt die jährliche Vergabe der SWISSLOS-Beiträge;
d. beantragt die Verleihung des kantonalen Sportpreises;
e. unterstützt die Kommunikation nach aussen.

## Art. 6 {#art_6}

Begabtenförderung
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern begabte Sportlerinnen und
Sportler durch Beratung und Beiträge.
2 Als begabte Sportlerinnen und Sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die in der Regel einem Nachwuchskader eines von Swiss
Olympic Association oder vom Kanton anerkannten Sportverbandes
angehören.
Art. 6a * Leistungssportförderung
1 Der Kanton kann Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit mit Beiträgen aus dem
Swisslos-Fonds fördern. Es muss ein finanzieller Bedarf ausgewiesen
sein.
2. Sport in der Schule

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Der obligatorische Sportunterricht richtet sich nach den Vorschriften des
Bundes sowie nach den Lehrplänen und nach den Stundentafeln des
Kantons.

## Art. 8 {#art_8}

Zeitlicher Rahmen des Sportunterrichts
1 Der zeitliche Umfang des Sportunterrichts an den Volks- und Mittelschulen entspricht in der Regel mindestens drei Lektionen zu 45 Minuten pro
Woche.

## Art. 9 {#art_9}

Schulsportanlässe
1 Die Schulträger unterstützen zusätzliche Schulsportangebote und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an kantonalen,
regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.

## Art. 10 {#art_10}

Sportprüfung
1 Vor dem Ende der Schulpflicht ist die körperliche Leistungsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler zu prüfen.

## Art. 11 {#art_11}

Schwimmunterricht
1 Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler
Schwimmunterricht besuchen.
2 Der Kanton erlässt ein Reglement über den Schwimmunterricht an
Schulen und sorgt für die Weiterbildung der Lehrpersonen.

## Art. 12 {#art_12}

Schulsportcoach
1 Die Schulträger bestimmen für die Volksschulen und die kantonalen
Schulen J+S-Coaches gemäss Art. 14 dieses Gesetzes als Schulsportcoaches.
3. Jugend und Sport

## Art. 13 {#art_13}

Grundsatz
1 Der Kanton führt im Rahmen der Bundesgesetzgebung für Jugendliche
im Alter von 5 bis 10 (J+S-Kids) beziehungsweise von 10 bis 20 Jahren
das Sportförderprogramm Jugend + Sport durch.
2 Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jugendsports unterstützt der
Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten Dritte bei der Durchführung von
J+S-Lagern, Veranstaltungen und Projekten; er kann diese bei Bedarf selber initiieren.

## Art. 14 {#art_14}

J+S-Coach
1 Die J+S-Coaches stellen in Verbindung mit den kantonalen Stellen und
nach Massgabe des Pflichtenhefts des Bundes nachhaltige und verbindliche Jugendangebote mit regelmässiger sportlicher Ausübung in den Organisationen sicher und unterstützen die Leiterinnen und Leiter vor Ort.

## Art. 15 {#art_15}

Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter
1 Die Abteilung Sport stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und andern Institutionen die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sicher.

## Art. 16 {#art_16}

Ausdaueranlässe
1 Zur Förderung der allgemeinen Dauerleistungsfähigkeit werden im Rahmen von J+S-Aktivitäten Obwaldner Ausdaueranlässe angeboten.

## Art. 17 {#art_17}

Material
1 Der Kanton kann, soweit es nicht vom Bund zur Verfügung gestellt wird,
Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen.
2 Kantonales Leihmaterial wird auf Anfrage gegen angemessene Gebühren ausgeliehen.

## Art. 18 {#art_18}

Versicherung
1 Der Kanton regelt die Haftpflichtversicherung für die Ausbildungskader,
die Leiterinnen und Leiter sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Vereins- und Erwachsenensport

## Art. 19 {#art_19}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton kann zugunsten des Vereins- und Erwachsenensports:
a. im Rahmen von J+S die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und
Leitern fördern;
b. Leihmaterial zu J+S-Bedingungen zur Verfügung stellen;
c. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Infrastruktur für die kantonalen
Schulen auch dem Vereins- und Erwachsenensport zur Verfügung
stellen;
d. informieren und beraten.
5. SWISSLOS-Beiträge

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen
aus dem kantonalen SWISSLOS-Fonds die freiwillige Sportausbildung
und Sporttätigkeit, soweit es sich nicht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen handelt.
2 Beiträge aus dem SWISSLOS-Fonds sind überdies für die Erstellung
und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen, die insbesondere dem Vereins- und Erwachsenensport dienen, möglich.
3 Der Kanton kann mit Mitteln aus dem SWISSLOS-Fonds überregionale
Anlässe unterstützen.

## Art. 21 {#art_21}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. *
6. Finanzielles

## Art. 22 {#art_22}

Kostentragung
a. Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
a. den Sportunterricht an den kantonalen Schulen;
b. Jugend und Sport, insbesondere die Ausbildung der kantonalen
Ausbildungskader, die Obwaldner Ausdaueranlässe, das Material
und die Versicherung, nach Abzug der Bundesbeiträge;
c. die Sportprüfung;
d. den Betrieb der regionalen Sportanlagen, soweit der Kanton zuständig ist;
e. die Verleihung des kantonalen Sportpreises;
f. die Entschädigung der Schulsportcoaches der kantonalen Schulen
und der Gemeindeschulen.
2 Der Kanton kann an den Betrieb von regional bedeutenden Sportanlagen, die dem Schul- und/oder Erwachsenensport dienen, Beiträge leisten.
3 Der Kanton leistet im Sinne der Koordination von Sport und Ausbildung
Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern und Jugendlichen jeder Altersstufe, deren Eltern oder die Inhaberinnen bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge im Kanton Wohnsitz haben.

## Art. 23b {#art_23b}

Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Sportunterricht auf der
Volksschulstufe.
2 Die Einwohnergemeinde leistet im Sinne der Koordination von Sport und
Ausbildung Beiträge an die Ausbildung von sportlich begabten Kindern
und Jugendlichen im Volksschulalter, deren Eltern oder die Inhaberinnen
bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge in der entsprechenden Einwohnergemeinde Wohnsitz haben.
3 Sie kann den J+S-Kids-Leiterinnen und -leitern zusätzlich zu den Entschädigungen des Bundes weitere Entschädigungen ausrichten.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Sportverordnung vom 20. September 20013) wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.4)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 11
geändert durch:
- Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 28), Vorlage und Botschaft
des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 28. Mai
und 26. Juni 2020 (22.20.03), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020,
32),
- Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz vom 10. September 2020
(OGS 2020, 39, 41)
3) OGS 2001, 60
4) Vom Regierungsrat auf 1. August 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 18)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 11
26.06.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt OGS 2020, 28
10.09.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert OGS 2020, 39
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.2011 01.08.2011 Erstfassung OGS 2011, 11
Art. 6a 26.06.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 28
Art. 21 Abs. 1 10.09.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 39
