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title: "Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden"
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place: "Basel-Stadt"
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provisions: 5
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# Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden

## § 1 A. Regelmässiger Austritt {#par_1}

1 Ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter des Staats oder einer Gemeinde ist bei Behandlung und
Entscheidung einer Sache im Austritt:
1. Bei eigener Beteiligung, d.h. in eigener Sache, oder in einer Sache, von deren Entscheid
er einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat.
2. Bei Beteiligung seiner Verwandten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad (Geschwister, Onkel, Tante, Neffe und Nichte), ebenso bei Beteiligung von
Personen, welche im Verhältnisse von Gegenschwähern stehen.
3. * Bei Beteiligung von Personen, mit welchen seine Ehefrau, seine Verlobte, sein eingetragener Partner oder die mit ihm in faktischer Lebensgemeinschaft Lebende oder mit deren
Ehegatten, Verlobten, eingetragenen Partnern oder mit ihnen in faktischer Lebensgemeinschaft Lebenden er nach Ziff. 2 verwandt ist, auch wenn die betreffende Ehe durch Tod
oder Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist.
4. * Bei Beteiligung seiner (auch der geschiedenen) Ehefrau, seiner Verlobten, seines eingetragenen Partners (auch nach Auflösung der Partnerschaft) oder der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person.
5. * Bei Beteiligung einer Person, deren umfassender Beistand oder Vormund er ist.
6. Bei Beteiligung einer Person, mit welcher er gemeinschaftlich ein Geschäft betreibt oder
in deren Lohn oder Dienst er steht.
7. Bei Beteiligung einer Korporation, Stiftung oder Anstalt, sofern er Mitglied ihrer Vorsteherschaft ist; ausserdem in den Gerichten bei Beteiligung des Staats oder einer Staatsver -
waltung, einer Gemeinde oder Gemeindeverwaltung, sofern er Mitglied der betreffenden
Gemeindebehörde oder Verwaltungsbehörde ist.
2 ...
Austritt in Behörden: Gesetz 138.100
B. Austritt im Grossen Rate
§ 2 *
1 Ein Mitglied des Grossen Rates ist in dieser Behörde im Austritt nur im Fall von persönlichen Begehren, und zwar von seinen eigenen und denjenigen seines Ehegatten, seiner Verlobten, seines eingetra -
genen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seiner Verwandten
sowie seiner Verschwägerten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister, Schwager und Schwägerin). Im Falle von anderweitiger Beteiligung bleibt der Austritt seinem Gewissen überlassen.

## § 3 C. Austritt bei Beteiligung einer Konkursmasse {#par_3}

1 Bei Beteiligung einer Konkursmasse wird der Austritt der Gläubiger derselben in den Fällen des § 1
Ziff. 2 und 3 beschränkt auf Verwandte in der geraden Linie und auf Geschwister; im Fall von § 1
Ziff. 7 findet kein Austritt statt.

## § 4 D. Austritt bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft {#par_4}

1 a) Aktionäre und deren Ehegatten, Verlobte, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische
Lebensgemeinschaft verbundenen Personen und Verwandte
Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien sind nur die Aktionäre selbst, nicht deren Ehegatten, Verlobte, eingetragene Partner oder die Personen, die mit ihnen eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verwandte, im Austritt. Wenn jedoch das Aktienkapital
wenigstens zehn Millionen Franken und die Zahl der Aktien wenigstens zehntausend beträgt, so fällt
jeder Austritt der Aktionäre weg. Ebenso wenn eine Aktiengesellschaft, deren Kapital wenigstens eine
Million Franken und deren Aktienzahl wenigstens tausend beträgt, als Gläubiger einer Konkursmasse
beteiligt ist. *
2 b) Angestellte
Dagegen haben die Direktoren, Verwaltungsräte, Geranten und Angestellten einer Aktiengesellschaft
im Grossen Rat und in Verwaltungsbehörden nur beratende Stimme; in richterlichen Behörden sind sie
im Austritt.

