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title: "050 Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen"
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# 050 Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen

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Reglement über die Förderung
von hindernisfreiem und altersgerechtem
Bauen / Umbauen
Vom Gemeinderat genehmigt am 6. Mai 2020 mit Wirkung ab 6. Mai 2020
Ersetzt das Reglement vom 1. Oktober 2018
Reglement Nr. 50 Version 02
Förderung von barrierefreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen 2 von 6
1. Einleitung
Die Gemeinden Ruggell, Gamprin-Bendern und Schellenberg haben im Rahmen des Projektes «Wohnen und Leben im Alter (RUGAS)» beschlossen, dass hindernisfreiem, altersgerechtem Bauen und
Umbauen ein hoher Stellenwert beigemessen wird und mit einem einheitlichen System gefördert werden soll. Somit fördern die drei Gemeinden den privaten Wohnungsbau in dieser Hinsicht nach Massgabe dieses Reglements, welches die drei Gemeinden in analoger Weise erlassen.
Als Prämissen wurden folgende Punkte in den Mittelpunkt gestellt:
- selbständiges und somit sicheres Wohnen zuhause – in jeder Lebensphase
- Verdichtung nach innen mit dem Hauptfokus Wohnungsbau
- Beratung und Sensibilisierung als weiteres Angebot
- Ausstrahlung im Land und der Region
- Hauptfokus der Bau-/Umbau-Förderung bei Menschen in der dritten Lebensphase
- Anreize schaffen, dass Wohnbauten nach dem LEA-Standard gebaut werden.
- Ziel eines möglichst einfachen und transparenten Fördersystems
2. Grundlage
Grundlage für eine Förderung im Bereich des hindernisfreien, altersgerechten Bauens / Umbauens
bildet das «LEA-Label» (LEA = Living Every Age1 / www.lea-label.ch). Das LEA-Label weist vier qualitative Abstufungen aus:
- Platin
- Gold
- Silber
- Bronze
Die Beschreibung des LEA-Abstufung (Anhang 1) bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.
3. Anspruchsberechtigte
Der grundbücherliche Eigentümer2 einer oder mehrerer neu gebauten Wohneinheiten oder einer oder
mehrerer Wohneinheiten, die umgebaut werden, kann einen Antrag auf Förderung stellen.
Anspruchsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abnahme, welche zur Zertifizierung führt, grundbücherlicher Eigentümer der Wohneinheit ist.
Ein Eigentümerwechsel bzw. eine Handänderung geförderter Bauten ist zu jedem Zeitpunkt der entsprechenden Standortgemeinde mitzuteilen. Der neue Eigentümer übernimmt mit vollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit den Förderungen bestehen.
Bezüglich Rechten und Pflichten wird auf die Eckpunkte dieses Reglements verwiesen. Entsprechende Pflichten dieses Reglements erlöschen zehn Jahre nach Auszahlung der Förderung.
4. Förderungswürdige Objekte
Neu- und Umbauten, die offiziell nach LEA gebaut und zertifiziert wurden, können gefördert werden.
Es wird pro Wohneinheit, unabhängig ob Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Stockwerkseigentumsliegenschaft oder eine in einer anderen Organisationsform und Aufteilung geführte Liegenschaft, objektbasiert und nicht zimmerbasiert gefördert.
1 Wohnen für jedes Alter
2 Eigentümer bzw. grundbücherliche Eigentümer können Allein- wie auch Mit- oder Stockwerkeigentümer oder Baurechtsnehmer sein – dies gilt für das gesamte Reglement.
Förderung von barrierefreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen 3 von 6
Das heisst, die Förderung erfolgt unabhängig der Wohnungs- oder Gebäudegrösse mit einem einheitlichen Pauschalbetrag pro Wohneinheit nach der erreichten LEA-Zertifizierungsstufe.
