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title: "Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald"
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provisions: 24
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# Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im
Wald im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 20. November 19911) über den
Natur- und Landschaftsschutz.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite können ganz oder teilweise
vergütet werden:
a. Die Pflege von Naturobjekten;
b. Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
c. Nutzungseinschränkungen;
d. die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch;
e. die Schutzgebietsplanung.
2 Die Vergütung wird nur an Naturschutzmassnahmen innerhalb des
rechtskräftigen Waldareals geleistet.
3 Die Vergütung wird zwischen Kanton und Berechtigten geregelt.

## § 3 {#par_3}

Vermeidung von Doppelzahlungen
1 Ist für die gleiche Leistung in demselben Waldobjekt oder für dieselbe Massnahme eine ganz oder teilweise Vergütung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich, so wird diejenige gemäss dieser Verordnung entsprechend angepasst.
1) GS 31.132, SGS 791
2 791.11
2 Vergütungsberechtigung

## § 4 {#par_4}

Naturobjekte
1 Vergütungen können an Naturobjekte im Wald geleistet werden, die gemäss
dem kantonalen Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz rechtskräftig unter Naturschutz stehen.
2 Vergütungen können auch an Naturobjekte im Wald geleistet werden, welche
in einem kantonalen oder nationalen Naturinventar aufgeführt sind oder aufgrund weiterer Grundlagen als besonders wertvoll eingestuft werden, sofern
diese durch den Abschluss einer Vereinbarung einem rechtlichen Schutz unterstellt werden.

## § 5 {#par_5}

Ökologischer Ausgleich
1 Vergütungsberechtigte Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind
Handlungen oder Unterlassungen, durch die der naturschützerische Wert einer
herkömmlich, naturnah genutzten Waldfläche erheblich gesteigert oder langfristig erhalten wird.
2 Massnahmen des ökologischen Ausgleich können innerhalb oder ausserhalb
rechtskräftiger Naturschutzzonen und Naturschutzgebiete ergriffen werden.

## § 6 {#par_6}

Pflegemassnahmen
1 Vergütungsberechtigte Pflegemassnahmen sind Aufwendungen, die zum Erreichen des Schutzzieles erforderlich sind und die in Sache, Wirkung und
Kosten von der herkömmlichen, naturnahen Waldbewirtschaftung abweichen.

## § 7 {#par_7}

Nutzungseinschränkungen
1 Vergütungsberechtigte Nutzungseinschränkungen sind Tatbestände, welche
die herkömmliche, naturnahe Waldbewirtschaftung aus Gründen des Naturschutzes einschränken und aus welchen Mindererträge entstehen.

## § 8 {#par_8}

Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch
1 Vergütungsberechtigte Anmerkungen dauernder Schutzmassnahmen im
Grundbuch sind Grundbucheinträge, in deren Folge die Verfügbarkeit über das
Waldeigentum aus Gründen des Naturschutzes im Sinne einer Last unbefristet
eingeschränkt ist.

## § 9 {#par_9}

Schutzgebietsplanung
1 Soweit dies zum Erreichen der Naturschutzziele erforderlich ist, kann eine
Schutzgebietsplanung veranlasst und vergütet werden.
3 791.11
2 Als Schutzgebietsplanung gelten Schutz- und Pflegekonzepte, die Umsetzung dieser Konzepte in die forstliche Massnahmenplanung, Aufwendungen
zur Berechnung des Vergütungsanspruches sowie zur fachlichen Erfolgskontrolle.

## § 10 {#par_10}

Regionale und nationale Bedeutung
1 Vergütungsberechtigt sind nur Objekte, Massnahmen und Planungen, die in
Art und Wirkung zumindest regionale Bedeutung aufweisen oder entfalten.
3 Höhe der Vergütung

## § 11 {#par_11}

Berechnung
1 Abgeltungen werden aufgrund der aktuellen Naturschutz- und der Bestandeswerte, der Nutzungseinschränkungen, der Ertragseinbussen sowie der
Eigentumsbeschränkungen berechnet.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten. Es können Berechnungspauschalen angewendet werden.
3 Die Ansätze für die Schutzgebietsplanung richten sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Honorarkategorien.
4 Die Berechnungsgrundsätze für Abgeltungen und Beiträge sind dieser Verordnung im Anhang angefügt.
4 Berechtigte

## § 12 {#par_12}

Eigentümer und Eigentümerin
1 Die Abgeltungen für Nutzungseinschränkungen sowie die Beiträge für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin ausgerichtet.

## § 13 {#par_13}

Bewirtschafter und Bewirtschafterin
1 Die Abgeltungen für Pflegemassnahmen und für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
2 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Naturschutzvereine und
zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, wenn sie Pflegemassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs durch eigene Mitglieder vornehmen lassen.
4 791.11

## § 14 {#par_14}

Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung
1 Die Honorare für die Schutzgebietsplanung werden dem Auftragnehmer oder
der Auftragnehmerin vergütet.

