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title: "Kantonales Bürgerrechtsgesetz"
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provisions: 23
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# Kantonales Bürgerrechtsgesetz

## § 1 A. Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton
nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.
B. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

## § 2 Voraussetzungen {#par_2}

1 Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger
in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese
a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde
Wohnsitz haben,
b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufweisen,
c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen nach § 6 erfüllen.
2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraussetzungen ganz oder teilweise verzichten.

## § 3 Verfahren {#par_3}

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der Gemeinde ein.
2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über
die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem
Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
C. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

## § 4 Grundsatz {#par_4}

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach
der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.
Kantonale

## § 5 Voraussetzungen {#par_5}

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der
Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei
Jahre Aufenthalt im Kanton.
b. Erfüllung

## § 6 von Zahlungsverpflichtungen {#par_6}

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlichrechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende
Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet
mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
c. Beachtung

## § 7 der Strafrechtsordnung {#par_7}

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn
a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde
einsehbar ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die
Einbürgerung ausschliesst, oder
b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs
1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Verbrechens erfolgte,
2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Vergehens erfolgte.

## § 8 d. Deutschkenntnisse {#par_8}

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im Alltag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deutscher Sprache zu verständigen.
2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht hat,
a. Aufenthaltsdauer
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deutscher Unterrichtssprache abgeschlossen hat,
d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht
oder
e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen
nach Abs. 1 bescheinigt.
3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der
den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren
entspricht.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
e. Grundkenntnisse
der hiesigen

## § 9 Verhältnisse {#par_9}

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse
der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen.
2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der
Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I,
b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen
hat,
c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule
oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder
d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat.
3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfahren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 10 Verfahren {#par_10}

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungsgesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direktion) ein.
2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist
geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung
des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt
registrieren lassen.
a. Gesuch
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
b. Prüfung
durch die

## § 11 Direktion {#par_11}

1 Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob
die Bewerberin oder der Bewerber
a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat,
b. die Niederlassungsbewilligung besitzt,
c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt
erfüllt,
d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
erheblich oder wiederholt missachtet,
e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
erfüllt,
f. die Strafrechtsordnung beachtet.
2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergänzen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung
nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.
3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Gesuch der Wohnsitzgemeinde.
c. Prüfung
durch die

## § 12 Gemeinde {#par_12}

1 Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs,
ob die Bewerberin oder der Bewerber
a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 8 Abs. 2 verfügt,
b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach § 9 Abs. 2 verfügt,
c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz
teilnimmt,
d. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt,
e. die Werte der Bundesverfassung respektiert,
f. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
g. die Integration von Familienmitgliedern fördert.
2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen angemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer
Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher
Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können.
d. Erteilung des

## § 13 Bürgerrechts {#par_13}

1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund
trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde-
und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben werden.
4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.
e. Rechnungstellung und

## § 14 Inkasso {#par_14}

Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und
das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Gemeinde.
D. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Schweizer

## § 15 Bürgerrecht {#par_15}

Die Direktion entscheidet über die Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht.
Kantons-

## § 16 und Gemeindebürgerrecht {#par_16}

1 Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden
über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde
besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.
3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuchstellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern
sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.
E. Gemeinsame Bestimmungen

## § 17 Aufsicht {#par_17}

1 Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
2 §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20154 sind anwendbar.
Bearbeiten von

## § 18 Personendaten {#par_18}

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die
besonderen Personendaten über
a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von § 12 Abs. 2
erforderlich sind.
141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Elektronische
Abwicklung des

## § 19 Verfahrens {#par_19}

1 Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfahren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die
von der Direktion betrieben wird.
2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können
elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung
geben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 20 Gebühren {#par_20}

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in
Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.
2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten der Gemeinden.
3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr.
4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt keine Gebühr.
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 21 Nichtrückwirkung {#par_21}

Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.
Anpassung des
kommunalen

## § 22 Rechts {#par_22}

1 Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung
des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei
Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein einziges Organ.
2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung:
a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die
1. in der Schweiz geboren sind oder
2. während insgesamt mindestens fünf Jahren die obligatorische
Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Landessprache besucht haben.
b. In allen übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1

## § 23 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_23}

Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 wird aufgehoben.
1 OS 78, 167.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 ABl 2020-06-12.
4 LS 131.1.