4.1 Neubau
Neubauten im Bereich Mehrfamilienhaus werden ab Stufe Silber gefördert, Einfamilienhäuser ab Stufe
Bronze. Sofern bei Einfamilienhäusern oder mehrgeschossigen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
mindestens das Wohngeschoss (umfasst mindestens einen Aufenthaltsraum, eine Küche
sowie einen Sanitätsraum mit WC und bodenebener Dusche) stufenlos erschlossen ist,
können diese ebenfalls zertifiziert werden. Sie können höchstens ein Label der Stufe Bronze
erreichen.
Neben der äusseren und inneren Erschliessung im Aussenraum und Gebäude wird jede Wohnung separat bewertet. Das heisst, ein Gebäude kann Wohnungen unterschiedlicher Zertifikatsstufen und
auch nicht zertifizierte Wohnungen aufweisen.
4.2 Umbauten
Der Umbau von Wohneinheiten wird ab Stufe Bronze gefördert.
5 Bemessungsgrundlage
Die Gemeinde kann pro LEA-Förderstufe eine Pauschale auszahlen. Es wird kein Bezug auf Bausumme, Wohnungsgrössen oder andere Parameter der Überbauung genommen. Es ist ausschliesslich das Ergebnis der Zertifizierung massgebend, welches für die Gemeinde die Basis für die Auszahlung bildet.
6 Antragsstellung
Die Gemeinde bietet eine Erstberatung an, welche den Bauherren und den Fachpersonen den Einstieg in die LEA-Baustandards erleichtern soll. Für die Antragstellung sind folgende Schritte zu beachten:
1. Planung des Bau- / Umbauvorhabens durch Bauherr bzw. Architekt
(z.B. nach erfolgter Erstberatung).
2. Antragsformular der Gemeinde ausfüllen (Anhang 2): Auf diesem Formular werden die für
den Förderentscheid notwendigen Schritte sowie die einzureichenden Unterlagen erläutert.
3. Vorprüfung: Antragsformular und Pläne zur Vorprüfung an eine autorisierte, unabhängige
LEA-Zertifizierungsstelle einreichen. Diese bestätigt die durchgeführte Vorprüfung.
4. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie das ausgefüllte Antragsformular müssen innert 8 Wochen bei der Gemeinde eingereicht werden.
5. Die Gemeinde spricht basierend auf der Vorprüfung eine provisorische Förderzusage. Die eigentliche Zertifizierung findet ohne Ausnahme nach der Bauabnahme statt. Die definitive Förderzusage erfolgt erst nach Vorliegen des Zertifizierungsergebnisses. Somit können die provisorische Förderzusage und die definitive Förderzusage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Massgebend und rechtsgültig ist die definitive Förderzusage.
6. Umsetzung des Bauvorhabens: Der Start des Bauvorhabens hat innert einer Frist von 12
Monaten nach der provisorischen Förderzusage zu erfolgen, der Abschluss innert 30 Monaten
ab Baubeginn – andernfalls muss eine Neubeurteilung durchgeführt werden.
7. Abschluss des Bauvorhabens: Der Bauherr beauftragt die LEA-Zertifizierungsstelle mit der
Zertifizierung nach LEA.
Förderung von barrierefreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen 4 von 6
8. Das Zertifizierungsergebnis pro Wohneinheit ist innert acht Wochen nach Durchführung der
Zertifizierung bei der Gemeinde einzureichen.
9. Die Gemeinde spricht die definitive Förderzusage auf Basis des Zertifizierungsergebnisses
(LEA-Einstufung Bronze – Platin) und zahlt den Förderbeitrag aus. Ein Anspruch auf Förderung bzw. eine Auszahlung derselben erfolgt nur bei Einhaltung dieses Reglements.
Für die Durchführung einer Vorprüfung und der Zertifizierung entstehen für den Bauherrn Kosten. Die
Vorprüfung wird von der beauftragten Zertifizierungsstelle nach Aufwand offeriert und in Rechnung gestellt. Die anfallenden Zertifizierungsgebühren können auf der Webseite des Vereins LEA (www.lealabel.ch) mit dem Gebührenkalkulator ermittelt werden.
