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title: "Reglement über die Kommissionen, Delegierten und Funktionsträger"
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# Reglement über die Kommissionen, Delegierten und Funktionsträger

## Art. 1 {#art_1}

Sprachliche Gleichstellung ....................................................................................... 2

## Art. 2 {#art_2}

Ziel ..................................................................................................................... 2

## Art. 3 {#art_3}

Besetzung der Kommissionen .................................................................................. 2

## Art. 4 {#art_4}

Definitionen .............................................................................................................. 2

## Art. 5 {#art_5}

Kompetenzen ........................................................................................................... 2

## Art. 6 {#art_6}

Vorsitz ..................................................................................................................... 3

## Art. 7 {#art_7}

Mitarbeit der Gemeindeverwaltung........................................................................... 3

## Art. 8 {#art_8}

Protokoll ................................................................................................................... 3

## Art. 9 {#art_9}

Korrespondenz......................................................................................................... 3

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigung ......................................................................................................... 3

## Art. 11 {#art_11}

Archivierung ............................................................................................................. 4

## Art. 12 {#art_12}

Sitzungen ................................................................................................................. 4

## Art. 13 {#art_13}

Rücktritt während der Mandatsperiode ..................................................................... 4

## Art. 14 {#art_14}

Zusammenarbeit von Kommissionen ....................................................................... 5

## Art. 15 {#art_15}

Ergänzungen und Besonderheiten ........................................................................... 5

## Art. 16 {#art_16}

Publikation ............................................................................................................... 5
Kommissionen, Delegierte und Funktionsträger ....................................................... 5

## Art. 17 {#art_17}

Kommissionen ohne weitere Regelung .................................................................... 5

## Art. 18 {#art_18}

Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission ...................................................... 7

## Art. 19 {#art_19}

Kirchenrat und Friedhofskommission ....................................................................... 8

## Art. 20 {#art_20}

Gemeindeschulrat .................................................................................................... 9

## Art. 21 {#art_21}

Kommission für Sport und Freizeit ......................................................................... 10

## Art. 22 {#art_22}

Kulturkommission ................................................................................................... 11

