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title: "Reglement über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden"
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# Reglement über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

## Artikel 1 eingesehen die {#art_1}

Absatz 2 Buchstabe b, 18 Absatz 1 und 35 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
eingesehen Artikel 31 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Mai 1998 (EGZGB);
eingesehen Artikel 36 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 28. September 2022 (VKES);
auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) erhebt
Kosten, die sich aus Auslagen und Gebühren zusammensetzen.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GTar) Anwendung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Auslagen
1 Zu den Auslagen gehören insbesondere die Honorare von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern die zur Erfüllung der Aufgaben der
KESB erforderlich sind, sowie deren Reisekosten.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 gehen die Auslagen zu Lasten der betroffenen Person.
3 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton getragen.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühr
1 Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der
KESB, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten
deckt.
1bis Wenn die KESB einen Beisitzer hinzuzieht, wird die Gebühr, die dem
Honorar des Beisitzers entspricht, zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten
Gebühren erhoben. *
2 Die Stempelabgabe wird zusätzlich zur Gebühr erhoben.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 gehen die Gebühr und die Stempelabgabe
zu Lasten der betroffenen Person.
4 Ist die betroffene Person bedürftig, so werden die Kosten vom Kanton getragen.
5 Wenn ein Entscheid mehrere Handlungen nach sich zieht, für die jeweils
eine Gebühr erhoben wird, werden die verschiedenen Gebühren zusammengezählt.
2 Gebühren