## § 15 {#par_15}

Öffentliche Hand
1 Keine Vergütung erfolgt an Kanton und Bund, auch wenn sie Bewirtschafter,
Eigentümer oder Auftragnehmer im Sinne der Paragraphen 12 bis 14 dieser
Verordnung sind.
5 Vereinbarung

## § 16 {#par_16}

Abschluss von Vereinbarungen
1 Für Objekte, Massnahmen und Planungen gemäss den Paragraphen 4 - 10
können Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2 Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 17 {#par_17}

Inhalt der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung legt insbesondere fest:
a. Art, Lage, Umfang und Zielsetzung des Naturobjektes oder der ökologischen Ausgleichsmassnahmen;
b. Gegenstand und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. die einzelnen Verpflichtungen, die der oder die Berechtigte zum Schutz,
zum Unterhalt und zur Pflege von Objekten sowie im Zusammenhang mit
ökologischen Ausgleichsmassnahmen übernimmt;
d. die Höhe der Vergütung;
e. die Geltungsdauer der Vereinbarung;
f. die Zahlungsmodalitäten;
g. eine Regelung über die Auflösung der Vereinbarung;
h. Vorbehalte betreffend die Rückforderung von Vergütungen und betreffend
Bewilligung des jährlichen Budgets;
i. Hinweise auf die Bewilligungspflicht von Holzschlägen.
2 Die Vereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft, auf das Kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte sowie auf die forstliche Planung.
5 791.11

## § 18 {#par_18}

Dauer der Vereinbarung und des Grundbucheintrags; Kündigung
1 Vereinbarungen betreffend Nutzungseinschränkungen und Massnahmen des
ökologischen Ausgleichs werden auf eine Dauer von mindestens 25 Jahren,
Grundbucheinträge unbefristet abgeschlossen.
2 Die Dauer von Vereinbarungen betreffend einmalige Pflegemassnahmen und
die Schutzgebietsplanung wird fallweise geregelt und endet nach Erfüllung der
vereinbarten Leistungen.
3 Die Vereinbarung kann vom Kanton nach Anhören des oder der Berechtigten
jederzeit fristlos gekündigt werden,
a. wenn beide Parteien einverstanden sind oder
b. wenn die Vertragsparteien die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder
nur teilweise erfüllen.

## § 19 {#par_19}

Rückforderung
1 Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, können bereits erfolgte Vergütungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

## § 20 {#par_20}

Reversibilität
1 Aufgrund von Vereinbarungen getroffene Massnahmen können nach Ablauf
der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden, sofern nicht
andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
6 Organisation

## § 21 {#par_21}

Zuständige Dienststelle
1 Das Forstamt beider Basel (jeweils Amt genannt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Das Amt hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt die Koordination mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz
des Amtes für Orts- und Regionalplanung sicher;
b. es schliesst die Vereinbarungen ab und veranlasst die Auszahlungen;
c. es löst die Vereinbarungen auf und fordert Auszahlungen zurück;
d. es veranlasst die Einforderung von Bundesbeiträgen;
e. es sorgt für die Umsetzung der Schutz- und Pflegekonzepte in die forstliche Planung;
f. es besorgt das Aktuariat der Kommission.
6 791.11

## § 22 {#par_22}

Kommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Naturschutz im Wald (jeweils
Kommission genannt) ein.
2 Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Sie besteht aus je einem
Vertreter oder einer Vertreterin
a. des Forstamtes beider Basel,
b. der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung,
c. des Waldwirtschaftsverbandes beider Basel,
d. des privaten Naturschutzes (Pro Natura Baselland oder Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband),
e. sowie nach Bedarf 1 bis 2 weiteren Fachexperten oder Fachexpertinnen.
3 Vorsitz und Koordination liegen beim Amt.
4 Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Kreis- und Revierforstdiensten
zusammen und hat folgende Aufgaben:
a. Sie setzt die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Prioritäten der Naturschutzmassnahmen im Wald gemäss dieser Verordnung aufgrund von
fachlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen sowie in Beachtung
der finanziellen Möglichkeiten;
b. sie formuliert und begleitet Art und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
c. sie führt aufgrund einer Bewertung und Beurteilung von Waldobjekten
und von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die Vereinbarungsverhandlungen;
d. sie ermittelt aufgrund der Berechnungsgrundsätze gemäss Paragraph 11
die Höhe der Vergütungen;
e. sie stellt dem Amt Antrag auf den Abschluss von Vereinbarungen;
f. sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen;
g. sie stellt dem Amt Antrag auf Auflösung einer Vereinbarung und auf
Rückforderung von Vergütungen;
h. sie berichtet im Rahmen des Amtsberichtes jährlich über Vollzug und Erfolg der Naturschutzmassnahmen im Wald.
5 Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben gemäss
und im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b, c, f an geeignete Dritte delegieren,
wobei die Koordination sichergestellt werden muss.
7 791.11
7 Schlussbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Ausnahmen
1 In begründeten Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen gemäss dieser
Verordnung abgewichen werden.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft
8 791.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0196
9 791.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0196
