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title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels"
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provisions: 24
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# Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 22. April 1959) {#art_1}

Umfang der Konzession
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt dem Tagwen Näfels die Konzession
für die Ausnützung der Wasserkräfte des Oberseetales
a. gemäss Konzessionsprojekt und technischem Bericht vom Februar 1958, umfassend Sulzbach, Auenbach und Obersee mit ihren
Zuflüssen von den Quellen bis zur Einmündung des Tränkibaches
in den Mühlebach, Speicherbecken im Obersee, Zentrale Rütiberg,
Zentrale Risi;
b. gemäss den Beschlüssen der Tagwensversammlung vom 30. Oktober 1958, umfassend die Ausweitung der natürlichen Rinne im
Obersee, Verlegung des Speicherbeckens in den Lehmboden des
Sees, Abdichtung der Trichter an den Rändern des Sees auf Kote
981,50 m (ohne eigentliche Seeabdichtung) bzw. 982,30 m (mit
Seeabdichtung).
2 Vom Konzessionsprojekt und den Beschlüssen der Tagwensversammlung
vom 30. Oktober 1958 darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates abgewichen werden. Sofern die näheren Untersuchungen geologischer, technischer
und wirtschaftlicher Natur es nahelegen, das Projekt umzugestalten, diese
Umgestaltung im Interesse einer vom Standpunkt der rationellen Wasserkraftnutzung zweckmässigeren Lösung liegt und keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen, wird der Regierungsrat die Zustimmung
nicht verweigern. Die allfällig als Folge dieser Umstellung entstehende Verringerung oder Vergrösserung der in der Konzession vorgesehenen Nutzung
sowie die Verlagerung von Anlageteilen bilden keinen Grund für die Verweigerung der Konzessionsanpassung und berechtigen den Kanton nicht, Entschädigungsansprüche an den Konzessionär geltend zu machen.
3 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur rationellen Ausnützung
der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen
zu erstellen und zu betreiben.
4 Für die Hochspannungsleitungen zum Abtransport der erzeugten Energie
im Werk Rütiberg ist eine besondere Vorlage zur Genehmigung einzureichen.

## Art. 2 N 23 1465 1 {#art_2}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des neuen Zweistufenwerkes Näfels an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; er wird durch den Regierungsrat verbindlich festgesetzt.
Nach Ablauf der Konzession finden Artikel 58 Absätze 2 und 3 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes Anwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Genehmigungsverfahren
1 Vor Baubeginn hat der Konzessionär dem Regierungsrat die Baupläne
samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen. Der Regierungsrat entscheidet über die Vorlagen sowie über die erhobenen Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung
der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig gemacht werden. Vor Erteilung der Bewilligung durch den Regierungsrat darf
mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrat die Ausführungspläne der Hauptobjekte im Doppel zuzustellen.
4 Die dem Kanton durch die Prüfung der Projekt- und Planvorlagen erwachsenden Kosten sind vom Konzessionär zurückzuerstatten.

## Art. 4 {#art_4}

Fristen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,
a. innert zweier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert vier Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb
zu setzen, wobei die Vornahme der definitiven Abdichtung der
Trichter des Obersees unbefristet bleibt.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.

## Art. 5 {#art_5}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der
Kraftwerke nötig sind, hat der Konzessionär zu erwerben und abzugelten.
2 Die plangemässe Inanspruchnahme von Grund und Boden, welche den Erwerb des Grundeigentums oder eines dinglichen Rechtes gemäss Absatz 1
nicht voraussetzt, z.B. für die Anlage des Rohrstollens, darf nicht verboten
und es dürfen weder Gebühren noch Abgaben erhoben werden.
3 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung
beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es
ist Sache des Konzessionärs, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu
beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat der Konzessionär den Kanton schadlos zu halten
und allfällige Prozesse zu übernehmen.
4 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und dem Konzessionär nicht zustande, so soll vor der Einleitung des
Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen
werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der
Gemeinde Näfels und vom Konzessionär bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht. *
5 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird dem
Konzessionär mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe
der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

