---
title: "Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse"
id: 1281356a-4f77-4b3a-a5a4-2dfcc0a06d45
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.632.293.362"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/2587_2592_2592/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1281356a-4f77-4b3a-a5a4-2dfcc0a06d45
language: de
in_force_from: 1980-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1979/2587_2592_2592/19800101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1979-2587_2592_2592-19800101-de-html-8.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 0525e45502e48c348b6b583b568dd4004756b6e2121a3f80574afae82b00388a
provisions: 1
---

# Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse

## Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Käse {#text}

0.632.293.362
AS 1979 2587; BBl 1979 III 1
Übersetzung des englischen Originaltextes
Vereinbarung
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
betreffend KäseAbgeschlossen am 12. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979
In Kraft getreten am 1. Januar 1980
(Stand am 1. Januar 1980)
Abs. 1 Bst. o des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149).
1. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Liste XX des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens, die in Anhang II enthaltenen nach Käsesorten aufgeteilten Kontingente zu binden. Diese Kontingente werden aufgrund von Abschnitt 22 des Landwirtschaftsgesetzes (Agricultural Adjustment Act) von 1933 gemäss GATTWaiver von 1955 eingeführt.
2. Die Vereinigten Staaten sind bereit, ihr Einfuhrsystem so anzupassen, dass:
– die in Anhang I aufgeführten Käse keiner Kontingentierung unterstellt und
– die andern Käse im Rahmen der festgelegten Kontingente frei eingeführt werden.
3. Die globale Kontingentsmenge, die der Schweiz für die dem Kontingentssystem unterworfenen Käsesorten gewährt wird, beträgt im Minimum 6500 metrische Tonnen (MT). Die Verteilung der Kontingente auf die verschiedenen Sorten ist in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Vereinigten Staaten sind bereit, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die maximale Ausnützung der Kontingente zu gestatten. Sollte die Schweiz nicht in der Lage sein, eine bestimmte jährliche Kontingentsmenge zu liefern, können die Vereinigten Staaten vereinbarungsgemäss für den Rest des Kontingentsjahres eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes anordnen, um es den amerikanischen Importeuren und Lizenznehmern zu ermöglichen, ihre Importlizenzen anderweitig zu verwenden.
4. Die Schweiz erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder andere staatliche Beiträge in einer Weise zu gewähren, dass der Preis für Käse schweizerischen Ursprungs Unter den Grosshandelspreisen für gleichartige, einheimische Käse der Vereinigten Staaten zu liegen kommt. Jeder mit dieser Vereinbarung in Widerspruch stehende staatliche Beitrag würde die Vereinigten Staaten zu Gegenmassnahmen veranlassen.
SR 0.632.21
Anhang IIn Übereinstimmung mit der Vereinbarung sind die Käse der folgenden Positionen des Zolltarifs der Vereinigten Staaten nicht der Kontingentierung unterworfen:
TSU Nr.
Beschreibung
117.0020
Stilton Käse, Original‑Laibe, englisches Produkt
117.0520
Stilton Käse, anderer, englisches Produkt
117.1000
Bryndza Käse
117.3000
Gjetost Käse, hergestellt aus Molke aus Ziegenmilch oder Molke aus einer Mischung von Ziegenmilch und nicht mehr als 20 Prozent Kuhmilch
117.3500
Gjetost Käse, anderer
ex 117.4060
Goya Käse, Original‑Laibe
117.4500
Roquefort Käse, Original‑Laibe, französisches Produkt
117.5000
Roquefort Käse, anderer, französisches Produkt
117.6060
Gammelost und Mokkelost Käse
117.6500
Käse hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe und zum Reiben geeignet
117.6700
Pecorino Käse, hergestellt aus Schafsmilch, Original‑Laibe, nicht zum Reiben geeignet
117.7000
Anderer Schafskäse
117.7575
Anderer Ziegenkäse, nicht über 25 Cents pro Pfund
117.8575
Anderer Ziegenkäse, über 25 Cents pro Pfund
(noch zu bestimmen)
Weichgereifter Käse aus Kuhmilch, der folgender Definition entspricht: «Weichgereifter Käse, durch biologische Wirkstoffe wie Schimmel, Hefen und andere Organismen, welche eine markante Kruste auf der Oberfläche des Käses gebildet haben, haltbar gemacht oder gereift. Das Haltbarmachen oder Reifen erfolgt so, dass der Käse sichtbar von der Oberfläche gegen das Zentrum hin haltbargemacht oder gereift wird. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, berechnet nach dem Gewicht der nicht‑fetthaltigen Masse, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent.»
«Die Bezeichnung weichgereifter Käse schliesst nicht Käse mit überall im Innern des Käses verteiltem blauem oder anderem Schimmel ein.»
Die folgende, nicht abschliessende Liste dient nur zu Erläuterungszwecken. Eine administrative Zusammenarbeit sollte auf technischer Ebene bezüglich irgendwelcher Schwierigkeiten bei der Klassierung dieser Käse hergestellt werden:
Bibress
Brie
Camembert
Cambre
Carré de l’est
Chaource
Coulommiers
Epoisse
Limbourg
Livarot
Maroilles
Munster ‑ aus Frankreich und Deutschland, beiden Seiten des Rheins entlang
Pont l’Evêque
Reblochon
St. Marcellin
Taleggio
(Beispiele für im Verkauf verwendete kommerzielle Namen)
Boursault
Caprice des Dieux
Ducs (Suprême des)
Explorateur
Anhang IIKäse Kontingente Schweiz** Auf schweizerisches Begehren wurden diese Kontingente nachträglich wie folgt geändert: 950.10 B … 3430 MT 950.10 C … 1450 MT 950.10 D … 1620 MT
TSUS
Anlage
Position Nr.
Ware
Jährliches
Einfuhrkontingent
1. Jan.–31. Dez.
(MT)
950.10 B
Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen
3630 MT
950.10 C
Anderer als Schweizer oder Emmentaler Käse mit Lochbildungen (statistisch als verarbeiteter Greyerzer festgehalten)
1450 MT
950.10 D
Käse und Ersatz für Käse, aufgeführt unter den Positionen 117.75 und 117.85, Teil 4C, Liste 1 der Zoll‑Listen der Vereinigten Staaten (ausgenommen Käse, der keine Kuhmilch enthält; Käse, ausgenommen Quarkkäse, der 0,5 Gewichtsprozente oder weniger Butterfett enthält, sowie Waren im Anwendungsbereich anderer in diesem Teil vorgesehener Einfuhrkontingente)
1420 MT
