---
title: "Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen"
id: 129697c5-0897-4f1c-b89a-7b7de85fc2f4
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "480.111"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/480.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/129697c5-0897-4f1c-b89a-7b7de85fc2f4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2405/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 30c64934faa7c1866270e6787841a3da341cce4e7f00bea0742877836100791b
provisions: 13
---

# Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an
Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.

## § 2 {#par_2}

Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von
mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz
in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen
können.
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von
Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter
angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an
welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch
genommen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
2 480.111

## § 3 {#par_3}

Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes
(Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen
zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.

## § 4 {#par_4}

Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht
eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider
Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen
mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qualität;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
3 480.111
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise
Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass
zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame
Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei
Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

## § 6 {#par_6}

Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf
und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen
Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten
Fahrten und die Jahresrechnung.

## § 7 {#par_7}

Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten
Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei
an den nachstehenden Grundsätzen:
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser
Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig
geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.

## § 8 {#par_8}

Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
4 480.111

## § 9 {#par_9}

Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

## § 10 {#par_10}

Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

## § 11 {#par_11}

Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des
Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten
werden.

## § 12 {#par_12}

Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und
mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die
Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 19981).

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach Annahme einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am
1. Januar 2016 in Kraft.2)
1) BL: SGS 480.111; GS 33.0620 / BS: SG 953.930
2) Vom Landrat am 19. November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar
2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
5 480.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.070
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
6 480.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.08.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.070
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
Erlasstitel Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von
mobilitätseingeschränkten Personen
SGS-Nr. 480.111
GS-Nr. 2015.070
Erlassdatum 25. August 2015 (19. November 2015, Landratsgeschäft
2015/304)
In Kraft seit 1. Januar 2016
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Beitragsleistung
an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016)
Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:
§ 1 Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.
§ 2 Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben
und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig
benutzen können .
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer
Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.
§ 3 Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4
dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung
des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes
(Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten ·pro Person (Fahrtenkontingent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten
und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere
die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
§ 4 Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter
der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.
§ 5 Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qualität;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises
über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt
bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss
§ 7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.
§ 6 Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich
Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.
§ 7 Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz
in ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden
Grundsätzen: 1
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch
eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.
§ 8 Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/des zuständigen
Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
§ 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.
§ 10 Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres
kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31 . Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen. ·
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.
§ 11 Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in
dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.
§ 12 Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an
Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober
19981 •
§ 13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach Annahme einer allfälligen
Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft2.
Liestal, den .. .0 1. Nov. 2016
Basel, den ... 0 2. Nov. 2016
Im Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
s Weber
Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter
f~ VrittiIm Namen des Regierungsrates
des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Marin
taatsschreib~rin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
l/ll!Vll !~fbi/I
1 BL: SGS 480.111; GS 33.0620 I BS : SG 953 .930
2 Vom Landrat am 19. November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar 2016.
Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt.
