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title: "Arbeitszeitverordnung"
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provisions: 29
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# Arbeitszeitverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen. *

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der
Justizverwaltung sowie der Staatskanzlei. Sie bezeichnen innerhalb ihrer Organisation
die zuständigen Stellen und Personen. *
2 Human Resources Aargau (HR Aargau) berät und unterstützt die Departemente, die
Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei bei der Umsetzung. Sie
überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug. *
1) SAR 165.100
1.2. Betriebszeit

## § 3 {#par_3}

Betriebszeit; Auskunfts- und Funktionsbereitschaft
1 Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Während den Betriebszeiten ist die Auskunfts- und Funktionsbereitschaft der einzelnen Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit und den
internen Betrieb sicherzustellen.
2 Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden oder aus betrieblichen Gründen legen die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei
für einzelne Dienststellen nötigenfalls zusätzliche Betriebszeiten fest. *
3 Reduktionen der Betriebszeiten gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des

## § 4 Regierungsrates bzw. der Justizleitung. * {#par_4}

Weihnachten / Neujahr
1 Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Einzelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss. *
1.3. Arbeitszeit

## § 5 {#par_5}

Regel-Sollarbeitszeit
1 Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel-Sollarbeitszeit

## § 6 und gibt diese rechtzeitig bekannt. * {#par_6}

Arbeitszeitrahmen
1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag
bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
2 Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten
20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt werden.

## § 7 {#par_7}

Pausen
1 Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.

## § 8 {#par_8}

Abwesenheiten
1 Ganz- oder mehrtägige Verhinderungen an der Arbeitsleistung infolge Krankheit,
Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaub werden für die
Zeiterfassung analog der täglichen Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 behandelt.
2 Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit.
3 Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit
angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte
Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.

## § 9 {#par_9}

Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes
1 Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche
Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2 Bei Anfang und Ende der Dienstreise am Arbeitsort gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
3 Nimmt ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am
Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
4 Bei Mitarbeitenden im Aussendienst beginnt die Arbeitszeit am jeweiligen Einsatzort.

## § 10 {#par_10}

Zeiterfassung
1 Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeitenden persönlich mit den am Arbeitsort vorhandenen Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Die
Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.
2 Auf dem Zeiterfassungsbogen oder auf der Zeiterfassungskarte sind in jedem Fall
folgende Eintragungen vorzunehmen:
a) Arbeitsbeginn und Arbeitsende;
b) Beginn und Ende der Verpflegungspause;
c) ganz- oder mehrtägige dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes;
d) angeordnete Überzeit und die Überzeitkompensation;
e) jede als Arbeitszeit zählende Abwesenheit mit Grundangabe;
f) jede als Nichtarbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung.
3 Kurze dienstliche Arbeiten ausserhalb der Büroräumlichkeiten mit Rückkehr zum
Arbeitsplatz am gleichen Vor- oder Nachmittag sind nicht festzuhalten.
4 Die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei
können Weisungen für die in ihrem Bereich geltende Erfassung der Arbeitszeit erlassen. *
5 Der Regierungsrat und die Justizleitung können Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschliessen. *

## § 11 {#par_11}

Monatsabrechnung
1 Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre abgeschlossenen und unterzeichneten Monatsabrechnungen ihrer vorgesetzten Person zur Überprüfung zu übergeben.
3 Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.
2. Regeleinteilung der Arbeitszeit
2.1. Feste Arbeitszeit

## § 12 {#par_12}

Bereiche mit fester Arbeitszeit
1 In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Diensteinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt.
2 Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Abwesenheiten gemäss § 8 sind abzusprechen.
2.2. Gleitende Arbeitszeit

## § 13 {#par_13}

Gleitende Arbeitszeit
1 Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die
Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
2 Innerhalb des Arbeitszeitrahmens von § 6 sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende
grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass
sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.

## § 14 {#par_14}

Gleitzeitsaldo
1 Der Gleitzeitsaldo am Ende des Kalenderjahres ergibt sich aus der Differenz zwischen der jährlich innerhalb des Arbeitszeitrahmens gemäss § 6 geleisteten Arbeitszeit
und der jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeit gemäss § 5. Vorbehalten bleibt
angeordnete Überzeit.
2 Ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo von höchstens 42 Stunden darf auf das
neue Kalenderjahr übertragen werden. Das 42 Stunden übersteigende Gleitzeitguthaben verfällt am Ende des Kalenderjahres ohne Vergütung. Die 42 Stunden übersteigende Gleitzeitschuld führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der positive oder negative Übertrag des Gleitzeitsaldos im
Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. *
3 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo abzutragen. Ein Gleitzeitguthaben verfällt grundsätzlich am Austrittstag.
Die vorgesetzte Stelle kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn eine
Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Eine Gleitzeitschuld am
Austrittstag führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion.

## § 15 {#par_15}

Kompensation
1 Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle
kompensiert.
3. Flexible Arbeitszeitmodelle
3.1. Grundsätze

## § 16 {#par_16}

Flexible Arbeitszeitmodelle
1 Es sind folgende flexible Arbeitszeitmodelle möglich:
a) Jahresarbeitszeit mit festgelegten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen
Sollarbeitszeiten;
b) Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten;
c) Bandbreitenmodell.

