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title: "Organisationsreglement der Schulgemeinde Goldiwil"
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provisions: 8
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# Organisationsreglement der Schulgemeinde Goldiwil

## Art. 1 {#art_1}

3
Der Gemeindeteil Goldiwil ob dem Wald bildet die «Schulgemeinde
Goldiwil».
Schulgemeinde

## Art. 2 Goldiwil {#art_2}

Die Organe der Schulgemeinde Goldiwil sind:Organe
a die Schulgemeindeversammlung,
b das Büro der Schulgemeinde.

## Art. 3 {#art_3}

4
In der Schulgemeindeversammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten mit Wohnsitz im Gemeindeteil Goldiwil stimm-
und wahlberechtigt.

## Art. 4 Stimm- und Wahlrecht {#art_4}

1 Die Schulgemeindeversammlung findet statt:Schulgemeindeversammlung
a Einberufung und
Durchführung
a auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch wenigstens einmal jährlich,
b wenn mindestens 5 Prozent der Stimmberechtigten die Einberufung
verlangen.
2 Die Einberufung ist mindestens ein Monat vorher im Thuner Amtsanzeiger unter Angabe der Traktanden zu publizieren. Die Versammlung
ann nur über publizierte Geschäfte beschliessen.k
3 Das Präsidium oder dessen Stellvertretung leitet die Verhandlungen.
Die Verhandlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen.
1 Mit Revisionen vom 18.11.2004 (StRB Nr. 202), in Kraft seit 1.8.2005, sowie 25.6.
2009 (StRB Nr. 54), in Kraft seit 1.8.2009
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001, SSG 101.1
3 Fassung vom 25.6.2009
4 Fassung vom 25.6.2009
2 430.10.03

## Art. 5 {#art_5}

1
1 Die Schulgemeindeversammlung:b Wahlen und
Abstimmungen a wählt für die jeweils gleiche Amtsdauer wie die übrigen Behörden der
Stadt Thun das Büro, bestehend aus Präsident oder Präsidentin,
Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Sekretär oder Sekretärin und
höchstens vier weiteren Mitgliedern,
b stellt dem Stadtrat Antrag für die Wahl des Mitglieds der städtischen
Schulkommission mit Wohnsitz in Goldiwil.
2 Wahlen sind in der Regel geheim. Die Versammlung kann offene
Wahl beschliessen. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, bei
Stichwahlen das relative Mehr der Wählenden. Bei Stimmengleichheit
ieht der oder die Vorsitzende das Los.z
3 Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr. Die
Versammlung kann geheime Abstimmung beschliessen. Es entscheidet
das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der
oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 6 {#art_6}

2
Dem Büro obliegen:Büro der Schulgemeinde a die Vorbereitung der Schulgemeindeversammlung,
b die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen,
c die Vorbereitung und Behandlung von Geschäften, die ihm von der
Schulgemeindeversammlung oder vom Gemeinderat übertragen worden sind,
d die Bewilligung von Entnahmen aus dem «Vögeli-Fonds»3 im Rahmen der verfügbaren Mittel.

## Art. 7 {#art_7}

(Aufgehoben) 4

## Art. 8 Schulkommission {#art_8}

1 Das Reglement tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Organisationsreglement vom 11. April
1970 des Schulbezirks Goldiwil aufgehoben.
T hun, 31. März 2000 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Siegenthaler
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Abs. 1 in der Fassung vom 25.6.2009
2 Fassung vom 25.6.2009
3 SSG 430.10.03.1
4 StRB vom 18.11.2004
