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title: "Bildungsreglement (BiRegl)"
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provisions: 13
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# Bildungsreglement (BiRegl)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für alle Bildungsmassnahmen des
dem städtischen Personalrecht unterstehenden Personals.
2 Vorbehalten bleiben übergeordnete Regelungen und Sonder
regelungen für die Bildungsmassnahmen bestimmter Berufs
gruppen, insbesondere für das Personal in Ausbildung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Departementsvorsteherinnen und Departements
vorsteher können im Rahmen dieses Reglements ausführende
Bestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an die Dienst
chefinnen und Dienstchefs delegieren.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder die von ihnen be
zeichneten Stellen sind zuständig für die Bewilligung von Bil
dungsmassnahmen und bezeichnen eine Kontaktstelle für ihre
jeweiligen Bereiche.
3 Die Kontaktstellen gewährleisten insbesondere die administra
tiven Abläufe im Zusammenhang mit Bildungsmassnahmen.
4 Wo dieses Reglement Aufgaben und Kompetenzen den Dienst
chefinnen und Dienstchefs zuordnet, gelten diese Zuordnungen
auch für die in Art. 24 Abs. 2 und 3 AB PR genannten Organe.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Gesamtaufwand umfasst grundsätzlich den gesam
ten im Voraus absehbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand
der Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin, der notwendig ist, um
eine Bildungsmassnahme abzuschliessen.
2 Der Gesamtaufwand wird für jede Bildungsmassnahme einzeln
berechnet.
1 AS 177.100
2 AB PR, AS 177.101.
3 Begründung siehe STRB Nr. 195 vom 14. März 2018.
Geltungs
bereich
Zuständigkeiten
Gesamt
aufwand
a. Grundsatz
2Bildungsreglement (BiRegl)
177.140

## Art. 4 {#art_4}

1 In den Gesamtaufwand vollumfänglich eingerechnet
werden:
a. Kursgelder, Anmelde und Prüfungsgebühren sowie Ausla
gen für Lehrmittel;
b. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit sie er
heblich über den üblicherweise im Arbeitsalltag anfallenden
Kosten liegen;
c. unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine Zeitpauschale
von 8,4 bzw. 4,2 Stunden pro Weiterbildungstag bzw. halb
tag, einschliesslich Reisezeit. Für Personalgruppen mit
einer von Art. 158 Abs. 1 AB PR abweichenden Wochen
arbeitszeit kann die Zeitpauschale entsprechend der mass
geblichen Wochenarbeitszeit festgelegt werden.
2 Weicht die seitens der Mitarbeitenden für die Teilnahme an der
Bildungsmassnahme erforderliche Zeit erheblich von den Zeit
pauschalen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ab, kann die Zeitpauschale
abweichend festgelegt werden.
Berücksichtigt werden dabei:
a. die geplante Kurszeit, unter Berücksichtigung einer Pause
gemäss Art. 161 Abs. 1 AB PR;
b. die zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche Reise
zeit.
3 Werden die Kurszeiten von der Bildungsinstitution in Stunden
angegeben, kann anstelle einer Zeitpauschale diese Stunden
zahl und die zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche
Reisezeit berücksichtigt werden.
4 Weiterer Zeitaufwand der Mitarbeitenden, insbesondere für
selbstgesteuertes Lernen, kann angemessen berücksichtigt
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Bildungsmassnahmen werden je nach ihrem Nutzen für
die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden in vier Typen unterteilt:
a. Typ A, betrieblich angeordnet: von entscheidender Bedeu
tung für die aktuelle Funktion, ohne Wahlfreiheit für die Mit
arbeitenden;
b. Typ B, überwiegend betriebliches Interesse: von grosser
Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig
mögliche Funktion;
c. Typ C, überwiegend persönliches Interesse: von geringer
Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig
mögliche Funktion;
b. Berechnung
Typen
3Bildungsreglement (BiRegl) 177.140
d. Typ D, kein betriebliches Interesse: keine Bedeutung für die
aktuelle oder eine zukünftige Funktion.

