---
title: "Pflichtenheft für Schulleitungen an Volksschulen der Stadt Zürich Beschluss der Zentralschulpflege"
id: 12f38792-f21f-42fa-a7e1-c304984c6413
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "412.181"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/4/412/181.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/12f38792-f21f-42fa-a7e1-c304984c6413
language: de
in_force_from: 2005-07-05
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/412/181/412.181%20Pflichtenheft%20f%C3%BCr%20Schulleitungen%20an%20Volksschulen%20der%20Stadt%20Z%C3%BCrich%20V2.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: d663b4dca7b771f6b28a113f077c441822860c8cb92eb5c279d585a5cbd93693
provisions: 9
---

# Pflichtenheft für Schulleitungen an Volksschulen der Stadt Zürich Beschluss der Zentralschulpflege

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1Dieses Pflichtenheft gilt für die Schulleitungen der Volksschulen in den Schulkreisen im Sinne einer Übergangsregelung für
das Schuljahr 2005/2006.
2Für die Schulleitungen der Quartier- und Tagesschulen und
Schülerclubs bleiben die besonderen Rahmenordnungen vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1Die Schulleitung führt die Schuleinheit im Rahmen der im
Pflichtenheft festgelegten Aufgaben und Kompetenzen. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, nimmt sie die Aufgaben der Hausvorsteherin/des Hausvorstehers gemäss der Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der
Volksschule (Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März
1993) sowie der Hausordnung für die Schulgebäude und Anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschluss der Zentralschulpflege vom 26. März 1985) wahr.
2Die Teamzugehörigkeit wird im Reglement für die Schulteams
der städtischen Volksschulen im Rahmen des Projekts «Reforum» (flächendeckende Einführung von Schulleitungen) geregelt (weiter geltender Beschluss der Zentralschulpflege vom
3. Dezember 2002).
3Die Schulleitung sorgt mit dem Team für ein gutes Schulklima,
eine offene Kommunikation und eine optimale Zusammenarbeit
intern und mit allen an der Schule Beteiligten.
4Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit und das Team nach
aussen.
5Sie ist gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten
antragsberechtigt.
6Sie ist gegenüber den Teammitgliedern im Rahmen der zugeordneten Aufgaben weisungsberechtigt.
7Sie fördert die Kooperation unter den Teammitgliedern und organisiert gemeinsame Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse.
8Die Mitsprache des Teams wird im Rahmen dieses Pflichtenheftes und des Reglements über die Schulteams im Betriebskonzept geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Schulführung
1Die Schulleitung erarbeitet gemeinsam mit dem Team ein Leitbild, den Entwicklungsplan/das Jahresprogramm (Schulprogramm) entsprechend den städtischen und kantonalen Vorgaben.
2Die Schulleitung entwickelt und handhabt in Zusammenarbeit
mit dem Team die Hausordnung im Rahmen der übergeordneten Normen.
3Sie sorgt für die Umsetzung und eine allfällige Anpassung des
Betriebskonzepts.
4Sie sorgt für die Umsetzung der vom Team gefassten Beschlüsse.
5Sie gestaltet die Kommunikation nach innen und aussen.

## Art. 4 {#art_4}

Administration
1Sie erledigt gemäss Verordnung betreffend die Hauskonvente,
die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Dauer- und Einzelaufträge.
2Die Schulleitung reicht das mit dem Team erarbeitete Leitbild
mit Entwicklungsplan/Jahresprogramm (Schulprogramm) der
Kreisschulpflege zur Genehmigung ein.
3Die Schulleitung ist für die Umsetzung des Entwicklungsplans/Jahresprogramms (Schulprogramm) verantwortlich.
4Die Schulleitung kontrolliert gemäss Jahresprogramm die Einhaltung der Termine.
5Am Ende des Kalenderjahrs 2006 verfasst die Schulleitung zuhanden der Kreisschulpflege und dem Schul- und Sportdepartement einen Qualitätsbericht.
6Die Schulleitung betreut und verwaltet den der Schuleinheit
zugewiesenen Globalkredit.
7Sie informiert regelmässig die Kreisschulpflege über die Angelegenheiten der Schuleinheit.

## Art. 5 {#art_5}

Personelles
1In Zusammenarbeit mit Behörden und Verwaltung wirkt die
Schulleitung beim Personaleinsatz mit. Sie nimmt an Personal-
und Anstellungsgesprächen teil.
2Bei der Anstellung von Teammitgliedern ist die Schulleitung
gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten antragsberechtigt.
3Die Schulleitung unterstützt und fördert die Teammitglieder
und berät insbesondere neu eintretende Mitglieder.
4Die Schulleitung kann die Teammitglieder nach Absprache besuchen und pflegt den regelmässigen Kontakt zu den Teammitgliedern.
5Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Teammitgliedern.
6Die Schulleitung spricht Teammitglieder bei Unstimmigkeiten,
Fehlverhalten und Pflichtwidrigkeiten an und sucht mit ihnen
nach Lösungen. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf weitergehende
Massnahmen.
7Sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Team die
schulinterne Weiterbildung und bespricht mit den Teammitgliedern individuelle Weiterbildungspläne.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und
Schüler
1Sie ist erste Anlaufstelle bei Konflikten von Teammitgliedern
mit Schülerinnen und Schülern.
2Nach der Klassenlehrkraft ist die Schulleitung nächste Anlaufstelle bei der Behandlung von Disziplinarfällen.
3Sie beantragt der Schulpräsidentin bzw. dem Schulpräsidenten
nach Anhörung der Eltern und der Lehrpersonen schulhausinterne und externe Querversetzungen.
4Sie informiert die Eltern insbesondere über die Schuleinheit
und das Jahresprogramm.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit mit Kreisorganen
1Die Schulleitung nimmt an der monatlichen Schulleitungskonferenz teil und wirkt bei Projekten auf Schulkreis- und Stadtebene mit.
2Sie arbeitet mit der Kreisprojektleitung und externen Beratungspersonen zusammen.
3Die Schulleitung stellt die Kommunikation zwischen Schuleinheit und Schulbehörde bzw. -verwaltung sicher.
4Die Schulleitung arbeitet mit der Lehrervertretung, dem Kreiskonvent und seinen Organen zusammen.

## Art. 8 {#art_8}

Liegenschaften / Mobiliar / Geräte / Maschinen
1Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit in Angelegenheiten
betreffend Bau, Unterhalt, Mobiliar, Geräte und Maschinen, soweit diese nicht an den Hausdienst delegiert sind.
2Die Schulleitung arbeitet in Bau- und Infrastrukturfragen eng
mit dem Hausdienst zusammen.
3Sie begutachtet Gesuche um Lokalbenützung zusammen mit
dem Hausdienst.

## Art. 9 {#art_9}

Kreisspezifische Regelungen
In Ergänzung zum vorliegenden Pflichtenheft kann die Schulpflege den Schulleitungen weitere Aufgaben übertragen.
