---
title: "Gesetz über die Staatshaftung"
id: 12718a83-b41e-4be3-9a8e-4aeed9730bc6
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "170.050"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/170.050/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/12718a83-b41e-4be3-9a8e-4aeed9730bc6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/9506/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1075b4f646e313b6d59986db3198f35dac731356b97387956b379241675dcc37
provisions: 19
---

# Gesetz über die Staatshaftung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstehen:
a) * der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen);
b) die Organe dieser Gemeinwesen;
c) die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung
dienstlicher Tätigkeiten.
2 Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts
für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer
Gesetze.
3 Für strafprozessuale Entschädigungsforderungen gegenüber dem Kanton finden die
Bestimmungen über die Staatshaftung nur Anwendung, wenn die Forderung im
Strafverfahren nicht beurteilt worden ist. *
4 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des
Abschnitts des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.)4) anwendbar. *
1) GRP 2006/2007, 665
2) BR 110.100
3) Seite 1347
4) SR 220

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Begriffe
1 Als Organe (Art. 1 Abs. 1 lit. b) gelten die Behörden dieser Gemeinwesen sowie
die Gerichte.
2 Als im Dienste dieser Gemeinwesen stehende Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. c) gelten:
a) alle mit diesen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen;
b) Personen, denen von diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen worden
ist.
2. Haftung des Gemeinwesens

## Art. 3 {#art_3}

Widerrechtliche Schädigung
1 Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem
Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich
zugefügt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtmässige Schädigung
1 Die Gemeinwesen haften für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen
oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und
es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt.
2 Die Haftung der Gemeinwesen für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere,
wenn:
a) die Gemeinwesen gewerblich gehandelt haben;
b) die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.
3 Wo spezialgesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.

## Art. 5 {#art_5}

Genugtuung
1 Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die
Voraussetzungen hierfür (Art. 49 OR)5) gegeben sind.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit und Verfahren
1. Zivilgerichte *
1 Ansprüche aus diesem Gesetz, die nicht mit dem Verhalten des Obergerichts oder
der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Zivilgericht am Sitz
des beklagten Gemeinwesens. *
5) SR 220
2 Die klagende Partei bestimmt mit ihrer Eingabe bei der Schlichtungsbehörde, in
welcher kantonalen Amtssprache Verfahren gegen den Kanton, gegen dessen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder selbständige Anstalten geführt werden. Weicht
die Verfahrenssprache von der regionalen Amtssprache ab, kann das zuständige Vermittleramt ergänzt werden durch ein vom örtlich zuständigen Regionalgericht bezeichnetes Mitglied eines anderen Vermittleramts, das zuständige Regionalgericht
durch ein vom Obergericht bezeichnetes hauptamtliches Mitglied eines anderen Regionalgerichts. Die beigezogenen Mitglieder verfügen über die erforderlichen
sprachlichen Fähigkeiten. *
3 Im Übrigen richten sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sowie vor dem
Regionalgericht und der Weiterzug an das Obergericht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung6). *
Art. 6a * 2. Justizgericht
1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Obergerichts oder
der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz.
2 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, in
den Rechtsschriften darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Später können Tatsachen nur mehr unter den in Artikel 229 Absatz 1 und Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung7) vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege8).

## Art. 7 {#art_7}

Reduktion und Ausschluss des Anspruchs
1 Sofern die oder der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte verhindern, reduzieren oder gutmachen können
und dies unterlassen hat, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, ob und in
welchem Umfang die Klage zu schützen ist.
2 Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittelverfahren oder
im Aufsichtsverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der unteren Instanz.
3 Für Schaden aus falscher Auskunft haften die Gemeinwesen nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
4 Für Schäden aus dem Rechtsetzungsverfahren besteht keine Staatshaftung.
6) SR 272
7) SR 272
8) BR 370.100

## Art. 8 {#art_8}

Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da die
oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

## Art. 9 {#art_9}

Mehrere Gemeinwesen
1 Haben mehrere Gemeinwesen einer oder einem Dritten gemeinsam und widerrechtlich Schaden zugefügt, haften sie solidarisch.
Art. 9a * Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Arti -
kel 6, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
3. Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen

## Art. 10 {#art_10}

Ausschluss des direkten Klagerechts
1 Das direkte Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen.

## Art. 11 {#art_11}

Schädigung des Gemeinwesens
1 Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen sind diesen
für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch
vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursachen. *
2 … *

## Art. 12 {#art_12}

Gemeinsame Schadensverursachung
1 Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwesen und die
in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam.
2 Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.

## Art. 13 {#art_13}

Reduktion der Ersatzforderung, Verzicht
1 Die Ersatzforderung kann reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden,
wenn die oder der Haftpflichtige durch den Ersatz des gesamten Schadens in eine
Notlage geraten würde.

## Art. 14 {#art_14}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Ansprüche aus diesem Gesetz gegen im Dienst des Obergerichts stehende Personen
beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz im verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren. *
1bis Ansprüche aus diesem Gesetz gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem
Dienst stehende Personen beurteilt das Obergericht als einzige kantonale Instanz im
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, soweit nicht das Justizgericht zuständig
ist. *
2 … *

## Art. 15 {#art_15}

Verjährung
1 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch
Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.
Art. 15a * Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende
Personen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Artikel 14 Absatz 1bis, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung von Erlassen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlichkeit der
Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
vom 29. Oktober 19449) aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts10)

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsrecht
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren gilt das Verfahren nach bisherigem Recht.
2 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängig sind und für deren Behandlung das neue Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht, werden von den nach neuem Recht zuständigen Gerichten gemäss dem neuen
Verfahrensrecht weitergeführt. *
9) aRB 57 und AGS 1994, 3001
10) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3 Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Kantonsgerichts oder des
Verwaltungsgerichts oder der für diese tätigen Personen begründet werden, beurteilt
nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes das Justizgericht gemäss dem

## Art. 19 neuen Verfahrensrecht. * {#art_19}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum11).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens12).
11) Die Referendumsfrist ist am 14. März 2007 unbenutzt abgelaufen.
12) Mit RB vom 16. April 2007 auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.05.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 3 geändert 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 2010, 2402
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert 2010, 2402
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.2006 01.05.2007 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2402
Art. 1 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2402
Art. 6 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 6a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 9a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 11 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 11 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2402
Art. 11 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 14 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 1bis 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 14 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2402
Art. 14 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 15a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 18 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 18 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