## Art. 23 {#art_23}

Seniorentreff .......................................................................................................... 12
Art. 25 Umweltkommission ................................................................................................ 15
Art. 26 Finanzkommission ................................................................................................. 16
Art. 27 Wahlkommission und Stimmenzähler .................................................................... 17
Art. 28 Lohnfestlegungsgremium ....................................................................................... 18
Art. 29 Alpvorstand ............................................................................................................ 19
Art. 30 Schätzungskommission Kostenverteiler ................................................................. 20
Art. 31 Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ ......................................................... 21
Schlussbestimmungen ........................................................................................... 22
Art. 32 Aufhebung des bisherigen Reglements .................................................................. 22
Art. 33 Inkrafttreten ............................................................................................................ 22
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 2 Ziel
Neben allfällig gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken ist es Ziel der Kommissionen, zu allen
ihnen vom Gemeinderat delegierten Aufgaben innerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde
Gamprin eine optimale Entscheidungsvorbereitung für den Gemeinderat sicherzustellen. Sie
übernehmen teilweise die fachliche Beratung des Gemeinderates und entlasten damit den
Gemeinderat. Darüber hinaus fördern die Kommission durch ihre bestellten Mitglieder den
offenen Zugang und die breite Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner zur
Gemeindepolitik.
Weitere Ziele der einzelnen Kommissionen sind bei den jeweiligen Kommissionsaufgaben in
diesem Reglement definiert.
Die Kommissionen beschaffen benötigte Unterlagen, Informationen etc. selbst.
Die Kommissionen entwickeln eigene Initiativen in ihrem Aufgabenbereich.
Die Kommissionen erstellen zum Ende der Mandatsperiode einen kurzen summarischen Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 3 Besetzung der Kommissionen
Die Kommissionen, soweit sie nicht durch Volkswahl bestellt werden oder ein anderer Turnus
durch Vereinbarungen oder Statuten festgelegt ist, werden jeweils zu Beginn einer Mandatsperiode durch den Gemeinderat bestellt.
Die Anzahl an Gemeinderatsmitgliedern bei den Kommissionen bedeutet eine Mindestzahl.
Falls sich mehr Gemeinderäte für eine Kommission interessieren, können diese
selbstverständlich in diese Kommission gewählt werden
Art. 4 Definitionen
Dieses Reglement gilt sowohl für die Kommissionen, welche aufgrund gesetzlicher
Vorschriften bestellt werden (soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen)
wie auch für Kommissionen, die der Gemeinderat in seinem eigenen Wirkungskreis für
wichtige Bereiche bestellt. Das Reglement gilt sinngemäss ebenfalls für Delegierte,
Funktionsträger und Arbeitsgruppenmitglieder, welche der Gemeinderat bestellt.
Spezielle Regelungen zu den einzelnen Kommissionen gehen den allgemeinen Regelungen
vor.
Art. 5 Kompetenzen
Die Kommissionen haben eine beratende Funktion. Die Kommissionen können auf
Eigeninitiative hin dem Gemeinderat Antrag stellen, wobei hierzu die Gemeindevorstehung
oder die Gemeindeverwaltung frühzeitig einzubinden ist.
Über Aufträge, Anschaffungen, Beizug von Experten etc., welche Kosten zur Folge haben,
entscheiden die Gemeindevorstehung oder der Gemeinderat in ihrem jeweiligen
Kompetenzrahmen. Den Kommissionen können durch Gemeinderatsbeschluss eigene
weitere finanzielle Kompetenzen eingeräumt werden.
Delegierte entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Gemeinde
Gamprin bzw. falls vorhanden nach Weisung des Gemeinderates.
Art. 6 Vorsitz
Nimmt die Gemeindevorstehung Einsitz in einer Kommission, so obliegt ihr der Vorsitz. In
Kommissionen ohne Einsitz der Gemeindevorstehung bestellt der Gemeinderat ein
Gemeinderatsmitglied oder sonst ein Kommissionsmitglied zum Vorsitzenden.
Art. 7 Mitarbeit der Gemeindeverwaltung
Die Kommissionen können Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung nach vorheriger Absprache
mit der Gemeindevorstehung in ihre Arbeit einbeziehen. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
haben in den Kommissionen eine beratende Funktion und sind in der Regel nicht
stimmberechtigt. Der Gemeinderat kann Ausnahmen genehmigen.
Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erhalten kein Sitzungsgeld. Näheres ist im
Personalreglement der Gemeinde Gamprin geregelt.
Aufträge an die Gemeindeverwaltung (Abklärungen, Korrespondenz etc.) sind vom
Kommissionsvorsitzenden direkt mit der zuständigen Abteilungsleitung zu besprechen.
Gerade in Bezug auf die aus eigener Initiative gewählten Themen ist ein Austausch mit der
Gemeindevorstehung und/oder der Gemeindeverwaltung notwendig, um allenfalls nicht
Themen gleichzeitig zu bearbeiten und eine Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinde
