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title: "Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung"
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provisions: 15
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# Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Nutzungsentschädigung
a) Grundsatz
1 Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und
einem Zuschlag.
2 Sie wird jährlich geschuldet.

## Art. 2 {#art_2}

b) Grundnutzungsentschädigung
1 Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.

## Art. 3 {#art_3}

c) Zuschlag
1 Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und
dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
2 Er wird bemessen nach:
a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;
b) der Grösse der Nutzungsanlagen;
1 sGS 751.1.
2 nGS 31–90. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juli 1996, ABl 1996, 1701; in Vollzug ab
1. August 1996.
nGS 34–14
751.12
c) der Intensität der Nutzung;
d) den Erstellungs- und Betriebskosten;
e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;
f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
3 Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für:*
a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun
Bootsplätze verfügen;
b) Anlagen für Einzelboote;
c) Badeanlagen und übrige Objekte.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungsgebühr
1 Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung3 bemessen.

## Art. 4 bis {#art_4bis}

Anpassung an die Teuerung
1 Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der
Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).
Art. 4ter* Bewilligungsdauer
a) Grundsatz
1 Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gewässernutzung vom 5. Dezember 19604 beträgt höchstens 50 Jahre.
2 Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei
Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.
3 Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer
30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

## Art. 4 quater {#art_4quater}

b) Ausnahmen
1 Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der Anlage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der
Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der
Mindestdauer möglich.
2 Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden
können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.
3 sGS 821.1.
4 sGS 751.1.
751.12

## Art. 5 II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden (2.) {#art_5}

Bemessung der Nutzungsentschädigung
1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und
Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche:
a) Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;
b) Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im
Eigentum Dritter steht.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

## Art. 6 {#art_6}

Massgebliche Fläche
1 Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder
Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.
2 Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.
3 Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Bemessung der Bewilligungsgebühr
1 Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter
der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis
Fr. 20 000.– erhoben.

## Art. 8 III. Weitere Nutzungen (3.) {#art_8}

Bemessung der Nutzungsentschädigung
a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen
Gewässern beträgt:
a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.–;
b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. –.50.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.
751.12

## Art. 9 {#art_9}

b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis
300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen
Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:
a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird
die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

## Art. 10 {#art_10}

c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze
1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder
Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter:
a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

## Art. 11 {#art_11}

Bemessung der Bewilligungsgebühr
1 Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen:
a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.– bis 1000.–
b)* für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.– bis 5000.–
c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.– bis
5000.–
d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.– bis 5000.–
e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze:
Fr. 100.– bis 5000.–
f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.– bis 5000.–
g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.– bis 5000.–
h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweite -
rung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.– bis 5000.–
i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondierungen: Fr. 100.– bis 1000.–
k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.– bis 5000.–
751.12
l)* für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.– bis 5000.–

## Art. 14 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_14}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden
nach neuem Recht beurteilt.
2 Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind,
wird das bisherige Recht angewendet.
751.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–14 02.07.1996 01.08.1996
Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023
Art. 4bis eingefügt 33–115 03.11.1998 keine Angabe
Art. 4ter eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023
Art. 4quater eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023
Art. 5 geändert 36–90 21.08.2001 keine Angabe
Art. 9 geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025 16.01.2018 01.02.2018
Art. 15 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023
Anhang 1 eingefügt 2023-026 20.06.2023 01.09.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.07.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 34–14
21.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–23
21.01.1997 keine Angabe Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23
03.11.1998 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 33–115
21.08.2001 keine Angabe Art. 5 geändert 36–90
16.01.2018 01.02.2018 Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025
20.06.2023 01.09.2023 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 4ter eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 4quater eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Art. 15 eingefügt 2023-026
20.06.2023 01.09.2023 Anhang 1 eingefügt 2023-026
Anhang 11
Berechnung des Zuschlags nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über
Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach
dem Gesetz über die Gewässernutzung
Häfen (wenigstens
dreiseitig abgegrenzte Anlage
mit mehr als neun
Bootsplätzen)
Anlagen für
Einzelboote
Badeanlagen und
übrige Objekte Punkte
A Kommerzielle
Nutzung
ohne kommerzielle Nutzung Anlage ohne
Eintrittsgebühr
0.0
mit kommerzieller Nutzung Anlage mit
Eintrittsgebühr
1.0
B Anlagengrösse /
Bau- und
Betriebskosten
weniger
als 50 Boote
1 Boot [--] 0.0
50 bis 100 Boote 2 oder 3 Boote [--] 0.5
mehr
als 100 Boote
4 oder
mehr Boote
[--] 1.0
C Intensität
der Nutzung
Verhältnis von
Gesamtfläche
der Anlage (inkl.
zugängliche Mole)
zu Stationierungsfläche (inkl. Stege)
ist ≥ 3.5
[--] [--] 0.0
Verhältnis von
Gesamtfläche
der Anlage (inkl.
zugängliche Mole)
zu Stationierungsfläche (inkl. Stege)
ist < 3.5 und ≥ 2
[--] [--] 0.5
Verhältnis von
Gesamtfläche
der Anlage (inkl.
zugängliche Mole)
zu Stationierungsfläche (inkl. Stege)
ist < 2
[--] [--] 1.0
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 20. Juni 2023, nGS 2023-026.
751.12
Häfen (wenigstens
dreiseitig abgegrenzte Anlage
mit mehr als neun
Bootsplätzen)
Anlagen für
Einzelboote
Badeanlagen und
übrige Objekte Punkte
D Auswirkungen
auf die Umwelt
Der Anteil der
Motorboote [**]
≤ ⅓
[--] [--] 0.0
Der Anteil der
Motorboote [**]
ist > ⅓
[--] [--] 1.0
E Beeinträchtigung
des Gemeingebrauchs
Die Anlage ist ab dem Ufer und ab der Seefläche
öffentlich zugänglich und die massgebende Fläche steht
nicht im Zusammenhang mit einer Nutzung für Boote.
0.0
Die Anlage ist ab dem Ufer oder ab der Seefläche nicht
öffentlich zugänglich oder die massgebende Fläche steht
im Zusammenhang mit einer Nutzung für Boote
1.0
Minimalpunktzahl 1.0 1.0 0.0
Maximalpunktzahl 5.0 3.0 2.0
[--]: Punktzahl dieses Kriteriums: 0.0
[**]: Nicht als Motorboote gelten:
– Segelboote mit Flautenschieber
– Ruderboote mit Motor bis 6 PS (4 kW)
Der Zuschlag beträgt höchstens Fr. 4.– je m2 der massgebenden Fläche. Die Höhe des
verrechneten Zuschlags richtet sich nach der in der Tabelle ermittelten Punktzahl und
beträgt:
– bei 0 bis 2 Punkten: 0 Prozent des maximalen Zuschlags
– bei 2.5 bis 3.5 Punkten: 50 Prozent des maximalen Zuschlags
– bei 4 bis 5 Punkten: 100 Prozent des maximalen Zuschlags
751.12