Auf die künftige Preisgestaltung der Prüfkosten des «Vereins LEA» oder einer anderen offiziellen Zertifizierungsstelle hat die Gemeinde keinen Einfluss. Die Kosten der unabhängigen Zertifizierungsstelle
sind unabhängig des Zertifizierungsergebnisses geschuldet und werden dem Antragssteller direkt
durch die Zertifizierungsstelle in Rechnung gestellt.
7 Förderbeiträge
Bei der Förderung wird zwischen Neubauten und Umbauten unterschieden. Basierend auf dem
Schlussbericht der LEA-Zertifizierungsstelle, zahlt die Gemeinde folgende Beiträge aus:
7.1 Förderung von Neubauten
Der Förderbetrag versteht sich pro zertifizierter Wohneinheit, wie folgt:
Silber einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 10‘000
Gold einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 18‘000
Platin einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 23‘000
7.2 Einfamilienhäuser / Mehrgeschossige Wohnungen (nur Wohngeschoss
stufenlos):
Bronze einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 8‘000
Sind in Einfamilienhäusern und mehrgeschossigen Wohnungen auch die weiteren Geschosse stufenlos erreichbar, können bei Erreichen der entsprechenden Zertifizierungsergebnisse auch Förderungen
gemäss 7.1 erreicht werden.
7.3 Förderung von Umbauten
Umbauten werden nach denselben Kriterien beurteilt wie Neubauten. Bei mehrgeschossigen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie bei Einfamilienhäusern muss mindestens das Wohngeschoss
stufenlos erschlossen sein, um eine Auszeichnung der Stufe Bronze zu erreichen. Beim Erreichen
des LEA-Standards – massgebend ist das Zertifizierungsergebnis nach Bauabnahme – werden
durch die Gemeinde pro zertifizierte Wohneinheit folgende Pauschalbeiträge ausbezahlt:
Bronze einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 10‘000
Silber einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 18‘000
Gold/Platin einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 25‘000
Förderung von barrierefreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen 5 von 6
7.4 Ausnahmen
Wird ein bereits gefördertes Objekt noch einmal umgebaut, ist der Zertifizierungsprozess auf Basis
dieses Reglements erneut durchzuführen. Als Fördersumme gilt der Differenzbetrag zwischen der bereits ausbezahlten Fördersumme und jener Fördersumme, welche aufgrund der neuen Zertifizierung
fällig ist.
8 Ergänzungen und Ausschlüsse
Diese Förderung ist ein freiwilliges Angebot der Gemeinde, welche nicht auf Basis eines Gesetzes
durchgeführt wird. Somit besteht weder ein Rechtsanspruch noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels.
Alle Personen, die in den Genuss einer Förderung kommen möchten, haben sich vollumfänglich an
dieses Reglement zu halten. Wird im Nachhinein ein Verstoss festgestellt, behält sich die Gemeinde
die Möglichkeit einer vollumfänglichen Rückforderung des Förderbeitrags offen.
Späterer Rückbau
Die Gemeinde verhängt auf alle geförderten Neu- und Umbauten eine Rückbausperre von zehn Jahren. Diese Sperre ist als Auflage zum Förderbeschluss zu verstehen. Sind dennoch Rückbauvorhaben
geplant, müssen diese zwingend bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Gemeinde organisiert
eine Neu-Zertifizierung bei einer unabhängigen LEA-Zertifizierungsstelle. Die Kosten für die Neu-Zertifizierung gehen vollumfänglich zu Lasten des Eigentümers.
Wenn im Rahmen des Zertifizierungsprozesses festgestellt wird, dass der LEA-Standard – vor Ablauf
der Rückbausperre von zehn Jahren – verringert wird, muss der Eigentümer der Gemeinde den ausbezahlten Förderbeitrag – bzw. die Differenz zwischen neuer und alter Einstufung zurückerstatten. Die
Gemeinde verpflichtet den geförderten Eigentümer diese Rückbausperre bei einem Eigentümerwechsel, unabhängig davon ob es sich um Tausch, Schenkung, Verkauf, etc. handelt, im entsprechenden
Vertrag zu überbinden.
Die Rückerstattung hat durch den aktuellen Eigentümer zu erfolgen, unabhängig davon wer ursprünglich in den Genuss der Förderung gekommen ist.