sicherzustellen.
Art. 8 Protokoll
Die Kommissionen bestimmen einen Protokollführer. Für jede Sitzung ist ein Protokoll (Thema,
Sachverhalt, wichtigste Erwägungen, Beschluss und Abstimmungsresultat) zu erstellen. Das
Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern zugestellt, in der Regel mit der Einladung zu der
nächsten Sitzung. Ein Exemplar des Protokolls ist in elektronischer Form an die
Gemeindeverwaltung info@gamprin.li zu senden. Diese Protokolle werden archiviert.
Die Protokolle werden durch die Kommissionsmitglieder oder beratende Mitglieder selbst erstellt. Die Gemeindeverwaltung erstellt das Protokoll, wenn die entsprechende Person (z.B.
Gemeindesekretär, Leiter Bauverwaltung etc.) beratend in der Kommission tätig ist. Wird das
Protokoll nicht durch die Gemeindeverwaltung erstellt, so hat der Protokollführer Anrecht auf
eine gesonderte Pauschalentschädigung (Entschädigung).
Art. 9 Korrespondenz
Die Kommissionen erledigen ihre Korrespondenz selbst. Auf die Mitarbeiter der
Gemeindeverwaltung kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Gemeindevorstehung
und der Abteilungsleitung zurückgegriffen werden. Die Gemeindeverwaltung steht beratend
zur Verfügung; der Versand der Korrespondenz kann durch die Gemeindeverwaltung
übernommen werden.
Die Korrespondenz der Kommissionen muss aufbewahrt werden (vgl. Archivierung).
Art. 10 Entschädigung
Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat im Rahmen der
Stundenlöhne und sonstigen Entschädigungen für nebenamtlich beschäftigte Personen
festgelegt.
Die Entschädigungspauschalen setzen sich wie folgt zusammen:
Mitglied Grundpauschale pro Sitzung
Vorsitz Grundpauschale plus zusätzliche Abgeltung. Darin eingeschlossen
ist die Sitzungsvorbereitung
Protokoll Grundpauschale plus zusätzliche Abgeltung.
a.o. Aufwand Für weiteren ausserordentlichen Aufwand (z.B. Vorbereitung oder
Durchführung von Anlässen, etc.) wird eine Entschädigung gemäss
Entschädigungstabelle entrichtet.
Die Kommissionsabrechnung erfolgt jährlich per Ende Jahr und alle 4 Jahre zusätzlich per
Ende Mandatsperiode. Der Vorsitzende oder eine von ihm bestimmte Person rechnet die
Kommissionsstunden für alle Kommissionsmitglieder per Ende Jahr mit der
Personaladministration ab. Die Personaladministration erinnert die Vorsitzenden rechtzeitig an
diese Pflicht.
Offizielle Sitzungen und Zusammenkünfte von Kommissionsmitgliedern ausserhalb der Kommissionssitzungen wie z.B. eine Zusammenkunft mit Landesstellen oder Kommissionen
anderer Gemeinden werden wie Kommissionssitzungen behandelt.
Art. 11 Archivierung
Bei den Unterlagen der Kommissionen handelt es sich um Eigentum der Gemeinde Gamprin.
Diese Unterlagen sind vollständig zu archivieren. Die Kommission bestimmt ein Mitglied für
die laufende Archivierung (Empfehlung: Vorsitzender oder Protokollführer). Die Unterlagen
sind regelmässig in den für die Kommission vorgesehenen Ordner auf der Gamprin Cloud
cloud.gamprin.li zu laden.
Art. 12 Sitzungen
Verhinderungen an Sitzungen sind dem Vorsitzenden rechtzeitig (d.h. vorgängig der Sitzung)
mitzuteilen.
Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein. Dies kann, falls die Gemeindeverwaltung beratend in
der Kommission Einsatz hat, an diese delegiert werden. Die Sitzungseinladungen beinhalten:
- Ort / Zeit der Sitzung
- Traktanden
- Notwendige Unterlagen
- Protokoll der letzten Sitzung
Auf begründetes, schriftliches Verlangen eines Mitgliedes hat der Vorsitzende eine Sitzung
binnen 14 Tagen unter Angabe der Traktanden einzuberufen.
Für die Durchführung der Sitzung gelten sinngemäss die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Gemeinderates (v.a. Beschlussfähigkeit, Anträge, Ausstandsregeln).
Die Vorsitzenden können Räumlichkeiten im Vereinshaus für ihre Sitzungen nutzen, wobei
diese zuvor zu reservieren sind.
Art. 13 Rücktritt während der Mandatsperiode
Ein Rücktritt während der Mandatsperiode ist schriftlich unter Angabe der Gründe an die
Gemeindevorstehung bekannt zu geben. Der Rücktritt erfolgt per sofort oder per durch das
rücktretende Kommissionsmitglied bekannt gegebene Datum. Die Gemeindevorstehung
informiert den Gemeinderat an der nächsten ordentlichen Sitzung.
Art. 14 Zusammenarbeit von Kommissionen
Kommissionen können auf Eigeninitiative oder auf Gemeinderatsbeschluss hin fallweise zusammenarbeiten. Bei einer längeren oder absehbar endgültigen Zusammenarbeit ist eine
Zusammenlegung der Kommissionen beim Gemeinderat zu beantragen.
Art. 15 Ergänzungen und Besonderheiten
Kommissionen werden vom Gemeinderat gegründet, aufgehoben oder in ihrer
Zusammensetzung oder ihren Aufgaben geändert.
Wünsche der Kommissionen bezüglich Änderungen des vorliegenden Reglements
(insbesondere in Zusammenhang mit den Zielsetzungen und Aufgabenschwerpunkten) sind
schriftlich bei der Gemeindevorstehung einzureichen.
Der Gemeinderat überprüft alle vier Jahre zu Beginn der neuen Legislaturperiode und vor den
Kommissionsbestellungen dieses Reglement und nimmt bei Bedarf Anpassungen und/oder
Veränderungen vor.
Art. 16 Publikation
Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist
daher auf der Website zu publizieren.
Kommissionen, Delegierte und Funktionsträger
Art. 17 Kommissionen ohne weitere Regelung
