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title: "Gastgewerbegesetz"
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provisions: 42
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# Gastgewerbegesetz

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.

## § 2 Patentpflicht {#par_2}

1 Eines Patents bedarf:
a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke
zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht,
b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und
Mittelverkauf betreibt.
2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit
Auflagen verbunden werden.
Ausnahmen
von der

## § 3 Patentpflicht {#par_3}

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:
a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
c. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus
seinem Eigenbau,
e. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen,
f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

## § 4 Zuständigkeiten {#par_4}

Die Direktion ist zuständig für die:
a. Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und
Richtlinien,
b. Beurteilung von Rekursen.

## § 5 b. Gemeindebehörde {#par_5}

Die Gemeindebehörde ist zuständig für:
a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen,
b. den Vollzug dieses Gesetzes.
B. Patent

## § 6 Erteilung {#par_6}

1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
a. Direktion
935.11 Gastgewerbegesetz
2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein
vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patenthinderungsgründe vorliegen.
Persönliche

## § 7 Geltung {#par_7}

1 Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
2 Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann
die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter
oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt
werden.
Örtliche

## § 8 Geltung {#par_8}

Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es
gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
C. Gastgewerbe
I. Patentbefugnisse

## § 9 Wirkung {#par_9}

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu
bewirten.
b. Vorübergehend
bestehende

## § 10 Betriebe {#par_10}

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete
Patente erteilt werden.

## § 11 Alkoholausschank {#par_11}

1 Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne
Alkoholausschank ausgestellt.
2 Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berechtigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.
Gemeinsame

## § 12 Bestimmungen {#par_12}

1 Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.
2 Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie
von Speisen und Getränken über die Gasse.
II. Patentvoraussetzungen
Betriebliche

## § 13 Voraussetzungen {#par_13}

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben
müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
a. Allgemein
Gastgewerbegesetz 935.11
Persönliche

## § 14 Voraussetzungen {#par_14}

1 Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein.
2 Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren
wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang
mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.
III. Schliessungszeiten

## § 15 Schliessungszeit {#par_15}

1 Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu
halten.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.

## § 16 Ausnahmen {#par_16}

1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden
bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht
beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach
dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
2 Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.
IV. Betriebsführung

## § 17 Grundsatz {#par_17}

1 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die
Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich.
2 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der
persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

## § 18 Aufsicht {#par_18}

Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.

## § 19 Betriebsangehörige {#par_19}

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Sicherheitspersonal
§ 20.7 1 Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Niederlassungsbewilligung.
935.11 Gastgewerbegesetz
b. Sie sind handlungsfähig.
c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
d. Sie verfügen über eine für die Aufgaben notwendige Grundausbildung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen.
2 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.

## § 21 Preisanschrift {#par_21}

Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer
Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Rauchen in
Innenräumen
§ 22.6 1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist verboten.
2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Alkoholfreie

## § 23 Getränke {#par_23}

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl
alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

## § 24 Animierverbot {#par_24}

Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen
dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

## § 25 Alkoholabgabeverbot {#par_25}

1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
3 Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten.

## § 26 Klagbarkeit {#par_26}

Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
Bewirtung von

## § 27 Jugendlichen {#par_27}

1 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen
begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.
2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
Gastgewerbegesetz 935.11
Lärm oder

## § 28 Unfug {#par_28}

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche
Auflagen angeordnet werden.
D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken
I. Patentbefugnisse

## § 29 Patentbefugnisse {#par_29}

1 Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt
zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
2 Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.
II. Patentvoraussetzungen
Persönliche

## § 30 Voraussetzungen {#par_30}

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt,
muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung
des Betriebs bieten.
III. Betriebsführung

## § 31 Alkoholabgabeverbot {#par_31}

1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort
und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.
2 Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht
gebrannter alkoholhaltiger Getränke.

## § 32 Alkoholverkaufsverbot {#par_32}

1 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
2 Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
3 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten.
4 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten
ist verboten.

## § 33 Klagbarkeit {#par_33}

Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
935.11 Gastgewerbegesetz
E. Patentabgaben
Abgabe
auf gebrannten

## § 34 Wassern {#par_34}

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe
müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern
eine Abgabe entrichten.

## § 35 Bemessung {#par_35}

1 Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird
nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.
2 Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für
die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.

## § 36 Neufestsetzung {#par_36}

1 Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
2 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb geändert haben.

## § 37 Verwendung {#par_37}

Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.
Vorübergehend
bestehende

## § 38 Betriebe {#par_38}

Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe
in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.
F. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 39 Strafbestimmungen {#par_39}

1 Mit Busse wird bestraft:5
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder
den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt,
b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet,
die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt,
c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur
Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet
oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit
in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
2 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
Anpassung

## § 40 der Patente {#par_40}

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein-
und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht
ersetzt.
Gastgewerbegesetz 935.11

## § 41 Normalarbeitsvertrag {#par_41}

Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

## § 42 Gastgewerbefonds {#par_42}

Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staatskasse.
Änderung
bisherigen

## § 43 Rechts {#par_43}

Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19262 wird wie folgt
geändert: . . .3

## § 44 Inkrafttreten {#par_44}

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4.
3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom
9. Juni 1985 aufgehoben.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen
für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fachliche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu
setzen.
1 OS 54, 18.
2 LS 131.1.
3 Text siehe OS 54, 18.
4 § 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit
1. Januar 1998 (OS 54, 156).
5 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss G vom 28. September 2008 (OS 65, 19; ABl 2007, 1298). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
7 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2018.