## § 5 E. Kein Austritt bei Staats- und Gemeindeangelegenheiten {#par_5}

1 Ein Austritt findet überall nicht statt bei Behandlung und Entscheidung von Geschäften, welche den
Staat oder eine Gemeinde, deren Verwaltung oder Einrichtungen im Allgemeinen betreffen.

## § 6 II. Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen 1) {#par_6}

1 Bei Wahlen von Mitgliedern des Grossen Rats, des Grossen Stadtrats, der Gemeinderäte, von Meistern und Vorgesetzten der Zünfte und der E. Gesellschaften besteht keine Beschränkung der Stimmgebung.
1) Im Abschnitt II dieses Textes sind die historischen Bezeichnungen sinngemäss durch die jetzt geltenden zu ersetzen, also: Grosser Stadtrat =
Weiterer Bürgerrat, Kleiner Rat = Regierungsrat, Kleiner Stadtrat = Bürgerrat der Stadt Basel, Stadtschreiber = Bürgerratsschreiber.
Austritt in Behörden: Gesetz 138.100
2 Bei Wahlen, welche im Grossen Rate und im Grossen Stadtrat vorgenommen werden, sowie bei
Pfarrwahlen darf ein Wähler weder sich selbst noch seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seinem eingetra -
genen Partner, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seinen Verwandten
und Verschwägerten in der geraden Linie noch seinem Bruder oder Schwager seine Stimme geben. *
3 In allen übrigen Behörden darf ein Mitglied weder sich selbst noch solchen Personen seine Stimme
geben, wegen deren es nach § 1 im Austritt ist.
III. Ausschliessung der Wählbarkeit zu Mitgliedern von Behörden 2) *
§ 7 *
1 Verwandte, Verschwägerte in der geraden Linie, durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft
oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen sowie Brüder können nicht Mitglieder derselben Behörde des Staats oder der Gemeinde (ausser des Grossen Rats und des Grossen Stadtrats und
bei Beisitz von Amts wegen) sein. Ebenso dürfen die Mitglieder des Kleinen Rats mit dem Staats -
schreiber und dem Ratsschreiber und diese beiden Beamten unter sich sowie die Mitglieder des Klei -
nen Stadtrats mit dem Stadtschreiber nicht in einem dieser Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
2 Die Wahl einer solchen Person ist nur dann gültig, wenn das betreffende Mitglied der Behörde bzw.
der betreffende Beamte erklärt, dass er in diesem Fall von seiner Stelle zurücktrete.
§ 7a *
1 Die Vorschriften, die in den §§ 2, 6 und 7 für den Grossen Rat aufgestellt werden, gelten entspre -
chend für den Weiteren Bürgerrat der Stadt und den Weiteren Gemeinderat einer Landgemeinde.
Einführungsbestimmung
Mit Einführung dieses Gesetzes werden aufgehoben: 3)
2) In Abschn. III dieses Textes sind die historischen Bezeichnungen sinngemäss durch die jetzt geltenden zu ersetzen, also: Grosser Stadtrat = Wei -
terer Bürgerrat, Kleiner Rat = Regierungsrat, Kleiner Stadtrat = Bürgerrat der Stadt Basel, Stadtschreiber = Bürgerratsschreiber.
3) Die Aufzählung der aufgehobenen Erlasse und Bestimmungen wird hier weggelassen.
Austritt in Behörden: Gesetz 138.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.03.1872 04.03.1872 Erlass Erstfassung KB 09.03.1872
26.11.1925 keine Angabe § 7a eingefügt -
18.10.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -
18.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1 geändert -
18.10.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 2 geändert -
18.10.2006 01.01.2007 Titel III. geändert -
18.10.2006 01.01.2007 § 7 totalrevidiert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 3. geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 4. geändert -
12.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. 5. geändert -
Austritt in Behörden: Gesetz 138.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.03.1872 04.03.1872 Erstfassung KB 09.03.1872
§ 1 Abs. 1, lit. 3. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 1 Abs. 1, lit. 4. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 1 Abs. 1, lit. 5. 12.09.2012 01.01.2013 geändert -
§ 2 18.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 6 Abs. 2 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
Titel III. 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 18.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 7a 26.11.1925 keine Angabe eingefügt -