a) Durch Volkswahl bestellte Kommissionen
Folgende Kommission wird durch Volkswahl bestellt:
Geschäftsprüfungskommission (GPK) 3 Mitglieder
Kirchenrat 1 Mitglied
b) Gemeindesame Kommissionen mit Ruggell und Schellenberg
Die Kommissionen „Gesundheit“ und „Jugend“ wurden mit entsprechenden
Gemeinderatsbeschlüssen mit den Nachbargemeinden Ruggell und Schellenberg
zusammengelegt. Die Gemeinde Gamprin nimmt in diesen Kommissionen Einsitz wie folgt:
Jugendkommission Gamprin-Ruggell-Schellenberg 2 Mitglieder
Gesundheitskommission Gamprin-Ruggell-Schellenberg 2 Mitglieder
c) Delegierte
Der Gemeinderat entsendet an folgende Institutionen Delegierte:
Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins EZV Gemeindevorstehung
Vize-Vorsteher/in (StV)
Verein für Abfallbeseitigung (VfA) 1 Mitglied
Strategierat der Liecht. Stiftung für das Alter (LAK) Gemeindevorstehung
Genossenschaft Wasserversorgung Liecht. Unterland (WLU) Gemeindevorstehung
Trägerverein Slow Up Werdenberg-FL Gemeindevorstehung
1 Mitglied
Tierseuchengruppe 1 Mitglied
Liechtensteinischer Senior/innenbeirat 2 Mitglieder
Erwachsenenbildung 1 Mitglied
Koordinationspersonen Gemeindeschutz 2 Mitglieder
Rheinkommission 1 Mitglied (Bauverwaltung)
Energiekatasterkommission 1 Mitglied (Bauverwaltung)
Betriebskommission Hallenbad Eschen (zyklische Delegation) 1 Mitglied (2023-2027)
d) Funktionsträger
Folgende Funktionsträger haben keine separaten Regelungen. Ihr Auftrag richtet sich nach
dem jeweiligen Gemeinderatsbeschluss, nach gesetzlichen Regelungen, nach den Vorgaben
von Landesbehörden oder nach kirchlichen Bestimmungen.
Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung
(GWL)
Gemeindevorstehung
Leiter Finanzen
Landwirtschaftliches Kontrollorgan der Gemeinde Gamprin 1 Funktionsträger
Koordination Gewässerschutz Projekt- und
Liegenschaftsverwaltung
von Amtes wegen
Wuhrmeister Projekt- und
Liegenschaftsverwaltung
von Amtes wegen
Rüfemeister Gemeindeförster
von Amtes wegen
Wasenmeister Leiter Forst- und
Werkhof von Amtes
wegen
Pfrundverwalter 1 Funktionsträger
Himmelträger bei Prozessionen Gemeindevorstehung
und Gemeinderäte
nach Absprache
Laternenträger 2 Funktionsträger
Datenschutzbeauftragter und Datenschutzverantwortlicher Je 1 Funktionsträger
Beglaubigungsbemächtigte der Gemeinde 2 Funktionsträger
Art. 18 Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission
Die Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission besteht aus 7 Mitgliedern:
- Gemeindevorstehung (Vorsitz)
- 6 Mitglieder
Bei Bedarf können der Leiter Bauverwaltung sowie projekt- und fachbezogen weitere
beratende Personen beigezogen werden.
Baugesetz mit den relevanten Verordnungen, Bauordnung, Reglemente und Richtlinien
Ziel der Arbeit der Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission ist
- die optimale Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der
Entscheidungsfindung in Fragen der gemeindeeigenen und privaten Bauvorhaben;
- des Orts- und Denkmalschutzes;
- vorbereitende, begutachtende und antragstellende Aufgaben zu erfüllen;
- Entscheidungskriterien zu erarbeiten.
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung
- Beratung bei der Erarbeitung bzw. Überarbeitung von Bauordnungen, Zonenplänen,
und anderen Vorschriften und Richtlinien;
- Beratung bei der Ortsplanung (Siedlungs-, Landschaft- und Verkehrsplanung)
- Beratungen bei der Erarbeitung Baulandumlegungen,
- Beratung in Deponiefragen (bei Bedarf)
- Öffentlicher Hochbau (gemeindeeigene Bauten): Beratung und Begleitung bei
Projektierung und Planung
- Öffentlicher Tiefbau (bei Bedarf)
- Beratung bezüglich Ausnahmebewilligungen bei privaten Bauvorhaben (bei Bedarf)
- Vorbereitung und Antragstellung zu den entsprechenden Gemeinderatsgeschäften
- Bearbeitung von Konzepten, Stellungnahmen zu Gesetzen etc. (bei Bedarf)
Die Bau-, Planungs- und Ortsbildschutzkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im
Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbständig. Sie ist berechtigt für klar umrissene
Aufgaben Fachberater beizuziehen.
Allfällige Ausgaben der Kommission sind durch den Leiter Bauverwaltung zu budgetieren.
Entsprechende Rechnungen sind von diesem zu visieren.
Art. 19 Kirchenrat und Friedhofskommission
Der Kirchenrat und die Friedhofskommission sind zwei eigenständige Kommissionen, die aber
in Personalunion von 4 Mitgliedern geführt werden:
- Pfarrer (Vorsitz Kirchenrat)
- Gemeindevorstehung (Vorsitz Friedhofskommission)
- 1 Gemeinderat
- 1 Mitglied (durch Volkswahl gewählt)
- Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden vom 01. August
1870, LGBl. 1870
- Friedhofreglement
Ziel des Kirchenrates und Friedhofskommission ist
- die Verwaltung der kirchlichen Kassen (Kirchenrat);
- Abnahme der Jahresrechnung des Pfrundverwalters (Kirchenrat;)
- die Erhaltung des Friedhofes als würdevolle und gepflegte Ruhestätte für die
Verstorbenen;
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in
kirchlichen Fragen und Belange des Friedhofes und Weiterleitung von Ideen und
Vorschlägen.
Kirchliche Belange
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung
Friedhof
- Beschlüsse gemäss Friedhofordnung
- Überarbeitung der Friedhofordnung
- Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der
Gemeindevorstehung
