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title: "Verordnung über das Grundbuch"
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# Verordnung über das Grundbuch

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt:
a) die Einführung des eidgenössischen Grundbuches;
b) die kantonalen Grundbucheinrichtungen;
c) die laufende Grundbuchführung;
d) die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung;
e) die Organisation des Grundbuchwesens;
f) die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken.
Art. 1a * …
B. Einführung des eidgenössischen Grundbuches

## Art. 2 B.I. Allgemeine Bestimmungen {#art_2}

Grundsatz
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt das eidgenössische
Grundbuch ein. *
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Hierzu hat sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an

## Art. 3 den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen. * {#art_3}

Zweck der Bereinigung
1 Die Bereinigung bezweckt:
a) die Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, insbesondere der vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse, die nach den Bestimmungen des ZGB eintragungspflichtig sind;
b) die Überprüfung der in den kantonalen Registern eingetragenen
Rechte, die Behebung bestehender Mängel und die Überführung der
bereinigten Rechte in das eidgenössische Grundbuch;
c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen
Rechte.

## Art. 4 {#art_4}

Durchführung
1 Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters1) oder eines seiner Stellvertreter durchgeführt. *
2 Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen
Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Leitung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter.

## Art. 5 {#art_5}

Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Behörden
1 Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwirkung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so
wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt.
2 Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durchführung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
3 In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Bereinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereinigungsorganen kostenlos zu überlassen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 7 Art. 6 * … {#art_7}

Gebühren
1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.
2 Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in
das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.
B.II. Bereinigungsverfahren

## Art. 8 B.II.1. Einvernehmliche Erledigung {#art_8}

Vorprüfung
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprüfung fest: *
a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind;
b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer
Vereinbarung bedürfen;
c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu
löschen sind.

## Art. 9 {#art_9}

Bereinigungsverhandlung
1 Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren
Beteiligten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach
dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln.
2 Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären
und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen.
3 Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung,
Änderung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, so verweist die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Fall
zur gerichtlichen Erledigung nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung. *
B.II.2. Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und

## Art. 10 Lasten {#art_10}

Altrechtliche Verhältnisse
1 Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach Art. 13 dieser Verordnung
gelöscht oder umgewandelt werden können, sind im Grundbuch in der Kolumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "altrechtlicher Zeddel"
einzutragen.

## Art. 11 {#art_11}

Eigentum
1 Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeichnungen zu vervollständigen.
2 Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachgeführt, so veranlasst die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Erwerber zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Anmeldung.
Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Eintragung von
Amtes wegen auf Kosten des Erwerbers erfolgen. *
3 Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der
Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren gemäss Art. 662 ZGB nachzuweisen.
4 … *
5 … *

## Art. 12 {#art_12}

Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen
1 Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit
ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.
2 Von Amtes wegen werden gelöscht:
a) Nutzniessung und Wohnrecht infolge Todes des Berechtigten;
b) befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten infolge Zeitablaufs;
c) * …
2bis Wird ein altrechtlicher Eintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter als bedeutungslos erkannt, und weigert
sich der aus den Büchern ersichtliche Berechtigte, die Löschungsbewilligung
zu erteilen, ist das Klageverfahren nach Art. 17 durchzuführen. *
2ter In den Büchern eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten und vorgemerkte Rechte, die nicht bedeutungslos, aber nach geltendem Recht nicht
eintragungsfähig sind und nicht durch Vereinbarung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45
SchlT ZGB). *
3 Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht
eintragungsfähig sind, werden nach Art. 964 ZGB oder nötigenfalls nach Art.
976 ZGB gelöscht.
4 Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung während der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung

## Art. 13 bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufgelegt. * {#art_13}

Grundpfandrechte
1 Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungsorgane darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die
Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt
werden.
2 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle verlangt alle Pfandtitel ein,
soweit sie zu entkräften, nachzuführen oder zu kontrollieren sind. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist die für das Grundbuchwesen
zuständige Stelle von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte. *
3 Werden Pfandtitel vermisst, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des
Verfahrens auf Kraftloserklärung gemäss den Bestimmungen des ZGB aufzufordern. *