9 Übergangsbestimmung
Bei laufenden Bauvorhaben, deren Bauabnahme bei Inkraftsetzung dieses Reglements noch nicht erfolgte, kann das Gesuch auch ohne erfolgte Vorprüfung nach Abschluss des Bauvorhabens bzw. nach
vollzogener Bauabnahme innert vier Wochen eingereicht werden.
Für Wohneinheiten, die vor dem 1. August 2018 abgeschlossen wurden und für welche bereits eine
Bauabnahme erfolgt ist, kann kein Förderantrag mehr gestellt werden.
10 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 6. Mai 2020 genehmigt und tritt per
6. Mai 2020 in Kraft.
Ruggell, 6. Mai 2020
Maria Kaiser-Eberle Jürgen Hasler
Gemeindevorsteherin Vizevorsteher
Förderung von barrierefreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen 6 von 6
Anhang 1: Beschreibung der Einstufung nach LEA
Anhang 2: Antragsformular «Hindernisfreies und altersgerechtes Bauen/Umbauen»
Anhang 3: Richtlinie zur Wohnungsnummerierung
Anhang 2
Antrag zum
Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen
Reglement Nr. 50 (Stand 6. Mai 2020)
Der Antrag ist vollständig auszufüllen und gemäss Reglement bei der Gemeindebauverwaltung einzureichen. Ist
es geplant Wohneinheiten vor oder während der Bauphase zu verkaufen, ist Punkt 3. dann auszufüllen, wenn
die Käufer bekannt sind. Der Ablauf des Zertifizierungs- bzw. Förderungsprozesses (siehe ab 4. Dieses
Antrags) sowie die im Reglement angeführten Schritte sind korrekt einzuhalten. Das Reglement ist bindend und
zugleich die Basis für den Erhalt einer Förderung. Ansprüche können nur auf Basis des Reglements geltend
gemacht werden.
1. Antragstellende (grundbücherliche Eigentümer des Objektes zum Zeitpunkt der Antragsstellung)
Name/Firma* Vorname/sonstiger Zusatz
Strasse Hausnummer
Postleitzahl Ort
Kontaktperson für dieses Gesuch (sofern abweichend):
Name
Vorname
Telefon E-Mail
Architekt / Fachplaner Adresse / Kontaktdaten Fachplaner
* Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.
2. Objekt(e)
Bitte kreuzen Sie an, ob es sich um einen Neubau oder um einen Umbau handelt.
Neubau
Umbau Gebäude erstellt im Jahr: _______________
Bei einem Mehrfamilienhaus wird jeder Wohnungstyp separat bewertet. Ein Wohnungstyp umfasst eine oder
mehrere bezüglich Grundriss, Ausstattung und Erschliessung identische Wohnungen. Es kann somit für
einzelne, mehrere oder alle Wohnungstypen Antrag auf Förderung gestellt werden.
Anzahl Wohnungstypen: __________________
Sofern bei Einfamilienhäusern oder mehrgeschossigen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mindestens das
Wohngeschoss (umfasst mindestens einen Aufenthaltsraum, eine Küche sowie einen Sanitätsraum mit WC und
bodenebener Dusche) stufenlos erschlossen ist, können diese ebenfalls zertifiziert werden.
Strasse Hausnummer
Postleitzahl Ort
Parzelle Gebäudeart (Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus, Doppelhaus)
Wohnungstyp: Nummer*, Wohnungsgrösse,
Quadratmeter
(Beispiel: Nr. 101, 3½-Zi-Whg. 75,5 m2
Weitere Angaben (Anzahl Wohnungen pro Wohnungstyp)
(Beispiel: Wohnungstyp 1: Nrn. 101, 201, 301, 401 /
Wohnungstyp 2: Nrn. 202, 302, 402, ...)
Verkauf vor/während der Bauphase geplant?
Ja/Nein? / Für welche Wohnungen?