Der Kirchenrat und Friedhofskommission hat einerseits beratende Funktion, sie handelt und
entscheidet im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aber auch selbstständig.
Vorschläge über Anschaffungen und Restaurierungen, über Veränderungen beim Friedhof,
bei der Grotte etc. und über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden
Anlässen sind den entsprechenden Personen zur Kenntnis zu bringen.
Allfällige Ausgaben der Kommission sind durch die Gemeindevorstehung zu budgetieren.
Art. 20 Gemeindeschulrat
Der Gemeindeschulrat besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1 Gemeinderat (Vorsitz)
- 4 Mitglieder (davon ein Mitglied vom Elternrat gestellt)
Ein Mitglied der Schulleitung wird beratend und als Protokollführer beigezogen.
- Schulgesetz, LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 110 in Bezug auf die Zusammensetzung und
- Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 111 in Bezug auf die Aufgabenerfüllung
Ziel der Arbeit des Gemeindeschulrates ist
- die Aufsicht und Begleitung des Gemeindeschulwesens gemäss den Bestimmungen
Schulgesetzes wahrzunehmen;
- vorbereitende, begutachtende und antragstellende Aufgaben zu erfüllen;
- Entscheidungskriterien zu erarbeiten;
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in
Fragen der Schulbelange und Weiterleitung von Ideen und Vorschlägen.
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, Art. 111
Der Gemeindeschulrat hat einerseits beratende Funktion, ist aber auch befugt, die im
Schulgesetz LGBl. 1972 Nr. 7, in Art. 111 aufgeführten Geschäfte in eigener Kompetenz zu
entscheiden.
Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden
mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt.
Allfällige Ausgaben der Kommission sind zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.
Art. 21 Kommission für Sport und Freizeit
Die Sportkommission besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1 Gemeinderat (Vorsitz)
- 4 Mitglieder
- keine
Ziel der Arbeit der Sportkommission ist, für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde Gamprin
Ideen, Anregungen und Anlässe zu erarbeiten, damit sich jedermann in einem geeigneten
Umfeld sportlich betätigen kann.
- Förderung der sportlichen Betätigung der Bevölkerung zur vorsorglichen
Gesundheitspflege;
- Förderung des Breitensports;
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei
der Entscheidungsfindung in Fragen der Sport- und Freizeitbelange;
- Beratung des Gemeinderates in Fragen der Freizeit- und Sportanlage Grossabünt;
- Weiterleitung von Vorschlägen und Ideen aus der Bevölkerung;
- Pflege eines guten Kontaktes mit den Sportvereinen;
- Organisation von Sportanlässen und -kursen;
- Mithilfe bei der Organisation von Sportanlässen;
- Zusammenarbeit mit der Sportkommission der liecht. Regierung;
- Erstellen des für die Arbeit der Sportkommission notwendigen Jahresbudgets.
Die Kommission für Sport- und Freizeit hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der
ihr übertragenen Aufgaben selbstständig.
Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden
mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt.
Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.
Art. 22 Kulturkommission
Der Kulturkommission besteht aus fünf Mitgliedern:
- 1 Mitglied (Vorsitz)
- 4 Mitglieder
- keine
- Förderung des kulturellen Lebens und Erhaltung der kulturellen Werte in der
Gemeinde
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in
Fragen der Kultur- und Brauchtumspflege sowie Weiterleitung von Vorschlägen und
Ideen.
- Sammeln, Restaurieren und Aufbewahren von alten, erhaltenswerten Gegenständen
und weiterer Brauchtums- und Kulturgüter jeglicher Art;
- Unterstützung bei Landes- oder Gemeindefesten sowie Koordinierung der hierbei
anfallenden Ausgaben zwischen den Vereinen und der Gemeinde;
- Erstellen des jährlichen Veranstaltungskalenders in Zusammenarbeit mit den
Vereinspräsidenten und der Gemeindeverwaltung
- Durchführung von kulturellen Anlässen
- Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der
Gemeindevorstehung
- Erstellen des für die Arbeit der Kulturkommission notwendigen Jahresbudgets.
Die Kulturkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben selbstständig.
Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden
mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt.
Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.
Art. 23 Seniorentreff
Der Seniorentreff besteht aus vier Mitgliedern:
- 4 Mitglieder
Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.
- keine
- Ausarbeitung und Durchführung eines attraktiven Programmangebots für die
Seniorinnen und Senioren der Gemeinde in Abstimmung mit der
Seniorenkoordinatorin
- Organisation von Seniorenanlässe
- Seniorenfasnacht in Gamprin (Hauptorganisation)
- Grillfest in Schellenberg (Mitorganisation)
- Törggelen in Ruggell (Mitorganisation)
Der Seniorentreff hat keine besondere politische Funktion. Er handelt im Rahmen der
übertragenen Aufgaben selbstständig, spricht sich jedoch laufend mit der
Seniorenkoordinatorin ab.
Vorschläge über neue Anlässe oder die Weiterentwicklung von bestehenden Anlässen werden
mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung abgestimmt.
Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.