## Art. 14 {#art_14}

Hauptbuchblatt und Grundstücksnummer
1 Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt
durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter.
2 Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zugeteilten Grundstücknummern übereinstimmen.
3 Für Grundstücke, die zum Finanzvermögen gehören, sowie für die zum
Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB) sind Hauptbuchblätter anzulegen. *

## Art. 15 B.II.3. Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte {#art_15}

Publikation des Aufrufes zur Anmeldung von Rechten
1 Nach erfolgter Bereinigung der eingetragenen und angemeldeten Rechte
erlassen die Bereinigungsorgane eine direkte Information (Zustellung eines
Grundbuchauszuges) an die beteiligten Grundstückseigentümer. Zusätzlich
publizieren sie unter Hinweis auf Art. 44 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB) einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan.
2 In der Publikation fordern die Bereinigungsorgane die Beteiligten auf,
a) allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grundstücken zur Eintragung sowie
b) bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur
Löschung anzumelden.
3 Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation.
4 Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels sind altrechtliche Ansprüche gemäss Abs. 2 lit. a dieses Artikels verwirkt.

## Art. 16 {#art_16}

Anmeldung und Erledigung
1 Die Anmeldung muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruches;
b) die Bezeichnung des Rechtstitels – oder wenn ein solcher nicht bekannt ist – die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt
wird;
c) die Bezeichnung des belasteten Grundstückes;
d) die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person;
e) bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;
f) bei Grundpfandrechten die Angabe von Pfandsumme, Schuldner und
Gläubiger.
2 Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden
Nummer zu versehen und geordnet zu sammeln.
3 Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die eingegangenen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen.

## Art. 17 B.II.4. Gerichtliche Behandlung {#art_17}

Klagefristansetzung
1 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt werden, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Tagen an, um die Sache gerichtlich anhängig zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessgesetzgebung. *
2 In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem
Fristablauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht
mehr berücksichtigt wird.

## Art. 18 {#art_18}

Zuweisung der Klägerrolle
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle weist die Klägerrolle zu: *
a) jedem Ansprecher, der ein nicht eingetragenes Recht geltend macht
oder die Änderung eines Eintrages beantragt;
b) jedem Ansprecher, der ein in der kantonalen Grundbucheinrichtung
eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet;
c) dem Berechtigten, wenn beide Parteien oder die Bereinigungsorgane
im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, welcher für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann.

## Art. 19 B.II.5. Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung {#art_19}

Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten
1 Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane
im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.
2 In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass:
a) * das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufliegt;
b) innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen
wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können;
c) eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden
sind, andernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht
werden können.

## Art. 20 {#art_20}

Behandlung der Einwendungen und der angemeldeten Rechte
1 Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neuen Ansprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Auf bereits behandelte Begehren tritt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle nicht mehr ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung. *

## Art. 21 {#art_21}

Offene Rechtsverhältnisse
1 Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.
2 Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung

## Art. 22 gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt. * {#art_22}

Verifikation und Inkraftsetzung
1 Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit:
a) die Erledigung aller Anmeldungen;
b) die Erledigung der Einwendungen;
c) die vor dem Zivilrichter hängigen und im Grundbuch durch eine vorläufige Eintragung gesicherten dinglichen Rechte (Art. 961 ZGB).
2 Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und
setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft.
3 Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken
schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.

## Art. 23 {#art_23}

Publikation der Inkraftsetzung
1 Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen
Publikationsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuches hinzuweisen.

## Art. 24 C. Kantonale Grundbucheinrichtungen {#art_24}

Grundsatz
1 Die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches
gelten für die kantonalen Grundbucheinrichtungen sinngemäss.
Art. 24a * Elektronische Führung
1 Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung
geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die entsprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.
2 Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das
kantonale Grundbuch handelt.

## Art. 25 {#art_25}

Servitutenprotokoll
1 Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt
mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im
Servitutenprotokoll.
2 Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungsbewilligung.

