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title: "V vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV)"
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provisions: 10
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# V vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Regierung und das Amt für Umweltschutz nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 3 Gebührenpflicht {#art_3}

Gebührenpflichtig ist der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b UVPG, der gestützt auf das UVPG eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

## Art. 4 Bemessung der Gebühren {#art_4}

Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Franken.

## Art. 5 Verwaltungskosten {#art_5}

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.
2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:
a) Kosten für beigezogene Sachverständige;
b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen.

## Art. 6 Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden {#art_6}

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach dem UVPG entstanden sind.

## Art. 7 Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso {#art_7}

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:
a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden;
b) mit der Rechnungsstellung.
2) Die Zahlungsfrist beträgt:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit.
3) Gebühren und Verwaltungskosten können vor Abschluss der Amtshandlung ganz oder teilweise eingefordert werden.
4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

## Art. 8 Gebührenpflichtige Amtshandlungen {#art_8}

Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
a) Beurteilung der Unterlagen zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Art. 7 UVPG): 500 Franken;
b) Abgabe einer Stellungnahme durch das Amt für Umweltschutz (Art. 10a UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 5 000 Franken nicht überschreiten;
c) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 10b UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten;
d) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken.

## Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9}

Die Verordnung vom 6. Juni 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109, wird aufgehoben.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
Regierungschef-Stellvertreter