## Art. 24 {#art_24}

Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission
Die Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission besteht aus fünf Mitgliedern
- 1 Gemeinderat (Vorsitz)
- Feuerwehrkommandant
- Feuerwehrkommandant-Stellvertreter
- 2 Mitglieder
Die Mitglieder in dieser Kommission sollten über das entsprechende fachkundige Wissen im
Sicherheitsbereich verfügen.
- Brandschutzgesetz, LGBl. 1975 Nr. 18
- Verordnung zum Brandschutzgesetz, LGBl. 1996 Nr. 156
- Verordnung über das Kaminfegerwesen, LGBl. 1975 / 63
- Luftreinhaltegesetz, LGBl. 186 Nr. 3
- Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1987 Nr. 62 und LGBl. 1992 Nr. 54
- Feuerwehrgesetz, LGBl. 1990 Nr. 43
- Verordnung über die Ausbildung und Inspektion der Feuerwehren, LGBl. 1995 Nr. 173
- Feuerwehrordnung der Gemeinde Gamprin
- Treffen von Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Katastrophen;
- Unterstützung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei der
Entscheidungsfindung in Sicherheitsfragen;
- Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Brandschutzmassnahmen;
- Sicherstellung einer leistungs- und jederzeit einsatzfähigen Feuerwehr;
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung bei
der Entscheidungsfindung in Fragen rund um die Feuerwehr.
Sicherheit
- Aufdecken und Wahrnehmen verschiedenster Gefahrensituationen auf dem
Gemeindegebiet;
- Information an die Gemeindevorstehung zur Abwehr von Gefahrensituationen;
- Beratung des Gemeinderates, der Gemeindevorstehung und des Gemeindeschutzes
in Sicherheitsfragen.
Brandschutz
- Kontrolle und Ausführung der Brandschutzauflagen und der Unterhaltsvorschriften;
- Beratung der Feuerwehr in Brandschutzfragen;
- Überwachung des Kontrollorgans (wird vom Gemeinderat im Auftragsverhältnis
angestellt);
- Überwachung des Kaminfegerwesens (Kaminfeger wird vom Gemeinderat beauftragt);
- Überwachung des Kontrollorgans bezüglich Luftreinhaltevorschriften (wird vom
Gemeinderat gewählt)
- Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates und der
Gemeindevorstehung.
Feuerwehr
- Beratung im Zusammenhang mit der Unterbringung der Feuerwehr (Feuerwehrdepot
und Nebenräume);
- Beratung bei der Anschaffung und Budgetierung von Feuerwehrgeräten und der
persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrmitglieder;
- Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Feuerwehr;
- Genehmigung der Wahl der Offiziere in den einzelnen Fachabteilungen;
- Erstellung eines feuerwehrspezifischen Gefahrenkatasters;
- Aufspüren von Mängeln im Feuerwehrwesen und Ausarbeitung von Vorschlägen zur
Beseitigung von allfälligen Missständen;
- Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates und der
Gemeindevorstehung.
Die Sicherheits-, Brandschutz- und Feuerwehrkommission hat beratende Funktion. Sie
handelt im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben selbstständig.
Vorschläge über neue Anlässe oder Aktionen oder die Weiterentwicklung von bestehenden
Anlässen und Aktionen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung
abgestimmt.
Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.