## Art. 26 D. Laufende Grundbuchführung {#art_26}

Rechtliche Grundlagen
1 Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des ZGB
und der GBV sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 27 {#art_27}

Grundstücksnummern
1 Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer
festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr
verwendet werden.

## Art. 28 {#art_28}

Belege
1 Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und
entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren.

## Art. 29 {#art_29}

Grundpfandrechte
1 Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. *
2 Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben:
a) die Art des Grundpfandrechts;
b) die Pfandsumme;
c) das Datum der Ausstellung;
d) der Name des Eigentümers;
e) der Name des Gläubigers.
3 Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten
Grundstückes zur Aushändigung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei

## Art. 30 den Belegen aufzubewahren. * {#art_30}

Pfandhaftverteilung und Hinterlegung
1 Die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 833 und Art. 852 ZGB erfolgt
durch den Grundbuchverwalter.
2 Ebenso kann, wenn der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum
Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung bei
der Landesbuchhaltung erfolgen, sofern der Schuldner Wohnsitz im Kanton
hat. *
3 Werden mehrere Grundstücke für die nämliche Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Parteien
über die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die
Anmeldung ab.

## Art. 31 {#art_31}

Aktenaufbewahrung
1 Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.
2 Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu sichern. Die
Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informatisierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren. *
E. Führung des Grundbuches mit elektronischer
Datenverarbeitung

## Art. 32 E.I. Allgemeine Bestimmungen {#art_32}

Grundsatz
1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt (informatisiertes Grundbuch). *
2 Vorbehalten bleibt die Überführung des kantonalen Grundbuchs in das eidgenössische Grundbuch. *

## Art. 33 {#art_33}

Personendaten
1 Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 51 GBV), werden elektronisch gespeichert. *
2 Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für
die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.
Art. 34 * Aufnahme von Grundstücken
1 … *

## Art. 35 E.II. Datensicherheit {#art_35}

Grundsatz
1 Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Massnahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme gesichert sind.
2 … *
3 Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensicherung sowie für die Verhinderung
a) von Datenverlusten,
b) der Entwendung elektronischer Grundbuchdaten,
c) der unbefugten Bearbeitung über Arbeitsplätze und Schnittstellen, die
keinen direkten Zugriff auf die Grundbuchsoftware haben,
d) des Zugriffs auf Grundbuchdaten durch nicht autorisierte Personen
und
e) von Viren und dergleichen bei den Grundbuchdaten
verantwortlich.
4 … *

## Art. 36 {#art_36}

Datensicherung
1 Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den
Weisungen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressicherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten der für
das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufzubewahren. *
2 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt dem Bund die Daten

## Art. 37 für die langfristige Sicherung zur Verfügung. * {#art_37}

Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren *
1 Der im eidgenössischen Geometerregister für Appenzell I.Rh. eingetragene
Ingenieur-Geometer, die kantonale Steuerverwaltung und das Schatzungsamt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Standeskommission entscheidet über den Zugriff weiterer Personen
auf Grundbuchdaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie erlässt über die Erteilung der Zugriffsberechtigung einen Beschluss mit den erforderlichen Auflagen oder schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen über
die Zugriffsberechtigung ab oder ermächtigt damit eine Trägerorganisation. *
3 Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle jederzeit einsehbar. Die Standeskommission entzieht
die Zugriffsberechtigung unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Daten missbräuchlich bearbeitet werden, insbesondere bei Verwendung der Daten für Kundenwerbung. *
Art. 37a * Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Die Standeskommission entscheidet über die Zulassung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit der für das Grundbuchwesen zuständigen
Stelle und dem Grundbuchkreis und veröffentlicht ein entsprechendes Verzeichnis im Internet. *
2 Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Belege elektronisch einzureichen. Pfandtitel sind der für das
Grundbuchwesen zuständigen Stelle vorgängig einzureichen. *
3 Die Standeskommission bestimmt erforderlichenfalls die Plattform für die
sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten.
Art. 37b * Qualifizierte Zertifikate
1 Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifikatsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.
2 Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird,
wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.
Art. 37c * Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
1 Die Standeskommission beschliesst, ob und in welchem Umfang ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich
zugänglich gemacht werden.
2 Sie kann Serienabfragen einschränken und hierfür das Erforderliche regeln.