## Art. 6 {#art_6}

Die Beteiligung der Stadt an Bildungsmassnahmen ist ab
hängig vom gemäss Art. 3 und 4 berechneten Gesamtaufwand
und dem Typ der Bildungsmassnahme gemäss Art. 5. Die Betei
ligung beträgt für:
a. Typ A: 100 Prozent;
b. Typ B: 50 bis 100 Prozent;
c. Typ C: 0 bis 50 Prozent;
d. Typ D: 0 Prozent.

## Art. 7 {#art_7}

1 Eine Rückzahlung bleibt vorbehalten, wenn die städti
sche Beteiligung an der Bildungsmassnahme Fr. 6000.– über
steigt. Die Höhe des Rückzahlungsvorbehalts ergibt sich aus
der Beteiligung der Stadt gemäss Art. 3, 4 und 6, abzüglich
Fr. 6000.–.
2 Der Rückzahlungsvorbehalt wird mit dem Abschluss der Bil
dungsvereinbarung wirksam und dauert ab Ende der Bildungs
massnahme mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre. Bei
unbezahlten Urlauben von mehr als sechs Monaten während
laufender Dauer des Rückzahlungsvorbehalts ist eine Verlänge
rung möglich.
3 Der Rückzahlungsvorbehalt reduziert sich ab dem Ende der
Bildungsmassnahme pro Monat anteilmässig.

## Art. 8 {#art_8}

1 Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Rückzahlungs
vorbehalts besteht:
a. bei einer freiwilligen oder selbstverschuldeten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses für Bildungsmassnahmen der Ty
pen B oder C;
b. bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Abbruch
einer Bildungsmassnahme der Typen A, B oder C.
2 In Härtefällen kann die Dienstchefin oder der Dienstchef Aus
nahmen von der Rückzahlungspflicht bewilligen.
3 Die Rückzahlungsforderung beschränkt sich auf den zum Zeit
punkt der Rückzahlung effektiv aufgelaufenen Aufwand ein
schliesslich zukünftiger bindender Verpflichtungen.
Beteiligung
Rückzahlungs
vorbehalt
Rückzahlungs
pflicht
4Bildungsreglement (BiRegl)
177.140

## Art. 9 {#art_9}

1 Bildungsmassnahmen mit einem Rückzahlungsvorbe
halt müssen mit einer Bildungsvereinbarung schriftlich verein
bart werden.
2 Die Bildungsvereinbarung muss mindestens die folgenden
Punkte enthalten:
a. Bezeichnung, Inhalt, Beginn und Ende der Bildungsmass
nahme;
b. Gesamtaufwand gemäss Art. 3 und 4;
c. Typ gemäss Art. 5;
d. Beteiligung seitens der Stadt und der oder des Mitarbei
tenden am Gesamtaufwand in Prozent, Stunden und mit
Frankenbetrag;
e. Höhe und Dauer des Rückzahlungsvorbehalts.
3 Die Bildungsvereinbarung kann weitere Punkte enthalten, ins
besondere:
a. Ziele der Bildungsmassnahme;
b. Wissenstransfer in die betriebliche Organisation;
c. Folgen, falls eine Prüfung nicht bestanden wird.

## Art. 10 {#art_10}

Die Kosten für laufende Bildungsmassnahmen oder
Rückzahlungspflichten bei Mitarbeitenden, die neu in die Dienste
der Stadt eintreten, können nach bestandener Probezeit ganz
oder anteilmässig übernommen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Das Reglement über die Aus , Fort und Weiterbildung
sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsregle
ment) vom 16. Dezember 1998 (STRB Nr. 2161/1998) wird auf
gehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement gilt nicht für Bildungsmassnahmen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt oder an
geordnet wurden.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bildungs
vereinbarung
Neue
Mitarbeitende
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