## Art. 25 {#art_25}

Umweltkommission
Die Umweltkommission besteht aus 7 Mitgliedern:
- 1 Gemeinderat (Vorsitz)
- 6 weitere Mitglieder
Bei Bedarf können der Leiter Bauverwaltung sowie projekt- und fachbezogen weitere
beratende Personen eingesetzt werden.
- Baugesetz, LGBl. 2009 Nr. 44
- Energieeffizienzgesetz (EEG), LGBl. 2008 Nr. 116
- Verordnung EEV, LGBl. 2008 / 118
Ziel der Arbeit der Umweltkommission ist
- Die Förderung einer gesunden und sauberen Umwelt;
- Förderung des Umweltbewusstseins in der Öffentlichkeit;
- Unterstützung und Beratung des Gemeinderates bei der Entscheidungsfindung in
Umwelt- und Energiefragen und Weiterleitung von Ideen und Vorschlägen.
Umwelt
- Organisation und Durchführung von Anlässen und Aktionen im Zusammenhang mit
dem Umweltschutzgedanken;
- Gezielte Information der Bevölkerung in Umweltschutzfragen;
- Hinwirkung auf die Vorbildfunktion der Gemeinde in Umweltschutzfragen;
- Beratung über Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verminderung;
- Beratung über fachgerechte Abfallentsorgung;
- Förderung des Naturschutzgedankens;
- Erfahrungsaustausch mit verschiedenen Organisationen und den
Umweltkommissionen anderer Gemeinden;
- Bearbeitung weiterer Aufgaben auf Anweisung des Gemeinderates oder der
Gemeindevorstehung.
Energiestadt
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Pflichtenheft für Kommissionen des Labels
«Energiestadt Schweiz».
Die Umweltkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben selbstständig.
Vorschläge über neue Anlässe oder Aktionen oder die Weiterentwicklung von bestehenden
Anlässen und Aktionen werden mit der Gemeindevorstehung vor deren Umsetzung
abgestimmt.
Die Ausgaben der Kommission sind jährlich zu budgetieren. Entsprechende Rechnungen sind
vom Vorsitzenden zu visieren.

## Art. 26 {#art_26}

Finanzkommission
Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern.
- Gemeindevorstehung (Vorsitz)
- 4 Mitglieder
Der Leiter Finanzen wird beratend und der Gemeindesekretär als Protokollführer beigezogen.
- Gemeindegesetz, LGBl. 1996 Nr. 76
- Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden, LGBl. 1999 Nr. 129
- Beratung und Unterstützung des Gemeinderates und der Gemeindevorstehung für
Geschäfte im Finanzbereich.
Finanzplanung
- Erstellen finanzpolitischer Vorgaben (Mehrjahresplanung)
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
- Bei Bedarf Stellungnahmen zu grossen Investitionsprojekten in Bezug auf die
finanziellen Aspekte
Voranschlag
- Rollende Ergänzung des Budgetablaufplans und der Budgetrichtlinien
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
Jahresrechnung
- Prüfung der Jahresrechnung (Investitionsrechnung und Erfolgsrechnung)
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
Vereinsbeiträge
- Prüfung und Festsetzung der Vereinsbeiträge
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
Stundenlöhne und sonstige Entschädigungen für nebenamtlich beschäftigte Personen
- Prüfung und Festsetzung der Entschädigungen
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
Finanzanlagen
- Festlegen der Anlagepolitik des Gemeindevermögens im Rahmen des
Gemeindegesetzes und der von der Regierung genehmigten Anlagerichtlinien
- Antragstellung an den Gemeinderat mit Empfehlung
Sonderaufgaben
- Bearbeitung von Sonderaufgaben für den Gemeinderat oder der
Gemeindevorstehung, soweit diese die Gemeindefinanzen betreffen
- Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung bzw. zur Erhaltung der
Gemeindefinanzen
Die Finanzkommission hat beratende Funktion. Sie handelt im Rahmen der übertragenen
Aufgaben selbstständig.