## Art. 38 E.III. Datenschutz {#art_38}

Grundsatz
1 Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtlichen Bearbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten.
2 Der Datenschutz obliegt der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle. *

## Art. 39 {#art_39}

Richtlinien
1 Für alle Organe der Grundbuchführung gelten für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des ZGB und der GBV.
Art. 40 * …

## Art. 42 Art. 41 * … {#art_42}

Datenschutzgesetzgebung
1 Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *
2 Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den
Datenschutz zur Anwendung.

## Art. 43 F. Organisation {#art_43}

Ausstand
1 Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Ausstandsgründe gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz. *
2 Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter
einen Ausstandsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzeitig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstandsgrund nicht gelten, so erlässt er eine bei der Standeskommission anfechtbare Verfügung.
3 Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, bezeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stellvertreter.

## Art. 44 {#art_44}

Haftpflichtversicherung
1 Der Kanton versichert die Angestellten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung. *

## Art. 45 {#art_45}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Grundbuchwesen obliegt der Standeskommission.
Sie kann Weisungen erlassen. *
2 Sie unterstellt die Geschäftsführung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einer regelmässigen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten
Massnahmen und ahndet Amtspflichtverletzungen der Angestellten der für
das Grundbuchwesen zuständigen Stelle nach Massgabe des kantonalen
Personalrechts. *
3 Die Grundbuchinspektion hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: *
a) * Überprüfung der Organisation und der Führung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle;
b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der
mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stichprobenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grundbuch;
c) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;
d) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.
G. Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an

## Art. 46 Grundstücken {#art_46}

Grundsatz
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken. *
2 Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen
Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Tage.

## Art. 47 {#art_47}

Inhalt
1 Die Veröffentlichung umfasst:
a) die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;
b) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das
Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;
c) bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.
2 Nicht veröffentlicht werden namentlich:
a) die Gegenleistung;
b) der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten.
H. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 49 Art. 48 * … {#art_49}

Grundbucheinführung
1 In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser
Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.

## Art. 50 {#art_50}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat mit der Genehmigung des Bundes in Kraft2). Die Art. 32 - 42 bedürfen zusätzlich der
Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes.
*
2) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. November 2005.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.10.2005 31.10.2005 Erlass Erstfassung -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 34 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 48 aufgehoben -
02.12.2013 01.09.2014 Art. 24a eingefügt -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 17 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert -
24.06.2019 24.06.2019 Art. 6 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2, c) aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2bis eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2ter eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 21 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 31 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 34 Abs. 1 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Titel geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 2019-12
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37a eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37b eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37c eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 40 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 41 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 50 Abs. 1 geändert 2019-12
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1a aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 4 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 19 Abs. 2, a) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 20 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 36 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 37 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 37a Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 37a Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 44 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 45 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 45 Abs. 3, a) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 46 Abs. 1 geändert 2024-11
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.10.2005 31.10.2005 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 1a 25.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
Art. 1a 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11
Art. 2 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 2 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 4 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 6 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 8 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 9 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 11 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 11 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 11 Abs. 5 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2, c) 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2bis 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 12 Abs. 2ter 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 12 Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 13 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 13 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 14 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 17 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 19 Abs. 2, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 20 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 21 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 24a 02.12.2013 01.09.2014 eingefügt -
Art. 29 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 29 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 30 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 31 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 32 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 32 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 33 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 34 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 34 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 36 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 36 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 36 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 37 24.06.2019 24.06.2019 Titel geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 37a 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37a Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 37a Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 37b 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37c 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 38 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 40 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 41 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 42 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 43 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 44 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 45 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 45 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 45 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 45 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 45 Abs. 3, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 46 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 48 20.11.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 50 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