## Art. 4 {#art_4}

Betrag der Gebühren
1 Die KESB erhebt die nachfolgenden Gebühren:
a) zwischen 100 und 250 Franken, falls ein Vorsorgeauftrag besteht:
1. für die Prüfung der damit verbundenen Fragen und die Hinweise
an die beauftragte Person (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB),
2. für das Ergänzen und die Auslegung des Auftrags (Art. 364
ZGB),
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3. für das Besorgen von Geschäften, die vom Vorsorgeauftrag nicht
erfasst sind oder im Falle von Interessenskonflikten zwischen
dem Auftraggeber und der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 2
ZGB),
4. für das Festlegen der Entschädigung der beauftragten Person
(Art. 366 Abs. 1 ZGB),
5. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen
von Weisungen an die beauftragte Person, falls die Interessen
der auftraggebenden Person gefährdet sind (Art. 368 ZGB);
b) zwischen 100 und 250 Franken, falls eine Patientenverfügung besteht:
1. für die Prüfung der mit der Patientenverfügung verbundenen Fragen (Art. 373 ZGB),
2. für das Treffen der erforderlichen Massnahmen oder das Erteilen
von Weisungen, falls die Patientenverfügung nicht eingehalten
wird, die Interessen des Patienten gefährdet sind oder die Patientenverfügung nicht auf dem freien Willen des Patienten beruht;
c) zwischen 100 und 250 Franken im Fall der Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner:
1. für die Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
2. für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Vertretung und die
damit verbundenen Entscheide und Angaben (Art. 376 Abs. 1
ZGB),
3. für den teilweisen oder ganzen Entzug der Vertretungsbefugnisse (Art. 376 Abs. 2 ZGB);
d) zwischen 100 und 250 Franken im Falle einer Vertretung im medizinischen Bereich, für die Bezeichnung eines Vertreters (Art. 381 Abs. 2
ZGB);
e) zwischen 100 und 350 Franken für das Treffen, die Änderung oder die
Aufhebung von superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen
(Art. 445 ZGB);
f) * zwischen 100 und 500 Franken für die Einrichtung einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft, einschliesslich der Bestellung des
Beistands oder des Vormunds, sowie für die Aufhebung einer solchen
Massnahme oder dem Verzicht auf Errichtung einer Schutzmassnahme und die damit verbundenen Schritte;
g) zwischen 100 und 300 Franken für die Bestellung eines Vormunds
oder eines Beistands, der eine bereits bestehende Massnahme weiterführt; sofern nicht beanstandet, wird für die Wiederernennung derselben Person am Ende ihrer Amtszeit keine Gebühr erhoben;
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h) zwischen 100 und 500 Franken für das Vorkehren von erforderlichen
Massnahmen, die Erteilung eines Auftrags an eine Drittperson oder die
Bezeichnung einer geeigneten Person oder Stelle (Art. 392 ZGB);
i) zwischen 100 und 250 Franken für die Verbuchung von Inventarobjekten, pro Halbtag;
j) zwischen 100 und 500 Franken für die Mitarbeit bei der Erstellung des
Inventars zum Amtsantritt des Beistands (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
k) zwischen 100 bis 500 Franken, für die Inventarisierung des Kindesvermögens und die Genehmigung von Entnahmen aus dem Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 2 ZGB und Art. 320 Abs. 2 ZGB);
l) zwischen 150 und 500 Franken für das Prüfen von Vormundschafts-
und Beistandsrechnungen und -berichten und deren Genehmigung;
m) * zwischen 100 und 500 Franken für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften (insbesondere Art. 416 und 417 ZGB);
n) zwischen 100 und 500 Franken für das Erteilen der Zustimmung zu
gewissen Realakten (insbesondere Art. 391 Abs. 3 ZGB);
o) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid
über Beschwerden gegen Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit
einschränken (Art. 385 ZGB);
p) zwischen 100 und 500 Franken für die Prüfung und den Entscheid
über Beschwerden gegen den Vormund oder den Beistand;
q) zwischen 100 und 250 Franken für die Befreiung von nahen Verwandten, die als Vormund oder Beistand handeln, von der Pflicht ein Inventar vorzulegen, regelmässig Berichte und Abrechnungen zu erstellen
sowie die Zustimmung zu bestimmten Handlungen einzuholen;
r) zwischen 100 und 250 Franken für die Entbindung des Vormunds oder
des Beistands von seinen Aufgaben, mit Ausnahme der Nichtwiederernennung am Ende der Amtszeit;
s) * 50 Franken, um eine Drittperson über das Bestehen einer Schutzmassnahme und deren Wirkung zu informieren (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
t) zwischen 100 und 200 Franken für die Zustimmung zu einer Adoption
und den Entscheid, von der Zustimmung der Eltern abzusehen (Art.
265 Abs. 2, 265a Abs. 2 und 265d Abs. 1 ZGB);
u) zwischen 100 und 800 Franken für Massnahmen und Verfügungen im
Rahmen des Kindesrechts (Art. 270 bis 327 ZGB);
v) zwischen 100 und 150 Franken pro Stunde für die Bezeichnung eines
Beistands des Kindes vor den Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt von
besonderen gesetzlichen Bestimmungen;
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x) zwischen 100 und 200 Franken für die Abfassung der Erklärung über
die gemeinsame elterliche Sorge oder der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften;
y) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid über die Genehmigung einer Vereinbarung über die Wirkungen des Kindesverhältnisses;
z) zwischen 100 und 800 Franken für den Entscheid, mit welchem die elterliche Sorge zugesprochen oder geändert wird oder die elterliche
Sorge übertragen wird;
aa) zwischen 100 und 800 Franken für die Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten (Art. 134 ZGB);
bb) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung, die Nachbetreuung und die ambulante Behandlung;
cc) zwischen 100 und 500 Franken für den Entscheid über die Verlegung
des Gerichtsstandes.

## Art. 5 {#art_5}

Andere Kosten
1 Als Gebühr wird verrechnet:
a) * 20 Franken für die Ausstellung eines Duplikats oder einer Bescheinigung;
b) 50 Rappen pro Seite für Fotokopien.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-072
26.04.2023 01.05.2023 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-049
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-098
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2023-098
04.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, s) geändert RO/AGS 2023-098
21.08.2024 01.10.2024 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-091
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.09.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-072
Art. 3 Abs. 1bis 21.08.2024 01.10.2024 eingefügt RO/AGS 2024-091
Art. 4 Abs. 1, f) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098
Art. 4 Abs. 1, m) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098
Art. 4 Abs. 1, s) 04.10.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-098
Art. 5 Abs. 1, a) 26.04.2023 01.05.2023 geändert RO/AGS 2023-049