## Art. 27 {#art_27}

Wahlkommission und Stimmenzähler
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
Wahlkommission
- Gemeindevorstehung (Vorsitz)
- 4 Mitglieder
- 2 Ersatzmitglieder
Stimmenzähler
- 4 Mitglieder
Die Wahlkommission hat die Möglichkeit, bei Bedarf Gemeindeangestellte zur fachlichen
Unterstützung beizuziehen.
- Gemeindegesetz vom 20. März 1996
- Volksrechtegesetz vom 17. Juli 1973
- Weisungen der Regierung bei Wahlen und Abstimmungen
- richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
- Die Aufgaben der Wahlkommission richten sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
- Aufgabe der Stimmenzähler ist die Unterstützung der Wahlkommission bei der
Auszählarbeit am Wahlsonntag.
Der Wahlkommission (inkl. Stimmenzähler) handelt und entscheidet im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben selbstständig.

## Art. 28 {#art_28}

Lohnfestlegungsgremium
Das Lohnfestlegungsgremium besteht aus zwei Mitgliedern. Im Regelfall sind dies
- Gemeindevorstehung
- Vizevorsteher/in
Besteht bei der Vizevorstehung ein zu nahes Verwandtschaftsverhältnis oder eine andere
offensichtliche Befangenheit zu einem Gemeindeangestellten, nimmt anstelle dessen ein
Gemeinderat der gleichen Partei Einsitz in das Gremium.
- Gemeindegesetz und Gemeindeordnung
- Dienstreglement für Mitarbeitende der Gemeinde Gamprin
- Richtet sich nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben
- Festlegung der Gehälter der Gemeindeangestellten (Neueintritte, ordentliche und
ausserordentliche Lohnanpassungen); summarische formelle Genehmigung erfolgt
durch den Gemeinderat
- Festlegung des Lohnsystems der Gemeinde Gamprin; formelle Genehmigung erfolgt
durch den Gemeinderat
Das Lohnfestlegungsgremium handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen
Aufgaben selbstständig.

## Art. 29 {#art_29}

Alpvorstand
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
- Alpmeister
- 2 Mitglieder
- Alpkassier (Leiter Finanzen von Amtes wegen)
- Alpstatuten vom 14. April 1982
- Richtet sich nach den statutarischen Aufgaben
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten
Der Alpvorstand handelt und entscheidet im Rahmen der übertragenen Aufgaben
selbstständig.

## Art. 30 {#art_30}

Schätzungskommission Kostenverteiler
Die Schätzungskommission Kostenverteiler besteht aus 5 Mitgliedern:
- Gemeindevorstehung (Vorsitz)
- 1 Gemeinderat
- 3 weitere Mitglieder
Gesetz über die Baulandumlegung vom 3. Juli 1991
- Richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Baulandumlegung vom
3. Juli 1991
Die Schätzungskommission Kostenverteiler handelt und entscheidet im Rahmen der
übertragenen Aufgaben selbstständig.

## Art. 31 {#art_31}

Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“
Das Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ besteht aus 10 Mitgliedern:
- Gemeindevorstehung (Vorsitz)
- 3 Gemeinderäte
- Leiter Bauverwaltung
- 5 Fachplaner
- Keine
- Das Begleitgremiums setzt sich aus einem breiten Spektrum aus Politik, Verwaltung
und externen Fachplanern zusammen. Aufbauend auf der durch den Gemeinderat zur
Kenntnis genommenen Masterplanung soll das Begleitgremium die weitere
Entwicklung im Raum „Unterbendern“ qualitätssichernd begleiten.
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Zielsetzung
- Das Begleitgremium Entwicklung „Unterbendern“ handelt und entscheidet im Rahmen
der übertragenen Aufgaben selbständig.

## Art. 32 Schlussbestimmungen {#art_32}

Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird das Kommissionsreglement der Gemeinde Gamprin vom 17. April
2024 aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2024
genehmigt und tritt am 03. Oktober 2024 in Kraft.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher Gamprin, 03. Oktober 2024