Für welche Wohnungsnummern (gemäss obiger Zeile) soll eine
Förderung beantragt werden:
* Falls die Wohnungen keine eigene Nummerierung aufweisen, empfehlen wir Ihnen die Richtlinie zur
Wohnungsnummerierung des Bundesamts für Statistik BFS (vgl. Beilage).
Wurde dieses Objekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Basis des vorliegenden Reglements zertifiziert
und gefördert:
ja / nein
Geplanter Zeithorizont:
Baubeginn (mm.jj) Voraussichtlicher Bauabschluss (mm.jj)
3. Unterschriften
Die Antragstellenden (alle im Grundbuch eingetragenen EigentümerInnen) bestätigen hiermit:
 sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgetreu erteilt zu haben,
 dass die Auszahlung der Fördergelder auf das angegebene Konto erfolgen soll, sowie
 ihre Einwilligung in die Datenbearbeitung gemäss letzter Seite des Antrages.
Name / IBAN-Nummer Datum / Unterschrift Wohnungsnummer(n)
4. Ablauf Zertifizierung / Förderung
4.1 Vorprüfung
Antragsformular und Pläne zur Vorprüfung an eine autorisierte, unabhängige LEA-Zertifizierungsstelle
einreichen. Diese bestätigt die durchgeführte Vorprüfung. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie das ausgefüllte
Antragsformular müssen innert 8 Wochen bei der Gemeinde eingereicht werden.
Für die Durchführung einer Vorprüfung und der Zertifizierung entstehen für den Bauherrn Kosten. Die
Vorprüfung wird von der beauftragten Zertifizierungsstelle nach Aufwand offeriert und in Rechnung gestellt. Die
anfallenden Zertifizierungsgebühren können auf der Webseite des Vereins LEA (www.lea-label.ch) mit dem
Gebührenkalkulator ermittelt werden.
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Auszufüllen durch die Zertifizierungsstelle:
Vorprüfung durchgeführt am: __/__ /_____
von:______________________ Stempel/Signatur: ____________________________
Voraussichtliche Einstufung nach LEA:
Wohnungstyp 1: __________
Wohnungstyp 2: __________
Wohnungstyp 3: __________
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4.2 Mitteilung an die Gemeindebauverwaltung
Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie dieses Antragsformular sind innert acht Wochen ab dem Datum der
Vorprüfung bei der Gemeindebauverwaltung einzureichen. Diese behält sich vor eine provisorische
Förderzusage. Massgebend für die Förderung ist die Zertifizierung nach Bauabnahme und nicht die
provisorische Förderzusage!
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Auszufüllen durch die Gemeindebauverwaltung:
Erhalten am: __/__/______ Provisorische Förderzusage versandt am: ______________
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -----------
4.3 Umsetzung des Bauvorhabens
Gemäss Reglement ist mit dem Bauvorhaben innert 12 Monaten nach Ausstellung der provisorischen
Förderzusage zu beginnen. Innert 30 Monaten ab Baubeginn hat die Bauabnahme zu erfolgen – andernfalls
eine Neubeurteilung des Antrags durchgeführt werden muss.
Beauftragung der Zertifizierungsstelle:
Sobald die Bauabnahme erfolgt ist, beauftragt der Eigentümer die Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung –
wofür ein entsprechender Termin zu vereinbaren ist. Die Kosten für die Zertifizierung werden direkt dem
Eigentümer in Rechnung gestellt.
4.4 Einreichung der Zertifizierungsergebnisse
Nach Abschluss der Zertifizierung sind folgende Unterlagen innert acht Wochen bei der
Gemeindebauverwaltung einzureichen:
 dieser Antrag
 Bestätigung Bauabnahme
 Zertifizierungs- / Schlussbericht der Zertifizierungsstelle
 Grundbuchauszug
 Handelsregisterauszug, wenn eine Firma (oder eine andere juristische Person) Eigentümerin
ist
4.5 Sonstiges
Die Gemeinde empfiehlt das Reglement und eine Kopie des Antrags dem Architekten zu übergeben. Damit wird
gewährleistet, dass ihm jene Grundlagen bzw. Bedingungen vorliegen, welche zur entsprechenden Qualität und
somit zu einer Förderung führen.
