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title: "Verordnung zum Publikationsgesetz"
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provisions: 4
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# Verordnung zum Publikationsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den
amtlichen Publikationsorganen wahr, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

## § 2 {#par_2}

Publikationszeitpunkt
1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Dienstag.
2 Fällt dieser auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am nächsten
Werktag.

## § 3 {#par_3}

Datenschutz
1 Bei Amtsblattpublikationen mit Personendaten gemäss Art. 16 Abs. 2
PuG2) steht die Suchfunktion grundsätzlich während dreier Monate ab
Veröffentlichung zur Verfügung. Die Publikationspflichtigen verlängern
diese Frist angemessen, wenn die Publikation für einen längeren Zeitraum erforderlich ist.
2 Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte
sind für die Öffentlichkeit dauernd einsehbar.
1) NG 141.1
2) NG 141.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
141.11

## § 4 {#par_4}

Abonnemente
1 Die gedruckte Fassung des Amtsblatts kann bei der Staatskanzlei beziehungsweise beim beauftragten Unternehmen abonniert werden.
2 Es wird ein Abonnement für das Kalenderjahr mit einer Jahresgebühr
angeboten. Erfolgt die Anmeldung nicht auf Jahresbeginn, wird die Gebühr im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
3 Das Abonnement kann jeweils auf das darauffolgende Kalenderjahr
hin gekündigt werden.
141.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-035
141.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-035
