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title: "Vereinbarung vom 19. Dezember 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds"
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provisions: 11
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# Vereinbarung vom 19. Dezember 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds

## Art. 1 Anschluss der Vorsorgeeinrichtungen {#art_1}

1) Die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds werden durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommen.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40, sowie gemäss Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40, werden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichberechtigt angeschlossen. Diese Vereinbarung begründet nur Leistungen des Sicherheitsfonds für Vorsorgeansprüche von Personen, die dem liechtensteinischen BPVG unterstehen.
3) Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Vollzug nach Abs. 1 einschliesslich der Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Die entscheidende schweizerische Behörde hört vorgängig die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein an.
4) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten oder Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ist der Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.

## Art. 2 Aufgaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG {#art_2}

1) Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG:
a) stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierten Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher;
b) stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die Art. 11 BPVG anwendbar ist;
c) fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder -policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind.
2) Die Sicherstellung nach Abs. 1 Bst. b umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Art. 6 Abs. 2 BPVG ergeben. Die Obergrenze liegt bei der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BPVG. Sie umfasst jedoch keinesfalls höhere Leistungen als nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40.
3) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen sowie die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Versicherten werden bei der Erfüllung der durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommenen Aufgaben den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erfüllt diese Aufgaben nach Massgabe des schweizerischen Rechts.

## Art. 3 Beiträge {#art_3}

1) Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen zahlen die gleichen Beiträge an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wie die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigung an die Ausgleichskassen.
2) Die Erhebung der Beiträge der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen erfolgt in gleicher Weise wie in der Schweiz.

## Art. 4 Amtshandlungen {#art_4}

Die FMA wird über geplante Amtshandlungen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe des durch diese Vereinbarung anwendbaren schweizerischen Rechts ergeben, vorgängig informiert. Sie kann sich bei der Durchführung dieser Amtshandlungen beteiligen.

## Art. 5 Meldung durch die FMA {#art_5}

Die FMA meldet der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe des schweizerischen Rechts.

## Art. 6 Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen {#art_6}

Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen melden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Grundlagen.

## Art. 7 Zentralstelle 2. Säule {#art_7}

1) Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonti oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule vergessene Guthaben gemäss Art. 20 Abs. 5 BPVG und überweisen die Guthaben gemäss Art. 18a Abs. 4 BPVG an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
2) Die FMA hat Einsicht in das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte Register der vergessenen Guthaben.
3) Die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) arbeitet mit der Zentralstelle 2. Säule zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen. Sie übermittelt der Zentralstelle 2. Säule die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben.

## Art. 8 Anerkennung und Vollstreckung von Rechtstiteln {#art_8}

1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der schweizerischen Gerichte sowie die vollstreckbaren Verfügungen (Urkunden) der zuständigen schweizerischen Stellen über Beiträge, Leistungen oder andere Forderungen, die in Anwendung dieser Vereinbarung ergehen, werden in Liechtenstein anerkannt.
2) Die nach Abs. 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden in Liechtenstein vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem liechtensteinischen Recht. Die Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung oder Urkunde muss mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.

## Art. 9 Anwendbares Recht {#art_9}

1) Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
2) Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informiert die FMA möglichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen. Diese werden in die Anlage aufgenommen, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
3) Die FMA informiert das BSV möglichst frühzeitig über vorgesehene Änderungen des für diese Vereinbarung massgeblichen liechtensteinischen Rechts. Die Änderungen werden auf diese Vereinbarung anwendbar, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.

## Art. 10 Kündigung {#art_10}

Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Vereinbarung wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 19. Dezember 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Schweizerischen
Bundesrat:
Für die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein:
gez. Pascal Couchepin
gez. Klaus Tschütscher
