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title: "Verordnung über die Schulbibliotheken"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Schulbibliotheken

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schulbibliotheken der Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II des Kantons.

## § 2 {#par_2}

Lesezentren
1 Die Schulbibliotheken auf der Sekundarstufe I können als Lesezentrum geführt werden.
2 Für Lesezentren auf der Sekundarstufe I erlässt das Amt für Volksschulen
Weisungen.

## § 3 {#par_3}

Auftrag
1 Die Schulbibliotheken erfüllen folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützen als Lehr- und Lernort den Unterricht der Lehrerinnen und
Lehrer.
b. Sie fördern die Lese- und Bibliothekskompetenz, die literarische Kompetenz, die Lesemotivation und das selbständige Arbeiten der Schülerinnen
und Schüler.
c. Sie helfen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei
Fragen der Medien-, Informations- und Recherchekompetenz.
d. Sie dienen als partizipativer Aufenthaltsort.
2 Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von
Bibliosuisse.
1) SGS 100
2) SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013
2 645.71

## § 4 {#par_4}

Rahmenbedingungen
1 Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und
Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Bei Schulanlagen mit weniger als 4 Klassen kann auf das Führen einer Schulbibliothek verzichtet werden.
3 Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.
4 Sie weisen in der Regel mindestens die Grösse eines Klassenzimmers auf.
2 Angebot, Dienstleistungen, Benutzung

## § 5 {#par_5}

Medienangebot
1 Die Schulbibliotheken bieten Zugang zu analogen und digitalen unterrichts-
und berufswahlbezogenen Angeboten, zielgruppenorientierten Unterhaltungsmedien sowie zu Recherchedatenbanken an.
2 Der Medienbestand der Schulbibliotheken richtet sich nach den Richtlinien für
Schulbibliotheken von Bibliosuisse.
3 Jährlich werden 10 % des analogen Medienbestands ausgeschieden und
durch Neuanschaffungen ersetzt.
4 Die Schulbibliotheken ermöglichen den Zugriff auf digitale Angebote anderer
Bibliotheken.

## § 6 {#par_6}

Weitere Dienstleistungen
1 Die Schulbibliotheken erfassen ihre Medienbestände in Katalogen.
2 Sie bieten nach Möglichkeit Arbeits- und Leseplätze für eine ganze Schulklasse an.
3 Sie bieten bedarfsgerechte Einführungen sowie lehrplanbezogene Vermittlungsangebote an.

## § 7 {#par_7}

Benutzung
1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I sind werktags und ausserhalb der
Schulferien mindestens während der grossen Pause geöffnet. Zusätzliche Öffnungszeiten, z. B. nach Unterrichtsschluss, sind anzustreben.
2 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II sind werktags und ausserhalb der
Schulferien ganztägig geöffnet.
3 Die Räume der Schulbibliotheken sind den Nutzerinnen und Nutzern während
der Unterrichtszeiten jederzeit zugänglich.
4 Die Medienausleihe ist für alle Nutzerinnen und Nutzer kostenlos.
5 Zur Regelung der weiteren Nutzungsbedingungen erlässt die Schulleitung eine Benutzungsordnung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013
3 645.71
3 Aufsicht und Leitung

## § 8 {#par_8}

Aufsicht
1 Die Schulbibliotheken unterstehen in personellen, organisatorischen und
administrativen Belangen der Schulleitung.

## § 9 {#par_9}

Leitung
1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I, mit Ausnahme der Lesezentren,
werden in der Regel von Lehrpersonen der entsprechenden Schule geleitet,
die den kantonalen Grundkurs oder eine äquivalente Ausbildung absolviert haben.
2 Die Lesezentren der Sekundarstufe I und die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit einer bibliothekarischen und/oder medienpädagogischen Berufsausbildung geleitet.
3 Die Schulbibliotheksverantwortlichen und die Leitungen der Lesezentren besuchen regelmässig Fortbildungskurse.

## § 10 {#par_10}

Beratung und Unterstützung
1 Die Fachstelle Schulbibliotheken der Kantonsbibliothek (kurz: Fachstelle) bietet Schulleitungen, Schulräten, Gemeindebehörden sowie Schulbibliotheksverantwortlichen Beratung und Unterstützung an.

## § 11 {#par_11}

Statistik
1 Die Schulbibliotheken reichen der Fachstelle jährlich eine Bibliotheksstatistik
ein.
4 Finanzielles

## § 12 {#par_12}

Kosten
1 Die Kosten der Schulbibliotheken werden aus den Schulbudgets gedeckt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013
4 645.71
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026.013
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013
5 645.71
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.03.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026.013
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.013