## § 17 {#par_17}

Einschränkungen
1 Auf Grund betrieblicher Bedürfnisse der einzelnen Organisationseinheiten kann das
Angebot der flexiblen Arbeitszeitmodelle ganz oder für Einzelfälle eingeschränkt
werden.
2 Die Beteiligung an den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell; insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Variante beim Bandbreitenmodell.

## § 18 {#par_18}

Arbeitszeitvereinbarung
1 Die Wahl des Arbeitszeitmodells und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sind zwischen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
2 Die Arbeitszeitvereinbarung gilt in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr und ist bis
Ende November des Vorjahres zu regeln. Sie wird automatisch um ein Kalenderjahr
verlängert, wenn von den Beteiligten keine Änderungswünsche angemeldet werden.
3 Arbeitszeitvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bandbreitenmodell sind
durch die zuständigen Stellen HR Aargau zu melden, sofern sie sich auf den Lohn

## § 19 auswirken. * {#par_19}

Subsidiäres Recht
1 Soweit bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt bzw. vereinbart wird, gelten die §§ 3–15.
3.2. Jahresarbeitszeitmodelle

## § 20 {#par_20}

Jahres-Sollarbeitszeit
1 Die nach Massgabe von § 5 berechnete jährliche Regel-Sollarbeitszeit bildet die
Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.
2 Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der
Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.

## § 21 {#par_21}

Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten
1 Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Arbeitszeit im Voraus auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten oder
mittels Einsatzplänen zu vereinbaren.
2 Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.

## § 22 {#par_22}

Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten
1 Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche
Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit vereinbart.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 46 Wochenstunden betragen.

## § 23 {#par_23}

Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit
1 Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten gilt folgende Abweichung von § 8: Abwesenheiten, die nicht im Voraus bekannt oder geplant sind, werden
mit der vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz
2.
2 Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden
rückwirkend ab dem ersten Tag mit der entsprechenden Regel-Sollarbeitszeit im
Sinne von § 5 angerechnet.
3.3. Bandbreitenmodell

## § 24 {#par_24}

Arbeitszeitvarianten beim Bandbreitenmodell
1 Auf der Basis der Regel-Sollarbeitszeit gemäss § 5 stehen den Mitarbeitenden die
folgenden Arbeitszeitvarianten zur Verfügung: *
Variante Jährliche Sollarbeitszeit
gemäss § 5
Lohn in % Zusätzliche Ferientage
I - 4 % 96 % 0
II - 2 % 98 % 0
III - 2 % 96 % 5
IV 0 98 % 5
V 0 96 % 10
VI + 2 % 100 % 5
VII + 2 % 98 % 10
2 Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt zusätzlich folgende Variante
zur Anwendung kommt: *
Variante Jährliche Sollarbeitszeit
gemäss § 5
Lohn in % Zusätzliche Ferientage
VIII + 4 % 100 % 10
3 Den Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum stehen die Varianten I und II der
Bandbreitenmodelle nicht zur Verfügung. *
4 Für Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr ist das

## § 25 Bandbreitenmodell nicht möglich. * {#par_25}

Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell
1 Der Lohn wird auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
2 Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge
erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums. *

## § 26 {#par_26}

Abwesenheiten beim Bandbreitenmodell
1 Abwesenheiten im Sinne von § 8 werden mit der täglichen Sollarbeitszeit der entsprechenden Arbeitszeitvariante angerechnet.
2 … *
3 … *
4 … *
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 27 {#par_27}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2000 in Kraft.
§ 27a * Publikation von Änderungen
1 Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

## § 28 {#par_28}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988 2) ist aufgehoben.

## § 29 {#par_29}

Übergangsrecht
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen
Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleitzeitsaldo.
2 Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens
1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16–26 aus rein organisatorischen Gründen einschränken.
Aarau, 1. September 1999 Regierungsrat Aargau
Landammann
PFISTERER
Staatsschreiber
PFIRTER
2) AGS 1996 S. 194
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.09.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung 1999 S. 219
21.02.2001 01.04.2001 § 27a eingefügt 2001 S. 36
25.08.2004 01.11.2004 § 4 Abs. 1 geändert 2004 S. 115
20.10.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 5 eingefügt 2004 S. 289
21.09.2005 01.11.2005 Ingress geändert 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 1 geändert 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 2 geändert 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 3 geändert 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 25 Abs. 2 geändert 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 3 aufgehoben 2005 S. 478
21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 4 aufgehoben 2005 S. 478
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 4 geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 5 geändert 2012/5-09
10.08.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 2 geändert 2016/6-05
16.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 4 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 3 geändert 2019/7-09
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.09.1999 01.01.2000 Erstfassung 1999 S. 219
Ingress 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
§ 1 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 2 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 2 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 2 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 3 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 3 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 4 Abs. 1 25.08.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 115
§ 5 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 10 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 10 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 10 Abs. 5 20.10.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 289
§ 10 Abs. 5 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09
§ 14 Abs. 2 10.08.2016 01.01.2017 geändert 2016/6-05
§ 18 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 24 Abs. 1 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
§ 24 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
§ 24 Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
§ 24 Abs. 4 21.09.2005 01.11.2005 eingefügt 2005 S. 478
§ 25 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert 2005 S. 478
§ 26 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
§ 26 Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
§ 26 Abs. 4 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben 2005 S. 478
§ 27a 21.02.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 36