## Art. 6 {#art_6}

Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und
Nebenanlagen nötig sind, hat der Konzessionär auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Er wird bei der Trasseführung auf die öffentlichen
Bedürfnisse nach Möglichkeit Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Strassen und Wege sind dem Gemeingebrauch offen zu halten, soweit dieser mit den Erfordernissen des Kraftwerkbaues und des Kraftwerkbetriebes vereinbar ist. Die Projekte sind durch den
Regierungsrat zu genehmigen.
2 Für die Abtretung des für solche Strassen und Wege benötigten Bodens ist
Artikel 5 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat der Konzessionär für die dadurch vermehrten Unterhaltskosten im vollen Umfange aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
4 Der Konzessionär bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei und der Landesverteidigung der Bundesgesetzgebung und den darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden unterstellt.

## Art. 7 {#art_7}

Forstwirtschaft
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im
Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Für alle der
forstlichen Bewirtschaftung entzogenen Waldflächen ist Ersatz zu leisten
gemäss den Anordnungen, welche die zuständigen Instanzen aufgrund der
Forstwirtschaftsgesetzgebung zur Erhaltung des Waldes treffen.
2 Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen
Rechnung zu tragen.

## Art. 8 {#art_8}

Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des
Fischbestandes Bedacht zu nehmen. Im Übrigen haftet der Konzessionär für
jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst.

## Art. 9 {#art_9}

Bezug von Wasser für Bewässerungen, Viehtränke und Löscheinrichtungen; Friedpflicht
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, in den ausgenützten Wasserläufen das
für bestehende Bewässerungen und für die Viehtränke notwendige Wasser
zu belassen, soweit nicht ein Ersatz durch Wasserzuleitung oder eine Ablösung durch Entschädigung in Frage kommt.
2 Für die Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen ist durch den Konzessionär Ersatz zu leisten.
3 Löscheinrichtungen dürfen an die Kraftwerksanlagen, wie Kanäle und Ausgleichsbecken, angeschlossen werden, soweit der Kraftwerkbetrieb dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat der
Konzessionär für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von
Mensch und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der
Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Expertenkommission.

## Art. 10 {#art_10}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlagen und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das
Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der
Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen
nachteilig auswirken, so ist der Konzessionär zur Ausführung aller von den
zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im Besondern ist der Konzessionär auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch
seine Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch
auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind
durch den Konzessionär vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind
der Baudirektion1) des Kantons periodisch bekanntzugeben.
4 Sollte an den infolge dieser Verleihung benützten Wasserläufen die Ausführung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch den Regierungsrat
auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Korporation oder eines besondern Korrektionsunternehmens angeordnet werden, so hat der Konzessionär die durch solche Arbeiten notwendig werdende Anpassung seiner Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der
Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und
Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen des Konzessionärs Rücksicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.

## Art. 11 {#art_11}

Sicherung des Wasserabflusses im Mühlebach; Wassermessungen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die
bisherigen Abflussmengen des Mettlen- und des Mühlebaches zur Zeit des
Winter-Niederwassers nicht erheblich verschlechtert werden.
2 Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat dem Konzessionär die Anlage von Messeinrichtungen vorschreiben.
3 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger am Mühlebach bleiben gewahrt.
4 Der Konzessionär hat nach den Weisungen der Baudirektion Messeinrichtungen zu schaffen, zu bedienen und zu unterhalten, welche zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen elektrischen Energie
erforderlich sind. Der Konzessionär hat ferner alle Unterlagen zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft, insbesondere Pegelbücher, Registrierblätter sowie Doppel der Aufzeichnungen, kostenlos der Baudirektion
des Kantons Glarus zur Verfügung zu stellen.

## Art. 12 {#art_12}

Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden.
1) Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung).
2 Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind
sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.
3 Der Konzessionär verpflichtet sich, das Ausbruchmaterial des Rohrstollens
im Einvernehmen mit den Behörden des Kantons an hiefür geeigneten Orten
in der Nähe der Stolleneingänge zu deponieren und zu sichern. Die Gewähr
für die Standsicherheit der Materialdeponie bleibt beim Konzessionär. Nach
Beendigung der Arbeiten sind diese Deponien, soweit Humus vorhanden, in
geeigneter Weise zu überdecken und zu bepflanzen.
4 Funde und Entdeckungen von Gegenständen, die von historischem oder
wissenschaftlichem Wert sein können, sind der kantonalen Baudirektion unverzüglich zur Untersuchung und Bergung anzuzeigen.
5 Über Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat. *

