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title: "Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise"
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provisions: 1
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# Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

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841.121
Gegenrechtserklärung
der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden
über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
vom 21. November 1966 (Stand 1. Januar 1967)
Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden
Bedingungen zu:
1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die
aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen
Jagdprüfung erworben worden sind;
2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung
im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente
können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei
sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
4. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem
Stand der Bewertung zu überprüfen.
Ziff. 2
1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in
Rechtskraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
841.121
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 1209
841.121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.11.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 1209