## Art. 13 {#art_13}

Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Sämtliche Anlagen sind vom Konzessionär ständig in betriebsfähigem und
einwandfreiem Zustand zu erhalten; er hat Gefährdungen, Störungen und
Schäden von Bedeutung den Behörden unverzüglich zu melden und auf
eigene Kosten zu beheben. Im übrigen ist der Konzessionär für allen Schaden, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb seiner Kraftwerks- und
Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen
oder das öffentliche und private Vermögen der Gemeinden oder Dritter
betrifft, verantwortlich und haftbar.
2 Die kantonale Baudirektion überwacht den Bau und Unterhalt sämtlicher
Anlagen gemäss den genehmigten Plänen und wird allfällige im öffentlichen
Interesse unerlässliche Sicherungsmassnahmen anordnen. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten
der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit
zu gestatten. Der Konzessionär kann sich zu seiner Entlastung nicht auf die
kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
3 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke
als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben.
4 Die dem Kanton bei den Bau- und Betriebskontrollen entstandenen Kosten
sind vom Konzessionär zu vergüten.

## Art. 14 {#art_14}

Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Der Konzessionär wird soweit als möglich bei der Einstellung von Arbeitern
und Angestellten für Bau und Betrieb seiner Anlagen hiezu geeignete
Einwohner des Kantons Glarus berücksichtigen.
2 Arbeiten, Lieferungen und Transporte (einschliesslich Kantinenbetriebe)
sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügender Gewähr für gute Qualität in erster Linie an glarnerische, in zweiter
Linie an schweizerische Bewerber zu vergeben.
3 Der Konzessionär wird die Verpflichtung gemäss den Absätzen 1 und 2
dieses Artikels den mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Unternehmungen überbinden.
4 Auf Unterhalts-, Erneuerungs- und Ergänzungsarbeiten finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Konzessionsgebühr
1 Der Konzessionär hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16 Franken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird mit je 50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten
der Konzession und bei Baubeginn.
3 Aufgrund des Konzessionsprojektes ist der Betrag von 40'000 Franken
(2500 Brutto-PS, ohne Seeabdichtung) zu bezahlen.
4 Die Berechnung der definitiven massgebenden Bruttoleistung aufgrund
des ausgeführten Projektes bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Steuern und Abgaben
1 Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der
jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.

## Art. 17 {#art_17}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern
Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt, keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen und der Sitz im
Kanton Glarus bleibt.

## Art. 18 {#art_18}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 19 {#art_19}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für
den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 4 festgesetzten und
die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten werden.
2 Vorbehalten bleibt auch Artikel 65 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes (WRG).

## Art. 20 {#art_20}

Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 2 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehalten die Erneuerung nach Artikel 18;
b. durch Verwirkung (Art. 19).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b), so geht der Inhaber der
Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat geleisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der
Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der
Kanton dem Konzessionär gegenüber irgendwelche andern Ansprüche geltend machen darf.
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen
ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Anlagen zu
sichern oder zu beseitigen, soweit dies dem öffentlichen Interesse entspricht.

## Art. 21 {#art_21}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster
Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz
vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 WRG). Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). *
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 22 {#art_22}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Heimfall
1 Solange das Elektrizitätswerk Näfels vom Tagwen Näfels als Gemeindewerk betrieben wird, findet ein Heimfall nicht statt.
2 Für den Fall, dass das Elektrizitätswerk Näfels veräussert oder in einer Gesellschaft eingeführt werden sollte, behält sich der Landrat den Erlass von
Heimfallbestimmungen vor.

## Art. 24 {#art_24}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
2 Diese Konzession wird im Namen des Tagwens Näfels angenommen.
2) GS III G/1
Konzessionsübertragungen: an das EW Näfels, LR 24. September 2003 per
sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus Nord,
LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 9).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.06.1989 28.06.1989 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE IV/1 114
28.06.1989 28.06.1989 Art. 12 Abs. 5 geändert SBE IV/1 114
28.06.1989 28.06.1989 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE IV/1 114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 4 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114
Art. 12 Abs. 5 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114
Art. 21 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 114
